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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

362 
ZWEITER TEIL 
TSCHECHOSLOWAKEI 
(irspyrzZz VOM 9. OKTOBER 19924 
Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, unentgeltlich ärztliche Hilfe, 
lie erforderlichen Heilmittel und sonstigen therapeutischen Behelfe zu 
zewähren. 
Voraussetzungen des Anspruchs 
Für die ärztliche Hilfe ist weder eine Wartezeit noch eine Mindestdauer 
ler Mitgliedschaft vorgeschrieben: sie wird vom Beginn der Krankheit 
während ihrer Dauer, längstens aber ein Jahr vom Beginn der Arbeits- 
unfähigkeit an hindurch gewährt ($ 95, I, Nr. 1). Daraus lässt sich ableiten, 
Jjass die Dauer der ärztlichen Behandlung nur in den Fällen begrenzt ist, 
in denen die Krankheit Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. während sonst 
lie Dauer der Arzthilfe unbefristet ist. 
Der Kranke hat Anspruch auf ärztliche Behandlung auch dann, wenn 
ar sich ausserhalb des Bezirks der Versicherungsanstalt befindet. Das 
Gesetz verpflichtet die Bezirksversicherungsanstalt, Krankenpflege auch 
lem bei einer anderen Versicherungsanstalt Versicherten zu gewähren, 
sofern er sich in ihrem Bezirk aufhält. Sie muss diese Leistung unter der 
Voraussetzung gewähren, dass sie unbedingt notwendig ist oder die zu- 
ständige Versicherungsanstalt dies beantragt ($ 103). 
Regelleistungen 
Die ärztliche Hilfe umfasst die Dienste eines approbierten Arztes, 
ainschliesslich der erforderlichen chirurgischen Eingriffe.. Der Versicherte 
hat keinen Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt, noch auf 
ain bestimmtes Heilverfahren. Die Arzneien sollen zur Vorbeugung der 
Krankheiten, zur Heilung und Linderung der Leiden des Kranken dienen. 
Die therapeutischen Behelfe werden insbesondere zu dem Zweck gewährt, 
um bei Beendigung der Krankheit (die nicht immer notwendig mit der 
Heilung zusammenfällt) die Folgen der Krankheit herabzumindern und 
erträglich zu machen. Die Versicherungsanstalt bestimmt, welche Arzneien 
ınd Heilmittel notwendig sind. 
Bei seinen Verordnungen hat der Arzt die allgemeinen Richtlinien 
zu beobachten, die für die auf Rechnung öffentlicher Fonds ergehenden 
Arzneiverordnungen gelten. Die Apotheker haben bei Abgabe der Arzneien 
und Heilmittel die Bestimmungen zu beachten, die für solche Fälle zu- 
zunsten der öffentlichen Körperschaften erlassen sind. Die Verordnung 
vom 10, Dezember 1906 (Reichsgeseizblatt, Nr. 235) stellt die allgemeinen 
ärundsätze auf, die bei der Verordnung und bei der Abgabe der Arzneien 
ınd Heilmittel für Rechnung der Krankenkassen, öffentlicher Körper- 
schaften und Fonds zu beobachten sind. Art. 6 schreibt vor, dass der 
Arzt nur die notwendigen Arznei- und Heilmittel verordnen darf, Die Ver- 
ardnung muss, was die verordneten Arzneien und Heilmittel sowie die 
Form der Verordnung selbst anlangt, einfach und billig sein. Gestatten zwei 
Heilmittel, den Heilzweck unter denselben Voraussetzungen zu erreichen; 
so ist das billigere Mittel zu verschreiben. Dies gilt auch hinsichtlich der 
Form des Mittels. 
An Stelle der gewöhnlichen ärztlichen Behandlung kann Krankenhaus- 
behandlung gewährt werden. Die Versicherungsanstalt kann den Kranken 
in das Krankenhaus einweisen, hat jedoch in diesem Falle die freie Be- 
förderung des Kranken dorthin zu übernehmen ($ 145, Abs. 1). 
Zur Abgabe in das Krankenhaus ist die Zustimmung des Kranken 
notwendig. Ein minderjähriger Kranker, der das 17. Lebensjahr über- 
schritten hat, kann die Zustimmung selbst erteilen; für jüngere minder” 
jährige Kranke wird sie vom Familienoberhaupt erteilt. Eine Zustimmung 
ist 1edoch nicht erforderlich,
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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