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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

704 
VIERTER TEIL 
bestimmt. Der Vorsitzende des Vorstandes ist dem Kreise der Vorstands- 
mitglieder zu entnehmen und vom Vorstand zu ernennen. Das im Departe- 
ment, bzw. im Bezirk bestehende Versicherungsorgan hat das Bestätigungs- 
recht. Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann binnen Wochenfrist bei dem 
zuständigen Aufsichtsorgan im Wege des Vorstandes Beschwerde eingelegt 
werden. 
ec) Prüfungsausschuss 
Der Prüfungsausschuss wird von der Gewerkschaftskonferenz gewählt. 
Er besteht aus der von der Konferenz festgesetzten Mitgliederzahl, die nicht 
weniger als drei betragen darf. Hauptaufgabe des Prüfungsausschusses 
ist die Beobachtung und Überwachung der finanziellen, vermögensrecht- 
lichen, Haushaltungs- und Verwaltungsmassnahmen der Versicherungs- 
kassen. Er erstattet dem Kassenvorstand hierüber Bericht und zeigt ihm 
etwa festgestellte Verfehlungen an. Die Abstellung derselben hat binnen 
einer vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Kassenvorsitzenden 
festgesetzten Frist zu erfolgen (Verfügung des Arbeitskommissariats des 
B. S. S. R. vom 25. März 1925, Nr. 87/618). 
d) Versicherungsstellen und Versicherungsbevollmächtigte 
Für Orte mit 200 bis 2.000 Versicherungsberechtigten, die mehr als 
fünf Werst vom Sitz der nächsten Kasse entfernt sind, kann eine Versiche- 
rungsstelle eingerichtet werden. Beträgt die Zahl der Pflichtversicherten 
AS 50 bis 200, so ist die Aufstellung eines Versicherungsbevollmächtigten 
zulässig. 
Der Leiter einer Versicherungsstelle wird vom Kassenvorstand im 
Benehmen mit dem Gewerkschaftsverein ernannt, der Versicherungsbevoll- 
mächtigte im Benehmen mit dem Betriebsausschuss. Eine Versicherungs- 
stelle darf nicht mehr als drei Angestellte zählen. Die Versicherungsbevoll- 
mächtigten haben kein Personal. 
Die Versicherungsstellen haben folgende Aufgaben : 
1. Gesuche um Unterstützung oder Renten entgegenzunehmen ; 
2. die vorübergehend arbeitsunfähigen und arbeitslosen Versicherten zu 
überwachen ; , 
3. die Vermögenslage der Rentenbezieher und der eine Rente bean- 
'ragenden Versicherten festzustellen ; 
4. Unterstützungen und Renten auszubezahlen ; 
5. Unterstützungen bei einwandfrei festgestellter vorübergehender 
Arbeitsunfähigkeit zu leisten ; 
6. eine Liste über die Lohnarbeiter beschäftigenden Betriebe, Unter- 
nehmungen und Arbeitsstätten zu führen ; 
7. den regelmässigen Eingang der Beiträge zu überwachen ; 
8. die Versicherungsbeiträge in von Bankstellen fernliegenden Ort- 
schaften einzuziehen und sie halbmonatlich unter Beifügung von Nachweisen 
an die Versicherungskasse abzuführen ; 
9. den Versicherungsträgern und Versicherten Auskünfte zu erteilen ; 
10. die Krankenhilfe zu überwachen und an ihrer Ausgestaltung und 
Verbesserung mitzuwirken, 
11. alle anderen Weisungen der Versicherungskassen auszuführen. 
Der Versicherungsbevollmächtigte hat : 
1. Unterstützungs- und Rentenanträge entgegenzunehmen ; 
2. Unterstützungen und Renten auszuzahlen ; 
3. die ordnungsmässige Entrichtung der Beiträge zu überwachen ; 
4. die Anweisungen der Versicherungskasse auszuführen. 
Der Versicherungsbevollmächtigte versieht sein Amt ausserhalb der 
Arbeitsstunden. Er wird aus denselben Mitteln entschädigt wie der Betriebs- 
ausschuss (Verordnung des Arbeitskommissariats des B. S. S. R. vom 
21. August 1923, Nr. 34/75).
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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