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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 585 
teil, der immer ziemlich beschränkt bleiben muss, die Anlegung sei es in 
Hypothekendarlehen, unter der Bedingung, dass die‘ Rückzahlung der 
dargeliehenen Summen jederzeit erreichbar ist oder den‘ Gegenstand einer 
planmässigen Tilgung bildet, ‚sei es in Höhe von höchstens einem Fünftel 
der Rücklagen, in. Schuldverschreibungen von Gesellschaften für billige 
Wohnungen, sei es endlich in. vollgezahlten Aktien von Gesellschaften für 
Grundkredit, vornehmen. ; 
In Frankreich (Seeleute) werden die Mittel der Fürsorge-Kasse angelegt 
in Staatsschuldverschreibungen, in Werten der Schatzverwaltung und ın 
staatlich verbürgten Schuldverschreibungen. 
In Frankreich (Bergleute) wird der Teil der verfügbaren Einnahme- 
überschüsse, der nicht in der Kasse verwahrt wird, in bar bei der staatlichen 
Hinterlegungskasse eingelegt, die davon unter den gleichen Bedingungen 
Gebrauch macht wie von den aus den Sparkassen herrührenden Mitteln 
und hierfür 4 % v. H. Jahreszinsen gewährt. 
In Grossbritannien wird, wie dies schon oben gezeigt wurde, ein Teil der 
Rücklagen. den anerkannten Kassen überwiesen, die selbst für Anlage sor- 
gen ; der Rest wird im National-Fund aufbewahrt und für Rechnung jeder 
Kasse durch die National Debt Commissioners angelegt. Die anerkannten 
Kassen haben die Anlage in mündelsicheren Wertpapieren oder Gemeinde- 
anleihen vorzunehmen. 
Die Anlageregelung ist ähnlich im Zrischen Freistaat und in Nordirland. 
In Lettland müssen. die zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht 
erforderlichen Einnahmen in der Staatsbank niedergelegt werden (Art. 78). 
In Litauen muss das Reserve-Kapital in der Bank von Litauen oder an- 
deren durch die Oberbehörde der Sozialversicherung bezeichneten Geld- 
anstalten hinterlegt werden. 
Das Reservekapital kann mit Zustimmung der Generalversammlung 
and der Oberbehörde der Sozialversicherung in Staatsschuldverschreibungen 
angelegt werden. : . 
Das litauische Gesetz ermächtigt die Kassen zum Erwerb von Grund- 
besitz nur mit Zustimmung der genannten Oberbehörde, 
In Luxemburg dürfen die Kassen ihre Gelder entweder bei der Sparkasse 
(zu einem durch die Regierung bestimmten Zinssatz) oder in Titeln der 
Staatsschuld oder in Schuldverschreibungen der staatlichen Grundkredit- 
anstalt oder in Gemeindeanleihen oder in direkten Darlehen an den Staat 
oder an die Gemeinden anlegen. 
Mit Genehmigung der Regierung können sie von ausländischen Staaten 
oder Städten ausgegebene Anleihen erwerben und bis zur Hälfte ihres 
Vermögens andere Anlagen vornehmen, wie z. B. in hypothekarischen 
Darlehen, in Grunderwerb und insbesondere zugunsten der Herstellung billi- 
ger Wohnungen. . . 
Das verfügbare Vermögen der Kassen soll vorzugsweise luxemburgischen 
Wohlfahrtseinrichtungen für Versicherte zugeführt werden. . 
In Norwegen soll der Reservefonds einer Bezirkskrankenkasse soviel 
wie möglich innerhalb der Gemeinde. angelegt werden. . 
Sobald der Reservefonds einer Kasse während dreier Jahre eine Summe 
darstellt, die dem durchschnittlichen halbjährlichen Prämieneingange 
Während dieser drei Jahre mindestens gleichkommt oder wenn bei der 
Vorlegung der Jahresrechnung festgestellt wird, dass der Reservefonds 
wenigstens die Prämieneinnahme des abgelaufenen Jahres erreicht, so 
kann der Ausschuss der Bezirkskrankenkasse mit Zustimmung des Ver- 
Sicherungsamtes den Überschuss für Zwecke der Wohlfahrtspflege, wie 
z.B. Bau oder Unterhaltung von Krankenhäusern, von Mutterheimen, 
Heilanstalten für Tuberkulose usw., bestimmen. 
Sobald der Regulierungsfond (vgl. das vorhergehende Kapitel) einen 
genügenden, durch Gesetz vorgeschriebenen Stand erreicht hat, kann der 
Mehrbetrag zum Teil den weiter oben bestimmten Zwecken gewidmet 
werden, und zwar im Verhältnis der Versichertenzahl aller Kassen während 
des letzten Kalenderjahrs. 
In Österreich dürfen die Gelder nur angelegt werden : 
@) in Wertpapieren, die gesetzlich für die Anlegung von Mündelgeldern 
zugelassen sind.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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