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Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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Bibliographic data

fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

Monograph

Identifikator:
1782566376
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169787
Document type:
Monograph
Author:
Rörig, Fritz http://d-nb.info/gnd/116593113
Title:
Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Hirt
Year of publication:
1928
Scope:
284 S.
Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
  • Title page
  • Contents
  • I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
  • II. Der Markt von Lübeck. Topographisch-statistische Untersuchungen zur deutschen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
  • III. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt
  • IV. Aussenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse nach dem Stralsunder Frieden (1370)
  • V. Die Hanse und die nordischen Länder
  • VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
  • VII. Grosshandel und Grosshändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts
  • VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

Full text

R 
I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
Jahre 1225 Wert darauf legte, daß das Prüfumgsrecht beliebig oft und zu 
beliebiger Zeit vorgenommen werde; diese Erweiterung, wie sie bereits im 
Lübecker Fragment begegnet, ist gewiß aus der Praxis erwachsen und schien 
besseren Schutz gegen zu befürchtende Übergriffe des königlichen Münzers 
zu gewähren, als die vermutliche Fassung im echten Barbarossaprivileg. 
Aber mit der Übernahme dieses Satzes aus dem Fragment begnügte man 
sich 1225 nicht. Während das Fragment es offenläßt, was geschehen soll, 
wenn die Münzprüfung zu Beanstandungen Anlaß gab, fügt das überarbeitete 
Barbarossaprivileg dem eben behandelten Satze eine positive Strafandrohung 
gegen den Münzer an. Hier ist die einzige bisher nachweisbare Stelle 
im überarbeiteten Privileg, woman über den für die Zeit vor 1225 
ıaachweisbaren Rechtszustand hinausgriff; aus ihr ist daher auch 
am sichersten zu erkennen, gegen wen die Fälschung gerichtet war: gegen die 
stadtherrlichen Beamten“). Praktische Bedeutung hat der Satz nicht ge- 
winnen können: noch im selben Jahre erkaufte sich die Stadt für eine jähr- 
ıiche Abgabe von 60 Mark Silber an die kaiserliche Kammer das Recht, selbst 
Münzen zu schlagen. 
Nicht so ohne weiteres ergibt sich, daß auch die Übernahme des Satzes, 
der das Richten der consules über die decreta civitatis zum Inhalt hat, erfolgt 
ist, um dem neuen königlichen Vogt gegenüber gesichert zu sein. Für diesen 
Satz macht Bloch es durch einen Vergleich mit der Gadebuscher Rechts- 
bewidmung von 1225 im hohen Grade wahrscheinlich*®), daß er an Stelle einer 
älteren Bestimmung im echten Privileg Friedrichs I. getreten ist, welche die 
Bußen von den Vergehen der Bäcker, Metzger und Wirte zu zwei Dritteln den 
nives, zu einem Drittel dem herrschaftlichen iudex überwies. Die große 
Wahrscheinlichkeit dieser Vermutung weiß Bloch durch den Hinweis auf 
Friedrichs I. Privileg für Hamburg vom Jahre 1189 noch wirksam zu 
steigern, das eine ganz ähnliche Bestimmung enthält*®). Die Beaufsichtigung 
und Regelung des Lebensmittelverkehrs war also im echten Barbarossa- 
privileg vom Jahre 1188, und damit auch in dem durch dieses bestätigten 
Freibrief Herzog Heinrichs”) der Stadt zuerkannt. Das „Richten‘‘ aus Ver- 
gehen gegen die Marktpolizei stand dem Organ der Bürgerschaft, dem Rat 
oder seinem Vorläufer, zu); jedoch blieb der Vogt als herrschaftlicher Be- 
amter an dem Bußenbezug mit einem Drittel beteiligt. Schon zu der im 
Barbarossaprivileg der Stadt zugestandenen Regelung des Lebensmittel- 
verkehrs bedurfte es des Erlasses von Verordnungen, decreta. Die städtischen 
decreta hatten 1225 bereits sicher das weit größere Gebiet der gesamten 
innerstädtischen Angelegenheiten sich erobert*”) und beschränkten sich längst 
nicht mehr nur auf das alte Gebiet. Wenn das Richten über die Vergehen 
gegen derartige decreta ausschließlich in die Hände der consules gelangte, 
und das war es vor 1225, so bedeutete das gewiß eine weitgehende Aus- 
schaltung des stadtherrlichen Richters), des advocatus, dem der Verlust an
	        

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Hansische Beiträge Zur Deutschen Wirtschaftsgeschichte. Hirt, 1928.
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