Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

700 
VIERTER TEIL 
gung der Bilanz und des Rechnungsabschlusses durch die Hauptversamm- 
lung entlastet sie von der Haftung gegenüber der Hilfskasse nach Ablauf 
von 6 Monaten, es wäre denn, dass ın der Bilanz oder im Rechnungs- 
abschluss durch Auslassung, falsche Angaben usw. die Lage der Kasse 
verschleiert worden ist; (Art. 51, Abs. 4). 
c) Der Finanzbeirat 
Er besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, von denen eines als 
Vorsitzender und eines als Schriftführer tätig ist. Die Mitglieder werden 
von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt. Sie können von ihr 
jederzeit abberufen werden, 
Der Finanzrat hat zu sorgen : 
1. für die Prüfung der Finanzlage der Krankenkasse. Er kann sie 
vornehmen, so oft er es für nötig hält, mindestens einmal im Vierteljahr ; 
2. für die Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen 
Hauptversammlungen ; 
3. für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes ; 
4. für die Überwachung und Nachprüfung der Kassenverwaltung ; 
5. für Äusserungen über die vom Vorstand vorgelegten Abrechnungen 
and Berichte ; 
6. für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und der Satzung 
durch den Vorstand (Art. 52). 
RUMÄNIEN 
Altes Königreich und Bessarabien 
Das Hauptamt für Kredit, Gewerbe und Arbeiterversicherung hat 
die Krankenversicherung im alten Gebiet Rumäniens und seit dem 
Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 1921 auch in Bessarabien 
durchzuführen. 
Die Zentralkasse, welche von dem Hauptamte geführt wird, vereinnahmt 
die durch den Verkauf der Beitragsmarken sowie die aus den im Gesetz 
bezeichneten Abgaben und Strafen einkommenden Beträge und weist 
den Ortsstellen (Gewerbegenossenschaften und Hilfskassen) die zur 
Bestreitung der Krankenhilfe, des Sterbegeldes und der Verwaltungs- 
kosten erforderlichen Summen an (Art. 195, Abs. 4 des Gesetzes vom 
25. Januar 1912). 
Die Gewerbegenossenschaften (corporatia) bestehen aus mehreren In- 
nungen f(breasla) und müssen mindestens 1.000 Mitglieder zählen (Art. 78). 
Die Innungen (eine Vereinigung von wenigstens 25 dasselbe Handwerk 
ausübenden Gewerbetreibenden) bestehen aus Lehrlingen, Anlerngesellen, 
Gesellen, Fabrikarbeitern mit handwerklicher Ausbildung und Inhabern 
eines Meisterbriefes, die auf eigene oder fremde Rechnung arbeiten. 
Personen. der genannten Art müssen einer Innung angehören (Art. 64, 
Abs. 2). Die Handarbeiter, nicht handwerklich oder beruflich vorge- 
bildete Arbeiter in Fabriken, Steinbrüchen und anderen Industrie- 
betrieben, sind keine Innungsmitglieder, gehören aber der Gewerbe- 
genossenschaft an (Art. 2). 
Ausser den Gewerbegenossenschaften als Versicherungsträger kennt das 
rumänische Gesetz noch die freien Hilfskassen, welche in Fabriken und in 
Betrieben des Staates, der Departements oder der Gemeinden tätig sind. 
(Art. 136). Auch sie sind nur ein Mittelglied zwischen den Versicherter 
und dem Hauptamt für Arbeiterversicherung in Bukarest. 
Die Satzungen der Innungen, der genannten Gewerbegenossenschaften 
und der Hilfskassen bedürfen der Genehmigung des Hauptamtes. Dieses
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Rohstoffversorgung Der Deutschen Eisenerzeugenden Industrie. E. S. Mittler & Sohn, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.