Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

140 
VIERTER TEIL 
LUXEMBURG 
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925 BETR. DIE SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG 
UND VOLLZUGSANWEISUNG vOoM 26. März 19%6 
Die Überwachung der Krankenkassen erfolgt unter Oberaufsicht der 
Regierung durch einen Zentralausschuss mit folgender Zusammensetzung : 
1. 1 Vorsitzender, 1 Arbeitgeber und 1 Arbeiter, die vom General- 
lirektor der sozialen Fürsorge ernannt werden. 
2. 2 von den Arbeitgeber gewählte Vertreter. 
3. 4 von den Versicherten gewählte Vertreter. 
Die Geschäftsführung des Ausschusses geschieht mit Hilfe von Angestell- 
ten, die von der Regierung ernannt und bezahlt werden, aber den Ausschuss- 
vorsitzenden. unterstellt sind. Die Regierung kann diesen Angestellten 
die Beamteneigenschaft verleihen (Art. 68). Die Vollzugsanweisung, welche 
die Vorschriften für die Bildung des Zentralausschusses enthält, sichert 
der Regierung die Erstattung der von ihr zur Inbetriebsetzung des 
Zentralausschusses geleisteten Vorschüsse durch die verschiedenen Träger 
zu. Diese werden zur Deckung nach Massgabe ihres Mitgliederbestandes 
herangezogen (Art. 68 des Gesetzes und Art. 6 der Vollzugsanweisung). 
Örtliche Aufsichtsbehörden wurden nicht geschaffen. Der Zentralaus- 
schuss hat den Vollzug von Gesetz und Satzung zu überwachen. Er ist 
befugt, die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung der Kassen einzu- 
sehen und ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Krankenkassen müssen dem 
Hauptausschuss zu bestimmten Zeitpunkten und unter Verwendung vor- 
schriftsmässiger Formblätter Meldung über die Zahl ihrer Mitglieder, die 
Krankheits- und Sterbefälle, die Beitragseinnahmen, die Leistungsausgaben, 
lie an Ärzte und Apotheker gezahlten Beträge sowie einen Rechnungs- 
Abschluss einreichen (Art. 65 des Gesetzes). 
Kommt eine Doppelversicherung oder die Nichtwählbarkeit eines 
Vertreters oder eine grobe Verletzung von Amtspflichten zur Kenntnis des 
Ausschusses, so hat er eine Untersuchung anzustellen (Art. 11 und 59 des 
Gesetzes, Art. 3 der Vollzugsanweisung). 
Der Ausschuss kann die Einberufung der Kassenorgane verlangen 
und diese selbst einberufen, wenn dem Verlangen nicht Rechnung getragen 
wird. Er kann den Vorsitzenden für die Versammlungen, welche er selbst 
anberaumt, bestimmen. Ferner kann er den Vorstand, falls dieser nicht 
zebildet wurde oder seine Aufgaben in der Hauptversammlung nicht wahr- 
nehmen kann, durch einen anderen ersetzen und den Vorsitzenden der 
Hauptversammlung bestimmen (Art. 51, Abs. 2; Art. 52, Abs. 4 des 
Gesetzes). Lehnen die Versicherten oder die Arbeitgeber die Wahl von 
Vertretern zur Hauptversammlung ab, so bezeichnet der Zentralausschuss 
seinerseits die Vertreter (Art. 51). Der Zentralausschuss hat ebenfalls 
len Vorsitzenden des Vorstandes der Bezirkskassen zu bezeichnen, wenn 
zwei nacheinanderfolgende Wahlgänge im Vorstand kein Ergebnis hatten 
(Art. 50, Abs, 2). 
Zur Erzwingung der Einhaltung von Gesetz und Satzung kann der 
Zentralausschuss folgende Ordnungsstrafen über die Kassenorgane verhän- 
zen: Mahnung, Verweis, gegebenenfalls Ordnungsstrafen bis zu 300 Franken. 
NORWEGEN 
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VOM 6. AUGUST 1915 ! 
Die. Überwachung der Krankenkassen erfolgt durch das staatliche 
Versicherungsamt, das dem Sozialministerium untergeordnet ist. Dieses 
Amt hat nach dem Gesetz die Vollzugsanweisung für die Durchführung 
der Krankenversicherung auszuarbeiten. Als örtliche Aufsichtsbehörden 
3ind die Gemeinderäte tätig.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.