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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 547 
B. — Die Fonds für ärztliche Hilfe an die Versicherten, die zur Verfügung 
der Organe der öffentlichen Gesundheitspflege stehen, und die ein- 
geteilt werden in : 
a) Distriktsfonds ?, 
b) Bezirksfonds i, 
ec} Fonds der föderierten Republiken. 
In der Versicherung der Verkehrsunternehmungen sind Fonds der 
Bezirke und der föderierten Republiken nicht vorhanden. Die Distrikts- 
fonds für ärztliche Hilfe an die Versicherten werden bei den Verkehrsunter- 
nehmungen ersetzt durch sogenannte Linienfonds und Fonds des Wir- 
kungsbereiches („Rayon‘“). 
Diese Verteilung der sozialen Fonds besteht erst seit 1924. Bis dahin 
gab es vier soziale Fonds der allgemeinen. Versicherung, nämlich Fonds A : 
zeitweilige Erwerbsunfähigkeit und entsprechende Fälle, Fonds B : Tod, 
Fonds 0: Arbeitslosenunterstützung und Fonds D : ärztliche Hilfe, Die 
Einnahmen dieser verschiedenen ‘Fonds waren nach den geltenden gesetz- 
lichen Bestimmungen streng voneinander getrennt. Es erwies sich aber 
sehr bald als notwendig, Übertragungen von dem einen Fonds auf den 
anderen vorzunehmen. So kam man zu der gegenwärtigen Regelung. Es 
ist anzunehmen, dass der Fonds für ärztliche Hilfe vollkommen mit dem 
allgemeinen Fonds vereinigt wird, da die Arbeitergewerkschaften das 
Bestreben haben, die Wiederherstellung einer Krankenhilfe zu verlangen, 
die wenigstens finanziell vom Kommissariat für die öffentliche Gesund- 
heit unabhängig ist. 
FoxDs, 
DIE ZUR UNMITTELBAREN VERFÜGUNG 
DER ORGANE DER SOZIALVERSICHERUNG STEHEN 
Fonds der Versicherungskassen 
Die Fonds der Versicherungskassen werden gespeist durch : 
a) die Zahlungen der Arbeitgeber für alle Arten der Versicherung mit 
Ausnahme der Versicherung für ärztliche Hilfe und nach Abzug 
von 10 v.H., die zur Bildung des Fonds der föderierten Republiken 
und des Bundesfonds bestimmt sind ; 
h) Geldstrafen bei verspäteter Zahlung nach a); 
ec) Beihilfen aus dem Bezirksfonds (oder entsprechenden Fonds) : 
d) Kapitalzinsen und ähnliches, 
. Was die Kassen der Verkehrsunternehmungen anbetrifft, so werden 
lie Geldstrafen wegen Verletzung der sozialen Gesetze gleichfalls zugunsten 
dieser Kassen verbucht. Ausserdem erhalten sie Unterstützungszahlungen 
unmittelbar vom Bundesfonds, 
Ausser den Zahlungen von 10v. H. zugunsten der Bildung des Bundes- 
fonds können den Kassen auf Grund eines Erlasses des Zentralvorstandes 
der Sozialversicherung des B. 8. S. R. und der Zentralleitung der Sozial- 
versicherung der in Frage kommenden Republik Ergänzungszahlungen 
auferlegt werden. Im letzteren Falle muss der Erlass der Zentralleitung 
vom Zentralvorstand der Sozialversicherung bestätigt werden. Die 
a diese Weise erlangten Ergänzungszahlungen fliessen je zur Hälfte in 
en Fonds der in Frage kommenden Republik und den Bundesfonds. 
v Die Versicherungskassen (sowohl die Landeskassen wie die Kassen der 
Kar kehrsunternehmungen) können über ihre Mittel verfügen. Die den 
yanson untergeordneten Organe, z.B. Büros oder Bevollmächtigte der 
Srsicherungskassen, werden von den Kassen finanziert, zu denen sie 
gehören. 
n Die den Versicherungskassen zur Verfügung stehenden Mittel werden 
ach einem jährlichen Voranschlag zur Deckung von Renten, sonstigen 
Pros Vgl. zu Anmerkung 1 auf S. 546; in manchen Republiken oder föderierten. 
vinzen treten an die Stelle von Distriktefonds Gemeindefonds.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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