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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 561 
ii __ a 
getilgt. Ferner wurden bei der Trennung zwischen den britischen und 
irischen Versicherungssystemen £2,500.000 abgeschrieben, 
Die Verminderung der „Reserve values‘“ zufolge dem Gesetz vom Jahre 
1925 über die Altersrenten wird auf £37.000.000 geschätzt ; die Rückwir- 
kungen des Gesetzes vom Jahre 1926 stehen noch nicht fest. Der „Reserve 
Suspense Fund“ mit etwa £17.000.000 wird gleichfalls zur Abschreibung 
der „Reserve Values‘““ verwendet werden. 
Was diejenigen Versicherten betrifft, die erst nach dem 16. Lebensjahr 
und nach den ersten 15 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes in die Ver- 
sicherung eingetreten sind, so nimmt man an, dass die durch ihre „Reserve 
Values‘“ entstandene Belastung einigermassen durch die Einnahmen ’aus- 
geglichen wird, die den Gesellschaften zufliessen, wenn solche Versicherte 
durch Ausscheiden aus der Versicherung (mit Ausnahme des Todesfalles 
oder Erreichung der Höchstaltersgrenze) ihre Ansprüche aufgeben. Die 
so freigewordenen Beträge werden auf den „Reserve Suspense Fund“‘, der 
einen Teil des „National Insurance Fund“ bildet, übertragen, woraus 
dann die erforderlichen Abzüge zugunsten der obigen Versicherten gemacht 
werden. Bisher hat sich dieser Fonds hierfür mehr als ausreichend erwiesen. 
2, Transfer Values. — Die Übertragung der Reserven von einer Gesell- 
schaft zur anderen vollzieht sich gleichfalls durch den „Reserve Suspense 
Fund“. Falls ein Versicherter aus einer Gesellschaft austritt (sei es, weil 
er die Versicherung überhaupt aufgibt oder die Geellschaft wechselt), so 
wird sein „Transfer Value‘ auf diesen Fonds übertragen. Tritt ein Versicher- 
ter in eine Gesellschaft ein, der bereits vorher einer anderen. Gesellschaft 
angehört hat, so wird sein „Transfer Value“ der neuen Gesellschaft gutge- 
schrieben und zu diesem Zweck. dem „Reserve Suspense Fund‘ entnommen. 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die technische Durchführung 
des Kapitaldeckungsverfahrens nicht unmittelbar zu der Finanzverwaltung 
der anerkannten Kassen selbst gehört. Diese beschränkt sich vielmehr 
darauf, ihren Kredit bei dem „National Fund“ je nach Bedarf.in Anspruch 
zu nehmen ‚und die ihr anvertrauten Gelder möglichst nutzbringend 
anzulegen. Alle fünf Jahre teilen ihr die Versicherungsmathematiker der 
Regierung den tatsächlichen. Stand ihrer Finanzen mit. 
Konto der Versicherungsausschüsse 
Die Versicherungsausschüsse sind für die Beistellung von Sachleistungen 
verantwortlich. Ihrem Konto werden die von den anerkannten Kassen je- 
weils geschuldeten Beträge gutgeschrieben. Andererseits wird das Konto 
mit allen Barzahlungen belastet, die dem Versicherungsausschuss vom 
„National Fund“ geleistet wurden. 
Konto jedes „„Denosit Contributor*‘ 
Der dem Versicherungszwang unterworfene Versicherte, der keiner 
anerkannten. Versicherungsgesellschaft angehört, zahlt ebenso wie sein 
Arbeitgeber den gesetzlich festgesetzten Beitrag. Dieser Beitrag wird ohne 
Abzug dem „Deposit Contribufors Fund“, der einen Teil des „National 
Fund“ darstellt, gutgeschrieben. 
Tritt der „Deposit Contributor“ in eine anerkannte Gesellschaft ein, 
So wird sein Habensaldo dem „Reserve Suspense Fund“ übertragen, der 
"a den „Transfer Value‘ des neuen Versicherten zur Verfügung 
stellt. 
Im Falle des Todes oder dauernden Aufenthaltes im Auslande hat 
der „Deposit Contributor‘“ bzw. seine Angehörigen Anspruch auf die 
Hälfte des Guthabens; die andere Hälfte fliesst dem „Reserve Suspense 
Fund“ zu. 
_ Für diese Art von Versicherten besteht also keine Versicherung im 
eigentlichen Sinne. Denn einerseits gibt es keinen kollektiven Ausgleich 
der Risiken und andererseits sind den Versicherten die gesetzlichen 
Leistungen nicht gewährleistet. 
KRANKENVERSICHERUNG
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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