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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

584 
DRITTER TEIL 
sung der verantwortlichen Leiter mehr Raum lassen, wobei aber 
in den für den Versicherungsbetrieb zulässigen Grenzen die soziale 
Nützlichkeit der Anlage als Richtschnur dient. 
DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN 
In Belgien (Seeleute) wird das Kassenvermögen in auf den Namen 
lautenden Rentenverschreibungen des Staates angelegt, In barem Gelde, 
in Schatzscheinen oder in Inhaberpapieren dürfen nur Summen aufbewahrt 
werden, die dem vermuteten Bedarf von drei Monaten entsprechen. 
In Bulgarien muss der Oberste Rat der Arbeit und der sozialen Ver- 
sicherungen bei seinem ordentlichen jährlichen Zusammentreten einen Plan 
für die Anlage des Reservekapitals der sozialen Versicherungen ausar- 
beiten. 
Die verfügbaren Mittel dürfen von der Verwaltung nur nach den Vor- 
schlägen. des Obersten Rates für Arbeit und soziale Versicherungen unter 
Berücksichtigung der durch das Gesetz bestimmten Zwecke verwendet 
werden, d. h. zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und zur Erhöhung 
der Arbeitsfähigkeit der Versicherten. 
In Deutschland ist die Art der Anlagen, die sich früher auf die für Mündel- 
vermögen zugelassenen Werte wie Schuldverschreibungen des Reichs oder 
der Länder oder Schuldverschreibungen mit einem durch das Reich oder ein 
Land verbürgten Zinsertrage beschränkten, in der Absicht erweitert worden, 
den Trägern der Sozialversicherung die Erzielung eines höheren Ertrages 
zu ermöglichen. Die Anlage in Aktien bleibt verboten, aber es ist gestattet, 
das Vermögen der Anstalten in kurzfristigen verbrieften Forderungen anzu- 
legen, vorausgesetzt, dass sie ausreichend sichergestellt sind. Das Vermögen 
darf ausserdem in. Grundstücken, in Darlehen für gemeinnützige Zwecke 
oder in Beteiligungen an Unternehmungen für solche Zwecke angelegt 
werden. Eine andere Anlegung zeitweise verfügbarer Bestände kann durch 
den Reichsarbeitsminister gestattet werden. 
In Estland werden die Mittel der Krankenkassen, die nicht im voraus 
zur Deckung der laufenden Ausgaben bestimmt sind, wie folgt angelegt: 
a} in staatlichen oder staatlich verbürgten Werten, in Pfandbriefen 
der Bodenkreditbanken und Schuldverschreibungen der Gesellschaften 
für städtischen Kredit und Gemeindeanleihen ; der Rat der Arbeiterver- 
sicherung ist befugt, die Schuldverschreibungen der Kreditanstalten und 
die Gemeindeanleihen zu bezeichnen; die erworben werden dürfen ; 
b) in Depositen und auf laufende Rechnung bei.der Bank von Estland 
und bei privaten Kreditanstalten. 
In Frankreich (Elsass-Lothringen) soll das Vermögen wie das Mündel- 
vermögen verzinslich angelegt werden. Ferner ist die Anlage in Inhaber- 
papieren. der Hypothekarkassen zulässig. 
Indessen kann die oberste Verwaltungsbehörde gestatten, dass die 
Gelder zu genehmigten Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände 
verwendet werden, selbst wenn diese Anlage nicht zu den mündelsicheren 
Anlagen gehört. 
Die Umsetzung der deutschen Anlagen in französische Werte ist durch 
Verfügungen und Anweisungen vom 20. Dezember 1919, vom 5. Januar 1921 
und 24. Februar 1923 geregelt worden. 
Nach diesen Bestimmungen kommen in Betracht : Darlehen auf erste 
Hypothek bis zur Höhe des halben Wertes des belasteten inländischen 
Grundstückes, Staatsanleihen, durch den Staat verbürgte Wertpapiere, 
die von Departements, von den Gemeinden und unter französischem Pro- 
tektorat stehenden Ländern ausgegebenen Schuldverschreibungen, von 
den Leihanstalten ausgestellten Bons, Anlagen bei öffentlichen Sparkassen 
und Hinterlegungskassen in Eisass-Lothringen und in Renten von Elsass- 
Lothringen. 
Nur dann, wenn die zurückgelegten Gelder den Durchschnitt der Ausga- 
ben der letzten drei Jahre überschreiten, dürfen die Kassen für einen Bruch-
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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