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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

134 ZWEITER TEIL 
Privathandel zu befreien und erhebliche Ersparnisse zu erzielen. 
Diese allgemeinen Bemerkungen sollen durch einige Hinweise 
auf das Streben der Krankenkassen nach Eigenversorgung ergänzt 
werden. 
{fn Deutschland können die Kassenverbände Heilanstalten und Ge- 
nesungsheime anlegen und betreiben. Nach den Bestimmungen des Reichs- 
zusschusses für Ärzte und Krankenkassen vom 14. November 1925 sind 
Jie Kassen berechtigt, zur Ergänzung und Förderung der kassenärztlichen 
Behandlung wie auch zur Ausgestaltung der gesundheitlichen Fürsorge 
liagnostische Institute, Beratungsstellen, Behandlungsanstalten für physı- 
kalische oder medico-mechanische Heilmethoden zu errichten. 
Eine amtliche Aufstellung über die Zahl der Eigenbetriebe der Kranken- 
kassen besteht nicht. Wir wollen daher beispielsweise die Eigenbetriebe 
der dem Hauptverband deutscher Krankenkassen angeschlossenen Kassen 
nach dem Stand vom Jahre 1925 aufführen: eigene Lungenheilstätten 
besassen 3 Kassen mit rund 700.000 Mitgliedern; 79 Kassen mit etw& 
3 1/, Millionen Mitgliedern hatten. eigene Genesungsheime mit 5991 Betten; 
eigene Zahnkliniken besassen allein oder gemeinsam 73 Kassen mit mehr 
als 2 Millionen Mitgliedern; eine eigene Badeanstalt hatten 38 Kassen; 
über Röntgen- und Lichtbehandlungsstellen verfügten 38 Kassen. Die 
Berliner Krankenkassen verfügen über 40 Ambulatorien, in denen mehrer® 
hundert Ärzte beschäftigt sind. Jedes Ambulatorium ist für die ärztliche 
Versorgung der in seinem Sprengel wohnhaften Familienangehörigen 
verantwortlich. Es hat auch die innerhalb seines Bezirkes erforderlichen 
Hausbesuche zu erledigen. Die Ärzte werden durch ein ausgebildetes 
Hilfspersonal unterstützt und verfügen über moderne Instrumentarien. 
Das österreichische Arbeiterversicherungsgesetz ermächtigt die Verbände 
der Krankenkassen, gemeinsame Heil- (Rekonvaleszenten-) Anstalten und 
Apotheken anzulegen und zu betreiben ; ferner können die Verbände die 
Beschaffung von Heilmitteln und Heilbehelfen vornehmen (8 175, Abs. 2) 
Die Krankenkassen der Arbeiter und Privatangestellten verfügen gegen- 
wärtig über ungefähr 1800 Plätze in Heilstätten, Erholungsheimen und 
Kurhäusern. Die Krankenkasse der österreichischen Bundesbahn verfügt 
über eine. Lungenheilstätte von über 200 Plätzen und über Erholungsheim® 
und Kurhäuser mit nahezu 300 Betten. Die Krankenkassen lassen sich 
die Bekämpfung der Kindertuberkulose und die Förderung der Kleinkinder- 
ınd Lehrlingsfürsorge besonders angelegen sein. 
In Polen ermächtigt Art. 44 des Gesetzes die Krankenkassen, Ambula- 
‚orien, Apotheken, Heilanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Beratungs" 
stellen, Kuranstalten usw. anzulegen. Es obliegt insbesondere den Kran- 
kenkassenverbänden, für die Anlage und den Betrieb von Heilanstalten 
und Apotheken Sorge zu tragen und alle auf die Hebung der Volksgesund- 
heit abzielenden Massnahmen zu unterstützen oder selbst zu ergreifen 
(Art. 93, Abs. 3). Obzwar diese Bestimmungen erst im Laufe des Jahreß 
1920 in Kraft getreten sind, verfügen die Krankenkassen bereits über 
ine umfassende sanitäre Ausrüstung. Ende 1924 besassen die Kranken- 
kassen 312 Ambulatorien (hiervon 222 in Kongresspolen), 116 (74) ApO- 
öheken ; 55 (12) Heilanstalten ; 1 (1) Gebäranstalt ; 7 (5) Sanatorien ; 
18 (3) Erholungsheime; 39 (6) Röntgenstationen ; 66 (20) Quarzlampen ; 
23 (9) Laboratorien usw. 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen verfügt die Zentral- 
versicherungsanstalt über 5 Heilanstalten und Sanatorien mit 550 Betten; 
davon 3 Heilanstalten mit 450 Betten für Tuberkulöse. 
In der Tschechoslowakei hat jede Krankenversicherungsanstalt einem 
Verband anzugehören. Zu den Aufgaben der Verbände gehört insbesonders 
die Anlage und der Betrieb gemeinsamer Heilanstalten (Art. 93). „Die 
Zentralsozialversicherungsanstalt kann nach Art. 184 des Gesetzes einen 
Teil ihres freien Vermögens dazu verwenden, um allgemeine und besonder® 
Masenahmen durchzuführen und zu unterstützen, die auf die Abwendung
	        

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Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
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