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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 795 
b) über die Höhe der von einem Versicherten oder für ihn zu leistenden 
Beiträge ; 
2) wer Arbeitgeber eines Versicherungspflichtigen ist oder war. 
Wer sich durch die Entscheidung des Ministers über eine Streitfrage 
im Sinne der Vorschriften unter a) oder ce) beschwert fühlt, kann, soweit 
es sich um eine Rechtsfrage handelt, dagegen Berufung bei einem vom 
Lordkanzler bestimmten Richter des Obergerichts einlegen. Die Entschei- 
dung dieses Richters ist endgültig. 
Der Minister kann auf das Vorbringen neuer Tatsachen hin jede seiner 
Entscheidungen abändern, es sei denn, dass gegen die betreffende Entschei- 
dung ein Berufungsverfahren schwebt oder die Berufungsfrist noch nicht 
abgelaufen ist. Gegen eine solche abgeänderte Entscheidung ist in gleicher 
Weise wie gegen die ursprüngliche Entscheidung die Berufung zulässig. 
Jeder Streit zwischen einer anerkannten Kasse und einem Versicherten, 
einer anerkannten Kasse und einer Person, die nicht mehr Mitglied der 
Kasse im Sinne des Gesetzes ist, zwischen einer anerkannten Kasse und 
ainer ihrer Zweigstellen, zwischen zwei oder mehreren Zweigstellen einer 
anerkannten Kasse, endlich zwischen einer anerkannten Kasse und einer 
Person darüber, ob letztere zu irgendeiner Zeit Mitglied der Kasse im Sinne 
des Gesetzes ist oder war, ist gemäss den Bestimmungen der Kassenordnung 
zu entscheiden ; jedoch steht jedem Streitteile in den betreffenden Fällen 
and in der vorgeschriebenen Weise die Berufung an den Minister offen. 
Jeder Streit zwischen. 
a) einem Versicherten und einer Versicherungskommission ; 
b) zwei oder mehreren anerkannten Kassen ; 
co) einer anerkannten Kasse und einer Versicherungskommission ; 
d) zwei oder mehreren Versicherungskommissionen, 
wird in der vorgeschriebenen Weise durch den Minister entschieden. 
Der Minister kann, vorbehaltlich der Vorschriften des Gesetzes, von 
ihm bestellte Schiedsrichter ermächtigen, über Berufungen oder Streitig- 
keiten, die gemäss Abschnitt 91 des Gesetzes an ihn gelangt sind. die Ent- 
scheidung zu treffen. 
Das Verfahren, das auf Grund einer solchen Berufung oder Beschwerde 
ainzuleiten ist, kann durch besondere Bestimmungen geregelt werden. 
Auch kann durch solche Bestimmungen die Anwendung der Vorschriften 
des Gesetzes über das Schiedsgerichtsverfahren vom Jahre 1889 vor- 
gesehen werden. . 
"Jede Entscheidung, die der Minister oder der Schiedsrichter in den 
vorerwähnten Streitsachen trifft, ist endgültig und unanfechtbar (Abschnitt 
30 des Gesetzes). . . 
In gewissen Angelegenheiten rechtlicher Natur können die Rechte 
und Pflichten des Ministers durch einen besonderen Ausschuss oder beson- 
dere Ausschüsse in seinem Namen ausgeübt werden. 
Obergericht 
Die nicht endgültigen Entscheidungen des Ministers unterliegen in 
zweiter und letzter Instanz der Nachprüfung durch das ÖObergericht 
‘Spruchbehörde des gemeinen Rechts) oder durch einzelne Richter des 
Yhergerichts. 
[RISCHER FREISTAAT. 
C(VESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911 
Der Irische Freistaat gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung 
sowohl besondere Spruchbehörden wie auch die ordentlichen und Ver- 
waltungsgerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten beruft. 
Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsrichter oder Schiedsgerichte) 
antscheiden üher Streitigkeiten wegen der Versicherungsleistungen.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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