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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 
677 
Vertretung der Kasse gegenüber dem Vorstand. 
Abschluss von Verträgen und Übereinkommen mit anderen Kassen. 
Errichtung von Melde- und Zahlstellen. 
Abänderung der Satzung. 
Auflösung der Kasse, bzw. ihre freiwillige Vereinigung mit anderen 
Kassen. 
Die auf Ziffer 6 und 7 bezüglichen Beschlüsse bedürfen der Mehrheit 
sowohl der Arbeitgeber als der Versicherten ($ 345). Der Zustimmung 
des Ausschusses bedürfen : 
ı. die vom Vorstand aufgestellte bzw. geänderte Dienstordnung für 
Angestellte ; 
Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Krankenhäusern und 
Genesungsheimen ($ 346). 
Die Vorschriften über die Meldung und Überwachung der Kranken 
sowie über ihr Verhalten. werden ebenfalls vom Ausschuss erlassen. Die 
Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Versicherungsamtes ($ 347). 
b) Der Vorstand 
Bei den Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen wählen 
die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuss getrennt die 
Vorstandsmitglieder, und zwar die Arbeitgeber !/, und die Versicherten 
'/, ($ 335). Haben nach der Satzung einer Innungskrankenkasse die Arbeit- 
geber und die Versicherten je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so haben 
sı6 je die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen ($ 341). 
Bei den Betriebskrankenkassen setzt sich der Vorstand aus dem Arbeit- 
zeber, bzw. seinem Vertreter und aus Versichertenvertretern zusammen. 
Wie im Ausschuss, verfügt der Arbeitgeber über die Hälfte der Stimmen, 
welche den Versicherten nach der Satzung zustehen ($ 338). 
Die Mitglieder des Vorstandes der Ortskrankenkassen wählen aus ihrer 
Mitte in ungetrennter Wahlhandlung den Vorsitzenden des Vorstandes 
sowie einen oder mehrere Stellvertreter ($ 328). Den Vorsitzenden des 
Vorstandes der Innungskrankenkasse bestellt die Innung aus den Vor- 
standsmitgliedern ($ 341). Bei den Betriebskrankenkassen werden die 
Geschäfte des Vorsitzenden vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter wahr- 
genommen ($ 338). 
Der Vorstand verwaltet die Kasse soweit das Gesetz nichts anderes 
bestimmt ($ 342). Er vertritt sie gerichtlich und aussergerichtlich ($ 5). 
Verstossen Beschlüsse der Organe eines Versicherungsträgers gegen Gesetz 
oder Satzung, so hat sie der Vorsitzende des Vorstandes durch Be- 
achwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Diese Beschwerde 
bewirkt Aufschub ($ 8). 
Der Vorstand ist verpflichtet, den Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ver- 
langen Auskunft über Zahl und Art der Erkrankungsfälle zu erteilen ($ 3=3). 
ce) Angestellte und Beamte 
Die Ernennung der Angestellten und Beamten der Kassen ist Sache 
des Vorstandes (8 349). Eine Dienstordnung regelt die Rechts- und die 
allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis 
Ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung 
oder Entlassung und die Festsetzung von Strafen. Sie enthält auch einen 
Besoldungsplan ($ 353). Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vor- 
stand die volljährigen Angestellten zu hören ($ 355). Die Dienstordnung 
bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Ausschuss ($ 346, 
Abs. 1) und das Oberversicherungsamt ($ 355, Abs. 2). 
VERWALTUNGSKOSTEN 
Die folgende Tabelle zeigt den Anteil der Verwaltungskosten an den 
Gesamtausgaben, bzw. den Ausgaben für Leistungen in den Jahren 1914, 
1915. 1919, 1920. 1921. 1924 und 1925.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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