Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

422 ZWEITER TEIL 
Ärzten an die Beschlüsse paritätisch zusammengesetzter Auswahlaus- 
schüsse gebunden, Ungeachtet grosser Schwierigkeiten, namentlich während 
der Inflationszeit, blieb das Abkommen 10 Jahre in Kraft. Am 30. Oktober 
1923 erlies die Reichsregierung, da die Parteien zu einer Verlängerung des 
\bkommens nicht bereit waren, die Verordnung über Ärzte und Kranken- 
zassen. Eine andere am selben Tage erlassene Verordnung über die 
Krankenhilfe bei den. Krankenkassen schützte gegen Ärzte, die zu einer 
wirtschaftlichen Behandlungsweise nicht bereit waren und beseitigte das 
System der organisierten freien Arztwahl. Sie schrieb vor, dass die Kassen 
nicht verpflichtet seien, mehr Kassenärzte zuzulassen, wenn bei Familien- 
versicherung auf 1000 Versicherte ein Arzt bereits zugelassen ist. 
Mehrere Bestimmungen der Verordnung vom 30. Öktober 1923 wurden 
von dem seither geschaffenen Reichsausschuss für Arzte und Krankenkassen, 
der zur Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den 
Ärzten berufen ist, übernommen. Nach den vom Reichsausschuss getrof- 
:;enen Bestimmungen soll unter den bei einer Kasse oder einem Kassenver- 
pand zugelassenen Ärzten dem Versicherten die Auswahl freistehen, doch 
kann die Zulassung zur Kassenpraxis nur nach Massgabe des Beschlusses 
des Reichsausschusses vom 14. November 1925 erfolgen. Nach diesem 
Beschluss ist bei jedem Versicherungsamt ein Arztregister zu führen. 
Jeder Arzt, der Kassenpraxis betreiben will, muss sich in das Arztregister 
les Bezirks eintragen lassen, in dem er zugelassen. zu werden wünscht. Die 
Zulassung zur Kassenpraxis erfolgt durch den Zulassungsausschuss, der 
aus mindestens je drei Vertretern der Kasse und der Ärzte besteht. Im 
Bezirk eines Versicherungsamtes soll auf je 1350 Versicherte, bei Familien- 
behandlung auf je 1000 Versicherte ein Arzt entfallen. Entfallen auf einen 
Kassenarzt im Durchschnitt weniger Versicherte als der Verhältniszahl 
antsprechen würde, jedoch mehr als ?/, dieser Zahl, so tritt bei der betref- 
{enden Kasse oder dem Kassenverband eine Wartezeit von einem Jahr 
ain; entfallen weniger als ?/, der Verhältniszahl auf einen Arzt, so erhöht 
sich die Wartezeit auf zwei Jahre. Ausnahmsweise können ortsansässig® 
Arzte über die den Richtlinien jeweils entsprechende Zahl hinaus zuge- 
lassen. werden, wenn sie unmittelbar vorher mindestens 2 Jahre am Orte 
tätig gewesen sind. Unter Wahrung des bei der Kasse geltenden Arzt- 
3ystems entscheidet der Zulassungsausschuss nach freiem Ermessen ; 
ist unter mehreren Bewerbern die Auswahl zu treffen, so sind zu berück- 
sichtigen: die Zeit der Approbation, die Zeit der Eintragung ins Arzt- 
register, das Lebensalter, bei Fachärzten Nachweis der Ausbildung sowie 
»esondere wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse. Weist eine Kranken- 
zasse ein Bedürfnis nach einem Facharzt nach, so soll ein solcher zugelassen 
werden. Beim Ausscheiden eines Facharztes soll in der Regel ein Vertreter 
des gleichen Sonderfaches zugelassen werden. . 
In Estland legt das Gesetz kein bestimmtes Arztsystem fest. Die 
grösste Krankenkasse, jene von Tallinn, hat mit vier ärztlichen Standes- 
arganisationen Verträge abgeschlossen, wonach die den Bestimmungen des 
Vertrages beipflichtenden Mitglieder der Organisationen zur Kassenpraxls 
zugelassen sind. Einige Ärzte sind hauptberuflich angestellt zu Dienst- 
leistungen in Ambulatorien und auf dem flachen Land, wo keine Arztwahl 
besteht. Unter den Mitgliedern der ärztlichen Standesorganisationen, die 
den Verträgen mit der Krankenkasse beigepflichtet haben, können die 
Versicherten frei wählen. . 
‚In Grossbritannien hat jeder approbierte Arzt Anspruch darauf, Im 
seinem Bezirk in das Register der Kassenärzte eingetragen zu werden. Sein 
Name kann aus dem Register nur auf seinen Antrag oder auf Grund des 
vom ‚ Gesundheitsminister bestätigten Ergebnisses einer Untersuchung; 
die die Untauglichkeit des Arztes zur Kassenpraxis erwiesen hat. gelöscht 
werden. 
Der Versicherte kann sich an einen beliebigen ins Arztregister eing®- 
bragenen Arzt wenden, wobei er seinen Anspruch auf Krankenpflege nach- 
zuweisen hat. Früher hatte der Versicherte seinen Arzt zu Jahresbegin? 
zu wählen und konnte von seiner Wahl nur einmal im Jahr unter monat- 
licher Voranzeige abgehen. Später wurde dem Versicherten halbjährlich 
der Wechsel des Arztes zugestanden. Gegenwärtig ist die freie Arztwahl
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Le Problème de La Marine Marchande. Berger-Levrault & Cie., 1901.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.