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Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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Bibliographic data

fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

Monograph

Identifikator:
1782566376
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169787
Document type:
Monograph
Author:
Rörig, Fritz http://d-nb.info/gnd/116593113
Title:
Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Hirt
Year of publication:
1928
Scope:
284 S.
Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
  • Title page
  • Contents
  • I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
  • II. Der Markt von Lübeck. Topographisch-statistische Untersuchungen zur deutschen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
  • III. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt
  • IV. Aussenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse nach dem Stralsunder Frieden (1370)
  • V. Die Hanse und die nordischen Länder
  • VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
  • VII. Grosshandel und Grosshändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts
  • VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

Full text

256 VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 
befund für die Geschichte des Regensburger Handels in der Zeit um die 
Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert direkte Quellenzeugnisse fehlen, so 
spricht doch hier sehr viel für die Vermutung, daß wir in den Regensburger 
Fernhändlern die Wiener Gründungsunternehmer*’®) am ehesten zu suchen 
haben werden. Als Etappenort des Regensburger Händlers wird die 
heutige Stadt Wien von Regensburg aus gegründet worden sein; 
in Anlehnung an die baulichen Reste des römischen Wiens. Auch hier ist der 
Gründungsvorgang undenkbar ohne die Einwilligung und Unterstützung 
durch den babenbergischen Landesherrn; aber auf der andern Seite ist für 
die Zeit der Entstehung Wiens noch nicht jene bedeutungsvolle landesherr- 
liche Gewalt vorhanden, wie nach der Erhebung Österreichs zum Herzogtum 
und dann nach der Erwerbung der Steiermark durch die österreichischen 
Herzöge. Der so ganz anders hervortretenden landesherrlichen Gewalt 
um 1200 scheint die wirtschaftliche Vorherrschaft der Regensburger bald 
unerwünscht geworden zu sein. Dafür spricht vor allem, daß die landesherr- 
liche Handelspolitik der Babenberger bereits 1221 den Regensburgern den 
Weg über Ungarn durch Errichtung des Wiener Stapelrechts verlegte; 
das einzige Mittel, das der Landesherrschaft gegeben war, die übermäch- 
tige Handelsstellung der Regensburger wirksam zu bekämpfen‘“4®), Wien 
selbst, vermutlich einst von Regensburg aus als Handelsstadt gegründet 
und ins Leben gerufen, emanzipiert sich also unter dem Schutz einer 
ungemein früh wirksamen . landesherrlichen territorialen Handelspolitik 
von seiner Mutterstadt; eine für die letztere schmerzliche Erfahrung, 
die aber etwa 150 Jahre später Lübeck im Verhältnis zu Riga und Reval 
auch machte: die autonome Handelspolitik dieser jüngeren Städte greift 
Lübeck gegenüber zu demselben Mittel: der Weg von Riga die Düna 
hinauf und über Reval landeinwärts soll diesen Städten selbst vorbehalten 
sein; die Auswärtigen, darunter Lübeck selbst, auf die kaufmännische 
Tätigkeit in den ihr Stapelrecht entwickelnden Städten beschränkt sein*®). 
Der einschneidende Wandel in den Beziehungen zwischen Wien und 
Regensburg, wie er durch das Stadtrecht von 1221 bezeugt ist, beweist also 
nur, daß im Laufe von reichlich 100 Jahren der Mutterstadt der wirtschaft- 
liche Gewinn aus der eigenen Schöpfung verlorengeht; und ähnliches scheint 
Regensburg mit Enns erfahren zu haben. Denn auch hier ist mit dem Aus- 
gang des 12. Jahrhunderts der Höhepunkt des Einflusses der Regensburger 
überschritten. Auch bei Enns ist mit der Möglichkeit ernstlich zu rechnen, 
daß diese Stadt der Tätigkeit Regensburger Unternehmer ihre Entstehung 
verdankt. Dem steht das Stadtrecht von 1212 nur scheinbar entgegen. Denn 
wenn hier von der Einsetzung von 6 Bürgern als Marktbehörde gesprochen 
wird, so sehe ich in dieser berühmten Stadtrechtsstelle nicht ein Zeugnis für 
die Einsetzung einer Behörde, sondern die Anerkennung, daß auch hier die 
ursprünglich auf die Marktpolizei beschränkte Unternehmerbehörde jetzt
	        

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Répertoire Des Administrateurs & Commissaires de Société, Des Banques, Banquiers et Agents de Change de France et de Belgique. 1926.
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