Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

746 VIERTER TEIL 
Sie haben die örtlichen Versicherungsorgane ihres Bereiches zu über- 
wachen, Zuschüsse an bedürftige Versicherungsträger zu gewähren und 
im Rahmen der allgemeinen Gesetzgebung und der Anweisungen der 
Zentraldirektion Verordnungen und Dienstanweisungen zu erlassen. In 
sinigen Bundesrepubliken, so z.B. in der R.S. F. 58, R., sind Versiche- 
rungsdirektionen. bei den örtlichen Organen des Arbeitskommissariats 
vezw. bei den Arbeitskommissariaten der autonomen Republiken errichtet 
worden. Sie sind für die Überwachung des Betriebes der ihnen unter- 
stellten Versicherungsträger zuständige. 
Der Bundesrat für Sozialversicherung 
und die Sozialversicherungsräte der einzelnen Republiken 
Die Tätigkeit der Zentraldirektion richtet sich nach den Anweisungen 
les Bundesrats für Sozialversicherung. Dieser Bundesrat wurde durch 
Beschluss des Zentralvollzugsausschusses und des Rates der Volkskom- 
nissare des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken vom 6. Februar 
1925 errichtet. Er soll den beteiligten Organen der Wirtschaft die Teil- 
nahme an der Leitung der Sozialversicherung gewährleisten. 
Der Rat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern des Zentralrates 
der Gewerkschaftsverbände und der die nationale Wirtschaft leitenden 
Irgane, nämlich aus vier Vertretern des Zentralbundesrats der Gewerk- 
schaften, zwei Vertretern des Obersten Volkswirtschaftsrats, einem Ver- 
ireter des Volkskommissariats für Finanzwesen und einem Vertreter des 
Volkskommissariats für Verkehr. Den Vorsitz führt ein Delegierter des 
Volkskommissariats für Arbeit. Ausser den genannten Mitgliedern gehört 
lem Rat mit beratender Stimme ein Vertreter der Kommissariate für 
Volksgesundheit der verbündeten Republiken an. 
Zur Zuständigkeit des Bundesrats gehört die Prüfung und Genehmigung 
der von der Zentraldirektion ausgeübten Tätigkeit, die Überwachung 
ihrer Rechnungsführung und ihrer Jahresberichte, die Prüfung von Gesetzes- 
vorschlägen und die Genehmigung der von der Direktion ausgearbeiteten 
Verordnungen und Dienstanweisungen. Er hat auch die Versicherungs- 
zesetze des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken auszulegen, Klagen 
zegen Entscheidungen der Versicherungsräte der verbündeten Republiken 
zu untersuchen und über die Anlage des Vermögens zu bestimmen. 
Die Mitglieder des Rates können gegen Beschlüsse desselben binnen 
24 Stunden beim Rat des Volkskommissariats für Arbeit Einspruch ein- 
legen. Die Beschlüsse bleiben in Kraft, sofern der Rat dem Einspruch 
binnen. sieben Tagen nicht Rechnung trägt. Alle Beschlüsse des Rates 
oeim Volkskommissariat für Arbeit und des Bundesrats für Sozialversiche- 
rung können dem Rat der Volkskommissare des Bund der Sozialistischen 
Sowjet-Republiken zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Die Sozialversicherungsräte in den einzelnen Republiken, die bei den 
11 Volkskommissariaten für Arbeit der verbündeten Republiken errichtet 
sind, haben entsprechende Aufgaben. Ihre Zuständigkeit ist indes, wie 
jene der Volkskommissariate, auf das Gebiet der einzelnen Bundesrepublik 
beschränkt. In den Räten der einzelnen Republiken hat auch ein Vertreter 
les Kommissariats für Volksgesundheit einen Sitz, was beim Bundesrat nicht 
der Fall ist. 
Kreis- und Bezirksorgane der Sozialversicherung 
Die Kreis- und Bezirksorgane der Sozialversicherung sind verschieden 
gestaltet. In der R. S. F. S. R., in Uzbekistan und Turkmenien ist die 
Leitung und Beaufsichtigung der Versicherungsträger den departementalen 
Versicherungskassen, welche ihren Sitz im Hauptort des Departements 
haben, übertragen (Beschluss vom 31. Dezember 1924). In Gebieten, wo 
diese Einteilung nicht beibehalten wurde (Ural, Ukraine, Weissrussland), 
obliegt die Beaufsichtigung den Kreiskassen. In Transkaukasien, das nicht 
in. Departements geteilt ist, versehen die Versicherungsdirektionen der 
Republiken Georgien, Aserbeidschan und Armenien die Tätigkeit örtlicher 
Aufsichtsbehörden. 
Die erwähnten Organe unterscheiden sich voneinander nicht so sehr 
hinsichtlich der Zuständigkeit, welche, abgesehen von Einzelheiten, überall
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF
Download

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Report of the Royal Commission on National Health Insurance. Stationery Office, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.