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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

LEISTUNGEN 363 
wenn der Kranke nicht mit Familienangehörigen in gemeinsamem 
Haushalt lebt; 
wenn die Krankheit eine Behandlung und Pflege erfordert, die im 
Haushalt des Kranken nicht geboten werden kann; 
wenn es die Art der Krankheit erfordert, namentlich, wenn es sich 
um eine ansteckende Krankheit handelt; 
wenn der Kranke der Krankenordnung oder den Anweisungen des 
behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat; 
wenn der Zustand oder das Verhalten des Kranken seine ständige 
Beobachtung erheischt ($ 145, Abs. 2). 
Die . Krankenversicherungsanstalt entscheidet darüber, ob Kranken- 
hauspflege zu gewähren ist oder nicht, sowie darüber, in welche Heilanstalt 
der Kranke sich zu begeben hat. V . 
Fr Die Zentral-Sozialversicherungsanstalt kann in einem bestimmten 
all die Krankenversicherungsanstalt jederzeit beauftragen, den Kranken 
zur Pflege in ein Krankenhaus abzugeben; sie ist aber verpflichtet, der 
Krankenversicherungsanstalt den dadurch verursachten erhöhten Aufwand 
ZU ersetzen ($ 146). Abgesehen von diesem Fall ist die Krankenversicherungs: 
Anstalt nicht verpflichtet, dem Kranken Krankenhauspflege zu gewähren. 
Die Versicherten können auch nicht dieserhalb eine Klage beim Schieds- 
Sericht. anstrengen. In Wirklichkeit kann aber der Kranke sich selber aus 
“genem Antrieb, wenn es sein Gesundheitszustand erfordert, in eine 
Krankenanstalt begeben; die zuständige Versicherungsanstalt ist dann 
Sehalten, unter allen Umständen die Kosten für die Pflege in einem öffent- 
lichen Hospital zu tragen; wurde dem Kranken aber die Aufnahme im 
Hinblick auf seinen Gesundheitszustand verweigert, so hat sie auch die 
Kosten für die Pflege in einem nichtöffentlichen Krankenhaus zu über- 
en. 
Was die Geldleistungen anlangt, die dem Pflichtversicherten ‚während 
des Krankenhausaufenthalts zu gewähren sind, so ist zu unterscheiden zwi- 
schen den ersten 4 Wochen und dem letzten Zeitabschnitt. Bis zum Ablauf 
98 28, Tages (das ist während des Zeitabschnitts, für den die Versicherungs- 
Hestalt die gesamten Kosten für die Pflege in einem öffentlichen Kranken- 
auUse zu erstatten hat) erhalten 
a) die Angehörigen des Versicherten die Hälfte des Krankengeldes, 
während der Versicherte selbst keinen Anspruch auf eine Geld- 
leistung hat; . 
Versicherte, die eine Familie nicht zu unterhalten haben, kein Kran- 
kengeld, selbst nicht in dem Falle, in dem die Kosten für die 
Pflege in einem öffentlichen Krankenhaus hinter dem Betrage des 
Krankengeldes zurückbleiben. 
Vom 29. Tage des Krankenhausaufenthaltes an erhalten > 
%) die Angehörigen des im Krankenhaus untergebrachten Versicherten 
den vollen Betrag des Krankengeldes; de 
Versicherte, die keine Familie zu versorgen haben, die Hälfte des Kran- 
kengeldes, die andere fällt dem Krankenhaus zu ($ 148 und 149). 
be Kranken, die sich in häuslicher Pflege befinden, kann geschultes Pflege- 
geld EM zugewiesen werden. Zur Deckung dieser Kosten kann das Kranken- 
bis zur Hälfte gekürzt werden (8 152). 
a} 
Mehrleistungen 
Unter dem Vorbehalt, dass der Beitrag für die Krankenversicherung 
‚4 gewöhnlich 5 v. H. des durchschnittlichen Tagelohns nicht übersteigt, 
ann die Satzung der Krankenversicherungsanstalt bestimmen, 
dass die Versicherungsanstalt zum Zweck der Genesung den Aufenthalt 
N. einem Genesungsheim oder Sanatorium sowie ATI en, De 
Berimittel bis zur Dauer eines Jahres nach Beendigung der ärztlichen 
handlung zu gewähren hat; 
dass die N Versleberuhgratelalt Hilfsmittel gegen Verunstaltungen und 
Verkrüppelungen gewährt (8 105, Buchstaben g u. h).
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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