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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 827 
Gegen Mitglieder der Organe der Krankenkassen, die ohne gesetz- 
mässigen Grund die ihnen übertragene ehrenamtliche Tätigkeit ablehnen 
oder vernachlässigen oder ihre Pflichten nicht erfüllen oder nicht regel- 
mässig an den Sitzungen teilnehmen, können Geldstrafen verhängt werden 
"Art. 309, Abs. 2, Nr. 2). 
Jeder Verstoss gegen die Vorschriften über die Wahrung des Amtsge- 
heimnisses unterliegt der Bestrafung nach Art. 458 des Strafgesetzbuches 
"Art. 314). 
Arbeitgeber 
Betriebsleiter und Arbeitgeber, die nicht oder zu spät ihren Verpflich- 
zungen. gegenüber der Versicherung nachkommen oder die nicht oder zu 
spät oder in ungenügender Form die erforderten Auskünfte erteilen, können 
in eine Ordnungsstrafe bis zu Fr. 500 genommen werden. Die gleiche 
Strafe kann über Arbeitgeber verhängt werden, die die Beiträge zur Zeit 
ihrer Fälligkeit nicht bezahlen (Art. 309). . 
Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder sonstiger 
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, unterliegen einer Geldstrafe 
von Fr. 51—1000 die Betriebsleiter oder Arbeitgeber sowie ihre Bevoll- 
nächtigten, die wissentlich durch Vertrag oder die Arbeitsordnung die 
Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Nachteil der Versicherten 
zanz oder teilweise ausschliessen oder die Versicherten in der Uebernahme 
oder Ausübung eines ihnen gemäss dem Gesetz übertragenen Ehrenamtes 
vyeschränken, oder die vorsätzlich von den Löhnen der Versicherten gesetz- 
lich unzulässige Abzüge gemacht haben oder die gesetzmässigen Lohn. 
abzüge nicht für Zwecke der Versicherung verwenden (Art. 312). 
Versicherte 
Mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des dreifachen Betrags des täglichen 
Krankengeldes können Versicherte bestraft werden, wenn sie sich Zuwider- 
aandlungen gegen die Krankenordnung oder gegen die Vorschriften des 
vehandelnden Arztes. zu Schulden kommen lassen, oder wenn sie es ver- 
absäumen, der Krankenkasse über die Höhe der von einer anderen Kasse zu 
zleicher Zeit bezogenen. Unterstützung Mitteilung zu machen, oder wenn sie 
nicht oder nicht rechtzeitig ihren durch das Gesetz auferlegten Verpflich- 
bungen nachkommen (Art. 302). . 
Andere Personen 
Wer eine Kasse zur Gewährung von Unterstützungen oder Leistungen 
veranlasst, zu denen sie überhaupt nicht oder nur teilweise verpflichtet ist, 
verfällt einer Freiheits- oder Geldstrafe. Der Schuldige kann ausserdem 
unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 2—5 Jahren gestellt werden, auch 
können ihm die im, Art. 31 des Strafgesetzbuches aufgeführten Rechte 
auf die Dauer von 5—10 Jahren ganz oder zum Teile abgesprochen werden 
/Art. 315). ; 
Alle Geldstrafen können. durch den Kassenvorstand verhängt werden. 
Gegen die Strafverfügungen des Kassenvorstands kann beim Zentralaus- 
schuss Einspruch erhoben werden (Art 80). Die. auf Grund des Gesetzes 
verhängten Geldstrafen fliessen in die Kasse derjenigen Anstalt, deren 
Vorstand sie auferlegt hat (Art. 311). 
NORWEGEN 
OQEBRSETZ VOM 6. AUGUST 1915 
Wegen Verletzung der Vorschriften. des Krankenversicherungsgesetzes 
können Arbeitgeber, Versicherte und Ärzte bestraft werden. 
Arbeitgeber 
Verabsäumt ein Arbeitgeber bei der Lohnzahlung, den auf den Versicher- 
ben entfallenden Beitragsteil abzuziehen, so muss er diesen Beitragsteil selbst 
bezahlen. wenn er ihn nach dem Ausscheiden des Arbhbeiters aus seinem
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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