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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

267 
Bezugsdauer des gesetzlichen Krankengeldes 
Der Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld, wenn seine Arbeits- 
ınfähigkeit mehr als 3 Tage nach ihrem Eintritt (erster Krankheitstag) 
lauert. Ist der erste oder letzte Krankheitstag ein arbeitsfreier Tag, so 
wird er nicht gerechnet (Art. 6, Nr. 2). 
Das Krankengeld wird während der ganzen Dauer der Arbeitsunfähig- 
keit für 26 Wochen gewährt, sofern die Genesung nicht früher eintritt. 
War ein Bezugsberechtigter mindestens während 30 aufeinanderfolgenden 
Wochen versichert, so hat er Anspruch auf Krankengeld für höchstens 
32 Wochen (Art. 6, Nr. 2). In die Dauer der Krankenunterstützung 
ist die dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit etwa vorhergegangene Krank- 
aeitszeit, während welcher nur Krankenpflege gewährt wurde, nicht einzu- 
rechnen. Während des Bezugs von Krankengeld steht dem Kranken in 
alien Fällen auch Anspruch auf Krankenpflege zu. 
Für die Bestimmung der Dauer des Krankengeldes gilt eine neuerliche 
Arbeitsunfähigkeit nicht als Fortsetzung der Krankheit, sofern sie nicht 
später als 8 Wochen nach Einstellung des Krankengeldbezuges eintritt 
{86a, Nr. 3). 
Als Nr Zyankheitstag gilt im allgemeinen der Tag der Krankmeldung. 
Für Zeiträume vor diesem Tag ist, sofern. sie mehr als 2 Wochen zurück- 
liegen, ein Krankengeld überhaupt nicht, sonst aber nur dann zu gewähren, 
wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Meldung verhindert war und 
len früheren Beginn der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit 
and der ärztlichen Behandlung einwandfrei nachweist ($ 6 b). 
LEISTUNGEN 
Ersatzleistungen 
An Stelle des Krankengeldes sowie der ärztlichen Behandlung und der 
Versorgung mit Arzneien kann die Krankenkasse freie Kur und Verpflegung 
n. einem Krankenhaus oder in einer Heilanstalt gewähren. Während des 
Aufenthalts im Krankenhause ruht das Krankengeld. Hat aber der Ver- 
sicherte Angehörige, die er bis zu seinem Eintritt in das Krankenhaus aus 
seinem Arbeitsverdienste unterhalten hat, so hat die Kasse mindestens 
lie Hälfte des Krankengeldes solange zu gewähren, als der Versicherte 
sich auf Kosten der Kasse im Krankenhaus befindet ($ 8, Abs. 1 u. 4). 
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass für erkrankte Versicherte, 
die sich während ihrer Krankheit ausserhalb des Kassenbezirks aufhalten, 
allgemein oder unter gewissen Voraussetzungen an Stelle der Kranken- 
oflege eine Erhöhung des Krankengeldes tritt ($ 9 c, Nr. 1). 
Den in häuslicher Pflege befindlichen. Kranken kann ein Pfleger gestellt 
werden. In diesem Fall können die hierfür entstehenden Kosten vom 
Krankengeld abgezogen werden, jedoch darf das Krankengeld nicht um 
mehr als die Hälfte gekürzt werden (8 9, Nr. 7). 
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes 
In gewissen, vom Gesetz näher bezeichneten Fällen können die Statuten 
Kürzungen oder Einschränkungen im Bezug des gesetzlichen Krankengeldes 
vorsehen. 
Häufung der Rechte 
Empfängt ein Versicherter nach seiner Erkrankung von seinem 
Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiter, so wird das ihm an sich zustehende 
Krankengeld solange nicht oder nur gekürzt gewährt, als sein Anspruch 
auf Lohn oder Gehalt fortbesteht, wobei jedoch gleichzeitig eine entspre- 
hend Beitragsermässigung für den Versicherten stattfinden kann ($ De. 
Nr. 4). 
Unrichtige Meldung 
_ Versicherte, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert 
sind, haben dieses anderweitige Versicherungsverhältnis binnen drei 
Tagen nach Eintritt der Krankheit der Kasse anzuzeigen. Das Kranken- 
geld kann in diesem Falle soweit gekürzt werden, dass es zusammen mit 
dem aus der anderen Versicherung bezogenen Krankengelde den Barlohn 
Aes Versicherten nicht übersteigt ($ 9 6. Nr. 3).
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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