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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

352 
ÖSTERREICH 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 30. März 1888 
IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG voM 20. NOVEMBER 1922 
Die Versicherten haben Anspruch auf Heilbehandlung einschliesslich 
ärztlicher Hilfeleistung und Versorgung mit Arzneien und anderen Heil- 
mitteln. 
Voraussetzungen des Anspruchs 
Das Recht auf Heilbehandlung wird mit dem Beitritt des Versicherten 
zur Kasse vom ersten Krankheitstag ab erworben. Es wird weder eine 
Mindestdauer der Mitgliedschaft noch die Zurücklegung einer Wartezeit 
gefordert. 
Die Krankenhilfe wird während der ganzen Dauer der Krankheit, 
jedoch höchstens 26 Wochen hindurch gewährt, sofern nicht die Heilung 
früher eintritt. War der Versicherte ununterbrochen 30 Wochen hindurch 
vor Eintritt der Krankheit versichert, so hat er Anspruch auf Heilbe- 
lung und Krankengeld für die Dauer von höchstens 52 Wochen ($ 6, 
Nr. 2}. 
Regelleistungen 
Die Kasse bestimmt den Umfang der Arzthilfe, die dem Versicherten 
unentgeltlich gewährt wird. Die ärztliche Hilfeleistung schliesst auch die 
Zahnpflege, insbesonders die Füllung der Zähne in sich. Die Arzneiver- 
sorgung umfasst grundsätzlich alle Arzneien und alle besonderen Heilmittel, 
lie für Rechnung der Krankenkasse geliefert werden können. 
Seit langem geht das Bestreben der Kassen dahin, die Verwendung 
einfacher und billiger Arzneien durchzusetzen. Die Einschränkungen, 
welche den Kassenärzten hinsichtlich der Arzneiverordnung gemacht sind, 
wollen lediglich nutzlose Ausgaben vermeiden. 
Im Hinblick darauf ist vorgeschrieben, dass, 
wenn mehrere Arzneimittel in Betracht kommen, dasjenige angewendet 
wird, welches die gleiche Zusammensetzung und die gleiche Heilwirkung 
besitzt, aber geringere Kosten verursacht; 
die Arzneien in einer Form verschrieben werden, die geringere Her- 
stellungskosten. verursacht, ohne dass dadurch für den Kranken eine beson- 
dere Unbequemlichkeit oder ein Nachteil erwächst; 
die Heilmittel in einer zweckmässigen Verpackung geliefert werden (Siehe 
Bericht der Wiener Bezirkskrankenkasse für das Jahr 1924). 
Der Verband der Krankenkassen Wiens, Niederösterreichs und des 
Burgenlandes, dem die ärztliche Versorgung für mehr als 400.000 Ver- 
sicherte obliegt, gewährt die notwendigen und nützlichen Arzneimittel, 
ahne Rücksicht auf den Preis. Die Versicherten erhalten auch kostspielig® 
Ersatzglieder. Die Heilmittel bleiben Eigentum der Versicherten mit Aus- 
nahme der Heilmittel, die besonders kostspielig, nur für einen vorüber- 
zehenden Gebrauch bestimmt sind und von anderen Kranken weiter ver- 
wendet werden können. 
_ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werden unter 
Heilmittel diejenigen Mittel verstanden, welche dem Versicherten die 
Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit ermöglichen; mit Rücksicht darauf 
müssen dem Versicherten gemäss ärztlicher Vorschrift einzelne Zähn® 
zowie Gebisse zwecks Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder zwecks 
Beseitigung von Magenkrankheiten geliefert werden. 
Die Verordnung und die Abgabe von Arzneien für Rechnung der Kran“ 
zenkassen sind durch die Vorschriften der Verordnung vom 10. Dezember 
1906 Reichsgesetzblatt, Nr. 235) geregelt: 
„Mit dem Inkrafttreten der Verordnung müssen die Ärzte, abgesehen 
GOn aan heaonderen Ermächtigung, sich auf die Arzneimittel und auf
	        

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Geld-, Bank- Und Börsenwesen. C.E. Poeschel Verlag, 1927.
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