Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

814 FÜNFTER TEIL 
entscheiden, wenn es sich um Versicherungsleistungen handelt, als Kollegien 
in der Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden, der 
Berufsrichter ist, und zwei Beisitzern, einem aus dem Kreise der Arbeit- 
zeber und einem aus dem Kreise der Arbeitnehmer. In allen andern Angele- 
genheiten der Krankenversicherung entscheidet der Berufsrichter als 
Einzelrichter. 
Die Beisitzer bei den Versicherungsgerichten erster Instanz werden 
in der Generalversammlung der Bezirkskassen in gleicher Zahl von den 
Arbeitgebern und den Versicherten gewählt, und zwar nach den Grund- 
sätzen. der Verhältniswahl und in geheimer Abstimmung. Bei den knapp- 
schaftlichen und den Vereinskrankenkassen vollzieht sich die Wahl nach 
den gleichen Grundsätzen. Die Arbeitgeber und Versichertenbeisitzer 
werden unter Berücksichtigung des in Frage kommenden Berufszweigs 
von dem Vorsitzenden des Gerichts zu den Sitzungen herangezogen. 
Ist die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten streitig, so hat das Gericht 
vor seiner Entscheidung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen 
ainzuholen. 
Zuständigkeit 
Die Zuständigkeit der Gerichte erster Instanz umfasst alle Streitigkeiten 
aus der Krankenversicherung. 
Nur eine Ausnahme gibt es, die die Zuständigkeit der Versicherungs- 
gerichte einschränkt. Der Streit über die Beköstigung von Versicherten, 
die in öffentlichen oder ihnen gleichgestellten Anstalten verpflegt werden, 
wird von den Verwaltungsbehörden und in letzter Instanz durch den Ver. 
waltungsgerichtshof gemäss $ 47 des Gesetzes Nr. XXVI von 1896 ent- 
schieden. 
Das Obergericht 
Zusammensetzung 
Das Obergericht entscheidet in kollegialer Besetzung von 5 Richtern, 
sofern es sich um Berufungen gegen die in Besetzung von 3 Richtern ergan- 
genen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz handelt. Das Kollegium 
setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (Präsidenten oder Direktor 
Ales Obergerichts), zwei Berufsrichtern und zwei Beisitzern aus dem Kreise 
ler Arbeitgeber und der Versicherten. Über Streitigkeiten, die das Gericht 
arster Instanz in Besetzung mit einem Einzelrichter entschieden hat, 
arkennt das Obergericht in kollegialer Besetzung von 3 Berufsrichtern. 
Sind in grundsätzlichen Fragen sich widersprechende Entscheidungen 
durch das Obergericht oder durch die Gerichte erster Instanz ergangen, so 
entscheidet hierüber das Plenum des Obergerichts. Die durch den erwei- 
serten Senat ergangenen Entscheidungen (Plenarbeschlüsse) binden die 
Gerichte so lange, als nicht ein neuer Plenarbeschluss ergeht. Handelt 
es sich um Entscheidungen, bei denen die Beisitzer (Arbeitgeber und Ver- 
sichertenvertreter) mitgewirkt haben, so setzt sich der erweiterte Senat 
aus dem Präsidenten und sämtlichen Richtern des Öbergerichts sowie aus 
Beisitzern, die Arbeitgeber und Versicherte in gleicher Anzahl vertreten, 
zusammen (1 + 8 + 4). 
Für Streitigkeiten in ärztlichen Angelegenheiten ist bei dem Obergericht 
ein besonderer ärztlicher Senat errichtet. Der Präsident, der Vizepräsident 
and die Mitglieder dieses Senats werden durch den Justizminister im 
Benehmen mit dem Minister für Arbeit und Soziale Fürsorge ernannt, sie 
werden aus den Reihen der Universitätsprofessoren, der Krankenhaus- 
direktoren sowie der Aerzte, deren Befähigung die gleiche ist, entnommen. 
Zuständigkeit 
Das Obergericht ist die oberste Spruchbehörde für alle Streitfälle aus der 
Krankenversicherung.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.