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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

586 
DRITTER TEIL 
b) in mündelsicheren Hypotheken, 
c) bei der Postsparkasse oder anderen öffentlichen Sparkassen. 
Die Betriebsmittel, die bis zur Höhe des Durchschnittsbedarfs von 
4 Monaten verfügbar bleiben müssen, können bei vertrauenswürdigen 
Kreditanstalten hinterlegt werden. 
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können Grundstücke unter der 
Bedingung erworben werden, dass sie nicht über die Hälfte des Erwerbs- 
preises belastet bleiben, und dass sie der Kasse zur Unterbringung ihrer 
Kanzlei oder als Kuranstalten oder Genesungsheime dienen. 
In Rumänien (altes Königreich und Bessarabien) verwaltet die Zentral- 
behörde die Mittel der Kassen der Krankenversicherung. Sie soll sie in 
Staatsanleihen oder anderen Werten und Papieren anlegen, für die der 
Staat haftet. Ein Viertel der Mittel kann in Anstalten und Einrichtungen, 
die dem Wohle der Versicherten dienen, angelegt werden. 
In Russland werden die örtlichen und bezirklichen Mittel bei vom 
Finanzkommissariat bezeichneten Kreditanstalten angelegt. Gegenwärtig 
gewährt die Staatsbank auf laufende Rechnung um 1 v. H. höhere Zinsen als 
anderen Einlegern. Ferner erhebt die Bank für die anderen Anlagen und für 
alle bankmässigen Geschäfte keine Gebühren ausser den Telegrammkosten. 
Nach einer Verfügung vom 12. Januar 1927 wird ein Bruchteil der Ver- 
sicherungsfonds in der Höhe von 0,5 v. H. der Lohnsummen dem Wohnungs- 
bau zugeführt ; für den gleichen Zweck wird ein besonderer Beitrag von 
1 v. H. der Lohnsummen erhoben. Neuerdings ist die Direktion der sozialen 
Versicherung von der Regierung beauftragt worden, 30 Millionen Rubel 
im Bau von Arbeiterwohnungen anzulegen. Die Anlage sollte zu einem 
Zinssatz von 0,5 v. H. und für 20 Jahre mit einer planmässigen Tilgung 
ab 1929 erfolgen. 
In der Schweiz, Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden), sind die Kassen- 
mittel in sicheren Werten anzulegen, die der Gemeinderat auswählt. 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen muss nach Art. 135, 
Abs. 2 des Gesetzes die Satzung der Zentralversicherungsanstalt Regeln 
für die Anlegung der Mittel der Anstalt und ihrer örtlichen Organe aufstellen. 
Diese Regeln enthält Art. 237 der Satzung. Es ist namentlich vorge- 
sehen, dass der Reservefonds zur Hälfte in laufender Rechnung bei Kre- 
ditanstalten erster Klasse angelegt sein muss, während die andere Hälfte 
in Hypotheken und Schuldverschreibungen derart anzulegen ist, dass 
Flüssigkeit und Verzinsung der Mittel verbürgt sind. 
In der Tschechoslowakei dürfen die Mittel nur angelegt werden : 
a) in tschechoslowakischen, zur Anlage von Waisengeldern zugelassenen 
Werten oder in Darlehen auf solche Werte ; 
b) in Anleihen des Staates, der Länder, der Gaue, der Bezirke und der 
Gemeinden oder in Anleihen, die von ihnen verbürgt sind ; 
in tschechosiowakischen Mündelsicherheit geniessenden hypotheka- 
rischen Darlehen ; 
in inländischen Geldinstituten, für deren sämtliche Verbindlichkeiten 
der Staat, ein Land, Gaue, Bezirke oder Gemeinden haften; 
in Investitionsanleihen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, 
die befugt sind, Abgaben aufzuerlegen, 
20 v. H. der freien, d.s. zur dauernden Anlage verfügbaren Mittel 
müssen in Staatspapieren, 10 v. H. in anderen vom Minister für soziale Für- 
sorge bestimmten Werten angelegt werden. 
Für laufende Ausgaben bereit zu haltende Mittel können bei vertrauens- 
würdigen Kreditanstalten angelegt werden. 
Die Krankenversicherungsanstalt kann mit Zustimmung der Zentral- 
versicherungsanstalt Grundstücke erwerben, wenn sie nicht über die Hälfte 
der Erwerbungskosten belastet bleiben und der Unterbringung der Büros 
der Anstalt oder Zwecken der Gesundheitspflege dienen. 
Die Zentralanstalt kann von Fall zu Fall die Genehmigung erteilen, 
bis zu einem Viertel der freien Mittel der Krankenversicherungsanstalt in 
anderer Weise anzulegen, insbesondere zur Förderung der Wohnungs- 
fürsorge und zum Ausbau sozialer Einrichtungen, die ausschliesslich oder 
hauptsächlich den Versicherten gewidmet sind.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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