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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 813 
rungsgericht an. Mängeln, so dass die Überprüfung des Urteils auf Grund 
der Akten nicht möglich ist, selbst wenn das Verfahren vor dem Obergericht 
argänzt werden würde, so hebt das Obergericht das Urteil der ersten Instanz 
auf und verweist die Sache an das Versicherungsgericht zur neuerlichen 
Entscheidung zurück ($ 231, Abs. 1 und 2). 
Findet das Obergericht, dass das Versicherungsgericht über eine Sache 
antschieden hat, für die es nicht zuständig ist, über die aber bereits rechts- 
kräftig entschieden oder die gleichzeitig vor einem andern Versicherungs- 
zericht anhängig ist, SO hebt es das Urteil auf ($ 231, Abs. 3). 
Die Entscheidungen des Obergerichts sind endgültig. Ein Rechtsmittel an 
den Obersten Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht gegeben. 
Die mit der Errichtung und Tätigkeit der Versicherungsgerichte und des 
Obergerichts verbundenen. Kosten trägt der Staat ($ 234, Abs. 2). 
Die Verwaltungsbehörden 
Die Verwaltungsbehörden entscheiden auf Rechtsmittel gegen Bescheide 
der Versicherungsträger, soweit die Entscheidung nicht den Gerichten 
zugewiesen. ist. Hierbei handelt es sich weder um Streitigkeiten wegen 
Leistungen ($ 196) noch um die im Gesetz bezeichneten Streitigkeiten 
zwischen. den Versicherungsträgern und anderen öffentlichen Anstalten 
($ 220, Abs. 4). 
Die Beschlüsse der Versicherungsanstalten, gegen die eine Beschwerde an 
die Verwaltungsbehörden zulässig ist, betreffen insbesondere die Versiche- 
rungspflicht, die freiwillige Versicherung, die Einreihung der Versicherten in 
die Lohnklassen usw. 
Gegen Beschlüsse der Krankenversicherungsanstalten geht die Beschwerde 
an de politische Behörde erster Instanz. Gegen deren Entscheidung 
geht die Beschwerde an die politische Behörde zweiter Instanz, unter Um- 
ständen. an das Ministerium für Soziale Fürsorge. Gegen die Bescheide 
der Zentralversicherungsanstalt kann Beschwerde bei dem Ministerium 
eingelegt werden, das auch in diesem Fall in letzter Instanz entscheidet. 
Gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zu- 
lässig, wenn sie die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen ($ 239). 
Die ordentlichen Gerichte 
Es bleiben noch gewisse Streitigkeiten, die sich aus der Versicherung 
ergeben, übrig, die nicht vor die Versicherungsgerichte gebracht werden 
können. Diese Streitigkeiten werden durch die ordentlichen Gerichte ent- 
schieden. 
Es handelt sich dabei im besonderen um gewisse Streitigkeiten zwischen 
den Versicherungsanstalten und den Arbeitgebern und solchen zwischen 
Arbeitgebern und Versicherten. . . 
Dies trifft zu für die Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten 
und den Arbeitgebern und solchen zwischen den Arbeitgebern und den 
Versicherten, bei denen es sich um den Abzug des auf den Versicherten 
antfallenden Beitragsanteils handelt ($ 164). 
UNGARN 
GESETZARTIKEL Ne. XIX von 1907, Nr. XXXI von 1921 
Ungarn gehört zu der Gruppe der Länder, die ausschliesslich eine 
Sondergerichtsbarkeit eingeführt haben. 
Die besonderen Spruchbehörden (besondere Versicherungsgerichte, 
Öberversicherungsgericht) sind zur Entscheidung über alle Streitigkeiten 
8us der Krankenversicherung berufen. 
Die Beteiligten sind durch Beisitzer vertreten, 
Die besonderen Versicherungsgerichte 
Zusammensetzung ; 
‚Die Versicherungsgerichte erster Instanz, deren es 34 gibt — die Ge- 
richte am Sitz der Knappschaftskassen sind hierin nicht inbegriffen —.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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