Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Monograph

Identifikator:
1784950556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170296
Document type:
Monograph
Author:
Syrup, Friedrich http://d-nb.info/gnd/130044288
Title:
Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Reimar Hobbing
Year of publication:
1928
Scope:
224 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

4 
werden soll, erfordert die Verlängerung, abgesehen von den 
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, eine besondere Ge— 
nehmigung. Dabei hat die für die Genehmigung zuständige Be— 
hörde zu prüfen, ob die Mehrarbeit nach den 883 bis 4 zu— 
lässig ist. Beruht die Mehrarbeit auf 8 6, so kann die Genehmi— 
gung zur Überschreitung der Zehnstundengrenze nach F 9 mit 
der Genehmigung zur Mehrarbeit nach 8 6 verbunden werden. 
Auch wenn die, Mehrarbeit tarifvertraglich vereinbart ist, 
so ist eine Genehmigung zur Überschreitung der Zehnstunden— 
grenze nur möglich, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen 
des 8 9, feststeht. Der Tarifvertrag müß also die Faͤlle, in 
denen die Zehnstundengrenze überschritten werden kann, so 
umschreiben, daß ihre Ausnahmeeigenschaft und ihre Not— 
wendigkeit aus dringenden Gründen des Gemeinwohls klar 
ersichtlich find. In allen anderen Fällen kann die UÜberschrei— 
tung stets nur für bestimmte einzelne Arbeiten zugelassen 
werden, oder die Genehmigung muß die erforderlichen Ein— 
schränkungen ihrerseits festsetzen. 
Das Gesetz schreibt die befristete Genehmigung vor. Die 
Frist ist nicht läͤnger zu bemessen, als nach sicheter Voraus— 
sicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mehrärbeit gegeben 
sein werden. 
Die Ausführungsbestimmungen darüber, welche Arbeiten 
als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anzufehen sind, 
sind besonders ergangen. (Siehe unten) Auch bdei Arbeiten, 
die unter diese Bestimmungen fallen, ist eine Überschreitung 
der zehnstündigen täglichen Arbeitszeit nur zulässig, weun auch 
die übrigen Voraussetzuugen des 89 erfüllt sind. Es darf sich 
also nicht um Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern 
handeln, für die die Beschränkungen des 87 Platz greifen, und 
die Verhältnisse müssen so liegen, daß weder die Vertretung 
des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer des Betriebs 
möglich ist, noch dem Arbeitgeber die Heränziehung betriebs 
fremder Arbeitnehmer zugemutet werden kann. 
Sonderausführungsbestimmungen 
des Reichsarbeitsministers über“ Vor— 
bereitunas- und Ergänzungsarbeiten: 
Vom 29. April 1927. 
Auf Grund des 89 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über 
die Arbeitszeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. April 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 110) wird hiermit nach 
Zustimmung des Reichsrats bestimmt: 
81 
Als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne des 
89 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit sind anzusehen:
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.