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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 595 
Unter dem ersten Gesichtspunkt genügt es, die hauptsächlichsten 
Massnahmen aufzuzählen, die von den Kassen aus sich heraus 
beschlossen, für gewöhnlich nur nach ausdrücklicher Ermächtigung 
oder Genehmigung der Aufsichtsstelle in Kraft treten können: 
so z. B. die Aufstellung des Beitragstarifs, wenn dieser nicht 
einheitlich für die ganze Versicherung festgesetzt ist; die etwa 
an diesem Tarif für gewisse Gruppen von Versicherten vorgenom- 
menen Änderungen; alle Massnahmen, die sich auf Mehrleistungen 
beziehen ; die finanziellen Bestimmungen, die in den Satzungen 
von Kassenverbänden erscheinen, die Aufnahme von Anleihen, 
zu der die Kassen etwa schreiten müssen und ausserdem im allge- 
meinen alle Entscheidungen, aus denen sich eine Verwendung 
der Einnahmen oder der Fonds ergibt, die nicht völlig den gesetzlich 
vorgesehenen Fällen entspricht. 
Unter dem zweiten Gesichtspunkt bezieht sich die von der 
zuständigen Amtsstelle ausgeübte Überwachung namentlich auf 
die: folgenden Punkte : Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit 
der Abrechnung ; Feststellung, ob die Einnahmen und Ausgaben 
unter den in Gesetz und Satzung vorgeschriebenen‘ Bedingungen 
und Sicherheiten bewirkt oder geleistet worden sind ; Überprüfung 
des Vermögens und der Art seiner Anlage, Die Mittel, durch die ge- 
wöhnlich diese finanzielle Kontrolle ausgeübt wird, sind von 
dreierlei Art : Erlass von Bestimmungen über die Führung von 
Rechnungsbüchern und Listen; Nachprüfungen an Ort und 
Stelle, die von Vertretern der Aufsichtsstelle vorgenommen werden ; 
endlich Einsendung von finanziellen. Übersichten und statistischen 
Nachweisungen in bestimmter Form und zu vorgeschriebenen 
Zeiten an die Aufsichtsbehörde. 
Die geldliche Kontrolle wird naturgemäss durch die versiche- 
rungstechnische ergänzt. In welcher Weise auch immer die 
Versicherung durchgeführt werden mag, immer liegt es der 
zentralen Verwaltungsbehörde ob, die ihr übermittelten Nach. 
richten zusammenzustellen und auszudeuten, um zu einer zutref- 
fenden Auffassung von der finanziellen Lage der verschiedenen 
Anstalten sowie der Versicherung insgesamt zu gelangen. Diese 
Untersuchungen werden gegebenenfalls dazu führen, die Beitrags- 
Sätze zu ändern, durch geeignete Massnahmen die Fehlgebarung 
einzelner Kassen abzustellen, endlich sich von der Notwendig- 
keit der Einführung gesetzlicher Änderungen zu überzeugen; 
und umgekehrt werden sie gestatten, wenn gewisse Neuerungen 
vorgeschlagen sind, die Art, die Richtung und die Ausdehnung 
der finanziellen Auswirkungen zu beurteilen. die man erwarten
	        

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Zwei Bücher Zur Socialen Geschichte Englands. Duncker & Humblot, 1881.
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