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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 689 
oder in Betrieben mit wenigstens der gleichen Arbeiterzahl Zweigstellen 
eröffnen ($ 5). Das litauische Gesetz spricht sich nicht darüber aus, ob 
diese Zweigstellen auf Antrag der Beteiligten oder durch Verfügung des 
Hauptamtes für Sozialversicherung geschaffen werden. Indes ist anzu- 
nehmen, dass beim Ausbau der Kassen über die Zweckmässigkeit das 
Amt selbst beschliessen wird. 
Die Distriktskassen sind juristische Personen ($4). Ihre Organe sind 
die Hauptversammlung, der Vorstand, der Prüfungsausschuss und der 
Sehiedsausschuss. 
a) Die Hauptversammlung 
Die Hauptversammlung besteht zu ?2/, aus Arbeitnehmervertretern 
und zu !/, aus Arbeitgebervertretern. Sie darf nicht mehr als 45 
Mitglieder zählen. Ihre Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Jedes Jahr findet wenig- 
stens eine ordentliche Sitzung statt. Die Hauptversammlung hat die Mit- 
glieder des Vorstandes, des Prüfungsausschusses und des Schiedsaus- 
schusses zu wählen, über den jährlichen Voranschlag, über Satzungsände- 
rungen, über etwaige Vereinbarungen mit anderen Kassen zu beschliessen 
asw. ($ 108—118). 
b) Der Vorstand 
Der Vorstand besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Arbeitnehmer 
und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber. Er hat höchstens 9 
and wenigstens 6 Mitglieder, die für ein Jahr bestellt werden. An den 
Vorstandssitzungen nimmt nach dem Gesetz ein Regierungsvertreter mit 
beschliessender, der Direktor, der Chefarzt und ein Vertreter des Prüfungs- 
Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorstand hat die Geschäfte 
der Kasse zu führen und ihr Vermögen zu verwalten. Sein Vorsitzender 
vertritt sie vor den Gerichten. Der Vorstand wählt den Direktor und 
gestellt die Kassenbeamten. Diese sind nach dem Gesetz den Staats- 
angestellten gleichgestellt, und die Kasse hat für sie eine besondere Dienst- 
ordnung zu erlassen ($ 119—154). 
ec) Der Prüfungsausschuss 
Der von der Hauptversammlung gewählte Prüfungsausschuss besteht 
zus 6 Mitgliedern, und zwar 4 Arbeitnehmer- und 2 Arbeitgebervertretern., 
Er unterzieht die Kassenbücher vor dem Zusammentreten der Haupt- 
versammlung und zu den ihm angemessen erscheinenden Zeitpunkten 
ainer Prüfung ($ 155—157). 
d) Der Schiedsausschuss 
Der Schiedsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Zwei werden von 
der Hauptversammlung aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter, zwei 
aus dem Kreis der Arbeitgebervertreter gewählt. Die so gewählten 4 
Mitglieder wählen das fünfte zu. Der Schiedsausschuss hat die etwa zwischen 
Versicherten und dem Vorstand entstehenden Streitigkeiten über die 
Kassenleistungen oder über Strafen, welche gegen Versicherte wegen Nicht- 
oefolgung ärztlicher Anordnungen, bzw. wegen Vortäuschung einer 
Krankheit ausgesprochen wurden, beizulegen ($ 158—-181). 
Die Versicherung im Memelgebiet 
Im Memelgebiet ist die Reichsversicherungsordnung von 1911 mit 
einigen Abänderungen in Kraft geblieben. Einziger Versicherungsträger ist 
lie Landesversicherungsanstalt, welche 1922 bei der Besetzung des Gebietes 
Jurch interalliierte Truppen errichtet wurde. 
Organe dieser Anstalt sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand. 
Der Delegiertenversammlung gehören 30 Mitglieder an (15 Vertreter 
ler Arbeitgeber und 15 Vertreter der Arbeitnehmer). Sie werden von der 
KRANKENVERSICHERUNG
	        

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Neueste Zeit. Weidmann, 1907.
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