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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DRITTER TEIL 
In der Schweiz besteht, wie schon hervorgehoben wurde, das System 
des Lohnabzugs nicht allgemein. Indessen gibt das Gesetz im Kanton 
St. Gallen den Arbeitgebern auf, die Beitragszahlung der Pflichtversicherten 
zu überwachen, ohne sie aber dafür verantwortlich zu machen. Entspre- 
chende Bestimmungen bestehen im Kanton Appenzeil (Ausser-Rhoden) ; 
dagegen sieht die Gesetzgebung des Kanton Appenzell (Inner-Rhoden) 
den Lohnabzug vor. Der Arbeitgeber ist für die Beitragszahlung der bei 
ihm beschäftigten Pflichtversicherten öffentlicher Kassen verantwortlich 
und berechtigt, den Betrag von ihrem Lohn abzuziehen. 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ist der Arbeitgeber 
gehalten, den ganzen Beitrag zu zahlen, aber er kann den Anteil des Ver- 
sicherten von dessen. Lohn abziehen. . 
Hat der Arbeitgeber die den Arbeitnehmer treffenden Prämien nicht 
bei der ersten auf die Prämienfälligkeit folgenden Lohnzahlung einbehalten, 
so kann er sie später nicht mehr abziehen, wenn seit der Lohnzahlung 
mehr als ein Monat verflossen ist (mehr als zwei Monate, wenn der Ver- 
sicherte monatlich entlohnt wird). 
Für den Fall, dass der Arbeitgeber zweimal nacheinander die Beitrags- 
zahlung versäumt, gilt eine Bestimmung, die sich mit der unten bei der 
ungarischen Gesetzgebung erwähnten deckt. 
In der Tschechoslowakei ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Gesamt- 
beitrag an die Versicherungsanstalt zu entrichten, er darf den Beitrag des 
Beschäftigten hereinbringen, indem er bei der Lohnzahlung den dem Lohn- 
abschnitt entsprechenden Betrag in Abzug bringt. Macht der Arbeitgeber 
von diesem Rechte keinen Gebrauch, so kann eres bei späteren Lohnzahlungen 
nur ausüben, wenn seit der betreffenden Zahlung noch nicht mehr als ein 
Monat verflossen. ist. 
Die tschechoslowakische Gesetzgebung enthält im übrigen eine eigen- 
artige und interessante Bestimmung: hat der Arbeitgeber die Zahlung 
nicht bewirkt, so ist der Versicherte berechtigt, die Beitragszahlung an 
seiner Stelle vorzunehmen und vom Arbeitgeber die Rückerstattung seines 
Anteils zu fordern. 
In Ungarn hat der Arbeitgeber den gesamten Beitrag zu entrichten; 
er ist ermächtigt, in der Folge den auf den Versicherten entfallenden Anteil 
von seinen Lohne einzubehalten. 
Versäumt der Arbeitgeber bei vier aufeinander folgenden Fälligkeiten 
die Beitragszahlung ‚und ist es infolge seiner Zahlungsunfähigkeit nicht 
möglich, die Beiträge im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben, so 
kann ihm untersagt werden, auf die Löhne der Versicherten ihren Beitrags- 
anteil einzubehalten. In diesem Falle hat der Arbeitgeber nur noch den ihm 
selbst zur Last fallenden Beitragsanteil zu entrichten, während die Versicher- 
ten ihre Beiträge unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zahlen müssen 
FORMEN DER BEITRAGSENTRICHTUNG DURCH DEN SCHULDNER 
Die Arten der Regelung einer Verbindlichkeit, die einem 
Schuldner bei deren Fälligkeit allgemein gestattet sind (Über- 
weisung in bar, Zusendung eines Schecks, Zahlung durch Vermitt- 
lung der Postanstalt), können natürlich auch bei Versicherungs- 
beiträgen angewendet werden. Indessen erfordert die Zahlung 
in bar bei kurzfristiger Wiederholung erheblichen Geldumsatz. 
Ist der Beitrag eine Holschuld, so muss man die Dienste von 
Einzugsbeamten zur Hilfe nehmen, was die allgemeinen. Kosten 
der Versicherung in erheblicher Weise steigert. Ist sie eine Bring- 
schuld, so ist dies eine ergänzende Verpflichtung, die den Beitrags- 
schuldner belastet. Die Regelung mittels Schecks hat sich nicht
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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