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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 747 
zleich geregelt ist, sondern hinsichtlich ihrer Zusammensetzung. Die depar- 
fementalen Kassen werden z. B. von Ausschüssen geleitet, die vom Gewerk- 
schaftskongress gewählt sind. Ihnen stehen von diesem Kongress gleichfalls 
zewählte Überwachungsausschüsse zur Seite. Die departementalen Büros 
ind die Direktionen der einzelnen Republiken werden dagegen von Ge- 
schäftsführern bzw. Beamten geleitet, die von dem zuständigen Organ 
des Volkskommissariats für Arbeit, im Benehmen mit den Gewerkschafts- 
verbänden ernannt werden. 
In der R. S. F. S. R. sind die departementalen Kassen nach dem vor- 
läufigen Beschluss des Volkskommissariats für Arbeit vom 31. Dezember 
1924 (Nr. 200/1138) zur Leitung und Überwachung des Betriebes der ört- 
lichen Kassen und zur Kontrolle des Gesetzvollzuges zuständig. Insbe- 
aondere besitzen sie das Recht zum Erlass von Verordnungen und Dienst- 
anweisungen für den Vollzug der Versicherungsgesetze, ferner können sie 
die Errichtung von Versicherungsträgern einleiten. Sie bestätigen die Vor- 
sitzenden der Vollzugsausschüsse der Kassen. 
Die Überwachungstätigkeit der departementalen Kassen erstreckt sich 
auf die Beaufsichtigung des Betriebes der Versicherungskassen sowie 
auf den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Bundes- 
versammlungen. Die departementalen Kassen prüfen und genehmigen 
auch die zeitweise abzulegende Abrechnung der Versicherungsträger, beauf- 
sichtigen. die allgemeine Tätigkeit der Kassen und ihre Finanzlage sowie 
die Akten und die Buchführung und untersuchen ferner etwaige Beschwer- 
len über ungesetzliches Vorgehen der Ausschüsse und über Verstösse bei 
der Wahl der Vorstandsmitglieder und des Prüfungsausschusses. 
Arbeitsinspektoren 
Die Behörden für die Überwachung der Kassen werden bei der Erfüllung 
ihrer Aufgabe durch Arbeitsinspektoren unterstützt. Diese letzteren sind 
aach dem Rundschreiben des Volkskommissariats für Arbeit vom 27. März 
1923 (Nr. 127 FA zuständig für die Einteilung der Betriebe in _Beitrags- 
klassen, die Überwachung des Gesundheitszustandes in den Betrieben, 
die Prüfung der Sozialversicherungsbuchhaltung, der Überwachungsblätter 
sowie für die Beaufsichtigung des ordnungsgemässen Beitragseinganges. 
Die Inspektoren haben die Aufmerksamkeit der Kassen auf alle Verstösse 
gegen. die Arbeiterschutzgesetzgebung zu lenken und teilen ihnen die etwa 
über Arbeitgeber verhängten Strafen mit. 
Die Beaufsichtigung der Transportversicherungskassen 
Die oberste Leitung und die Oberaufsicht der Transportkrankenkassen 
liegen einer Sonderdienstabteilung der Zentraldirektion für Sozialversiche- 
rung beim Volkskommissariat für Arbeit ob. 
Diese Dienstabteilung wird von einem dreigliedrigen Rat verwaltet, 
Zwei seiner Mitglieder vertreten den zentralen Gewerkschaftsausschuss 
der Eisenbahner bzw. der Seeleute. Der Vorsitzende wird von beiden 
Ausschüssen gemeinsam gewählt und vom Volkskommissariat für Arbeit 
bestätigt. Die Abteilung für die soziale Transportversicherung hat die all- 
gemeine Leitung der Transportkassen und die Überwachung des Vollzugs 
der Versicherungsgesetze durch die Versicherungsträger zu gewährleisten. 
Sie gibt den Transportkassen die notwendigen Richtlinien und Dienstan- 
weisungen und erledigt die Streitigkeiten, welche zwischen ihnen entstehen. 
SCHW EIZ 
BUNDESGESETZ VOM 13. JUNI 1911 
BETR. DIE KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG 
Jede Kasse, welche den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hat auf 
Antrag Anspruch auf Bundesbeiträge. Ihre Überwachung erfolgt durch 
jas Bundesamt für Sozialversicherung, das dem Eidgenössischen Volks- 
wirtschaftsdepartement unterstellt ist.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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