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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

$24 ZWEITER TEIL 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen bestehen zwei Arzt- 
bypen : die festangestellten und die im Vertragsverhältnis stehenden Aerzte. 
Jede Bezirkskasse verfügt über einen oder mehrere festangestellte 
Aerzte. Für mindestens 800 und höchstens 1400 Versicherte ist eine Arzt- 
stelle zu schaffen. Die Leitung des ärztlichen Dienstes bei jeder Bezirks- 
kasse obliegt dem Chefarzt. An Orten, wo die Versichertenzahl weniger 
als 800 beträgt, stellt die Bezirkskasse einen oder mehrere Vertragsärzte an. 
Gegenwärtig können die Versicherten ihren Arzt nicht wählen. Sie 
haben sich in das Ambulatorium der Krankenkasse oder in die Sprech- 
stunde des festangestellten oder des Vertragsarztes zu begeben. Bett- 
lägerige Kranke können einen Arztbesuch beanspruchen. 
In des Tschechoslowakei kann die Krankenversicherungsanstalt nach 
$ 141 des Gesetzes bestimmen, dass die Berechtigten die Hilfe von 
vestimmten Ärzten anzusprechen haben, und dass die durch Berufung 
anderer Ärzte aufgelaufenen Kosten nicht ersetzt werden, ausser wen? 
es sich um einen dringenden Fall erster Hilfe handelt. Somit legt das Gesetz 
kein bestimmtes Arztsystem fest und gewährt den Versicherten die freie 
Arztwahl nicht. 
„In Ungarn lässt Art. 133, Abs. 2 sowohl das System der festangestellten 
Ärzte als auch die beschränkt freie Ärztewahl zu. Seit dem Inkrafttreten 
des Gesetzes sind die Ärzte bestrebt, unbeschränkt freie Arztwahl durch- 
zusetzen. Hingegen ist die Landeskasse für Arbeiterversicherung bestrebt, 
den Dienst mit festangestellten und daher ihr veranwortlichen Ärzten zu 
bestreiten. 
Die Arztstellen werden durch Wettbewerb vergeben. Nach einjährige! 
Probezeit wird der Arzt fest angestellt. Der Arztvertrag kann von der 
Kasse nur aus zwei wesentlichen Gründen, Disziplinarerkenntnis oder 
über ein Jahr währende Berufsunfähigkeit, gekündigt werden. 
Jeder Versicherte hat sich an den Kassenarzt zu wenden; durch Be- 
rufung anderer Ärzte aufgelaufene Kosten werden nicht ersetzt, ausser 
wenn es sich um einen dringenden Fall handelt. Bei den grossen Kassen; 
die mehrere Ärzte beschäftigen, können die Kranken unter diesen Ärzten 
wählen ; ferner ergibt sich eine gewisse Freiheit für die Kranken insofern, 
als sie sich in ein beliebiges Ambulatorium begeben können. 
Seit dem Jahre 1919 ist die Zahl der Kassenärzte in ständigem Wachstum 
begriffen. In diesem Jahr gab es 1849 Kassenärzte, und zwar 1243 bel 
den. Bezirkskassen und 599 bei den Betriebskassen; Ende 1924 gab ©5 
2487 Kassenärzte, und zwar 1665 bei den Bezirkskassen und 822 bei den 
Betriebskassen. Die Erhöhung der Zahl der Ärzte entspricht indes der 
Erweiterung des Kreises der Versicherten und der Familienangehörigen: 
lie auf Krankennfleee Anspruch hahen. 
8 3. — Der Arztvertrag 
Die Ärzte sind den Krankenkassen gegenüber zur Behandlung 
der Versicherten an sich nicht verpflichtet. Die Krankenkassen 
müssen daher mit den Ärzten Vereinbarungen zur Sicherstellung 
der ärztlichen Versorgung treffen. 
Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Kasse kann unmit- 
telbar durch das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes durch hoheit- 
lichen Staatsakt, z. B. durch eine Verfügung der zuständige? 
Zentralbehörde, begründet werden. Diesfalls werden die Verbände 
der Ärzte und Krankenkassen in der Regel vor Hinausgabe 
der Bestimmungen über den Arztvertrag gehört, doch sind Ärzte 
und Krankenkassen an die rechtskräftigen Bestimmungen gebunden 
und können sie einvernehmlich nicht abändern.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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