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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil I. 
mark für die Ehefrau und jedes Kind, insgesamt für. die weiteren angefangenen oder vollen 
aber nicht mehr als 8000 Reichsmark. Es bleiben aber 34 000 Reichsmark des Einkommens 35 vom 
a) für die Ehefrau ........ 100 Reichsmark, Hundert, 
b) für das erste Kind ...... 100 für die weiteren Beträge des Einkommens 40 vom 
c) für das zweite Kind ..... 180 Hundert. 
q) für das dritte Kind. . . . . 360 
e) für das vierte und jedes 
folgende Kind je ..... ... 450 
steuerfrei, wenn der nach Buchstabe a bis e ins— 
zesamt, steuerfrei bleibende Betrag höher ist als 
der nach Satz J insgesamt steuerfrei bleibende Betrag. 
Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die 
Einkünfte im Sinne des 86 Abs. 1 Rr. 3 oder 4 
beziehen, werden nicht gerechnet. 
(2) Beträgt der Steuerabschnitt weniger als ein 
Jahr oder wird das Einkommen des Steuͤerpflichtigen, 
seiner Ehefran und seiner minderjährigen Kiuder nͤach 
zs 22, 23 nicht oder nicht für das ganze Jahr zu— 
sammengerechnet, so mindern sich die im Abs. 1 ge— 
nannten Beträge in dem Verhältnis, in dem die Zähl 
der vollen Monate, für die die Veranlagung oder Zu— 
ammenrechnung erfolgt, zu zwölf Mongten steht. 
(3) Die im Abs. 1, 2 bezeichneten Beträge dürfen 
infoweit nicht abgezogen werden, als sie bereits beim 
Steuerabzuge vom Arbeitslohne berücksichtigt worden sind. 
(1) Bei der Veranlagung können besondere wirt— 
chaftliche Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit des 
Steuerpflichtigen wesentlich beeintraͤchtigen, durch Er— 
mäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer beruͤck 
ichtigt werden, wenn das Einkommen 30000 Reichs 
mark nicht übersteigt. Als Verhältnisse dieser Art gel⸗ 
ten insbesondere außergewöhnliche Belastungen durch 
Unterhalt oder Erziehung einschließlich Berufsausbildung 
der Kinder, durch gesetzliche oder sittliche Ver— 
oflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, 
auch wenn sie nicht zur Haushaltung des Steuüer⸗ 
pflichtigen zählen, durch Krankheit, Korperverletzung, 
Verschuldung, Unglücksfälle (darunter auch außer⸗ 
ordentliche Ernte- und Hochwaͤfferschäden) oder durch 
besondere Aufwendungen im Haushalt, die durch 
Erwerbstätigkeit einer Witwe mit minderjährigen Kindern 
veranlaßt worden sind. 
2), In Ausführung des Abs.1 können die im'8 52 
Abs. 1 Nr. 2 vorgesehenen Ermäßigungen auch 
a) für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, 
die nicht zur Haushaltung des Steuerpflichtigen 
zählen, 
b) für uneheliche minderjährige Kinder, die nicht zur 
Haushaltung des Steuerpflichtigen zählen, 
gewährt werden, wenn sie vom Steuerpflichtigen ganz 
oder im wesentlichen unterhalten werden 
853 
(1) Bestehen die Einnahmen des Steuerpflichtigen 
ganz oder zum Teil aus Arbeitslohn, so sind in jedem 
Falle vom Arbeitslohne die Beträge abzuziehen, die nach 
870 Abs. 1 vom Steuerabzuge frei gebueben sind. 
(2) Bestehen die Einnahmen eines Steuerpflichtigen 
hauptsächlich aus Arbeitslohn, so treten für die erfien 
8 000 Reichsmark des Einkommens an die Stelle der im 
852 Abs. 1 Nr. 2 genannten Beträge die im 870 
Abs. 2 genannten Beträge. 
854 
Zur Berechnung der Einkommensteuer wird das 
nach 88 51 bis 53 verminderte Einkommen auf volle 
10 Reichsmark nach unten abgerundet. 
857 
Sind in dem Einkommen eines unbeschränkt Steuer— 
pflichtigen Gewinne aus Anteilen an einer unbeschränkt 
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung enthalten und beträgt das Gesamteinkommen 
des Steuerpflichtigen nicht mehr als 20 900 Reichs— 
mark, so ermäßigt sich die Einkommensteuer um 10 vom 
Hundert der Gewinne, jedoch höchstens um 10 vom 
Hundert von 5000 Reichsmark. 
865 
Die Einkommensteuer beträgt: 
für die ersten angefangenen oder vollen 8000 Reichs 
mark des Einkommens 10 vom Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
4000 Reichsmark des Einkommens 12/, vom 
Hundert, 
ür, die weiteren angefangenen oder vollen 
1000 Reichsmark des Einkommens 15 vom 
Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
4000 Reichsmark des Einkommens 20 vom 
Hundert, 
jür die weiteren angefangenen oder vollen 
8000 Reichsmark des Einkommens 25 vom 
Hundert, 
rür. die weiteren angefangenen oder vollen 
18 000 Reichsmark des Einkommens 30 vom 
Hundert. 
858 
(4) Übersteigt das Einkommen den Betrag von 
3000 Reichsmark im Jahre und sind darin außer⸗ 
ordentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Einkünfte 
sowie Enkünfte enthalten, welche die Entlohnung für 
eine sich über mehrere Jahre erstreckende Täligkeit 
darstellen, so ist die Steuer auf Antrag des Steuer- 
pflichtigen nach Maßgabe des Abs. 2 zu ermäßigen. 
(2) Die Steuer für das Einkommen, das nicht aus 
Linkünften der im Abs. J bezeichneten Art besteht, wird 
nach 855 für sich berechnet; dem sich ergebenden Be— 
trage sind als Steuer für die im Abs. Jbezeichneten 
kinkünfte hinzuzurechnen, 
2) wenn es sich um Bezüge im Sinne der 889, 
38,51, 79 des Wehrmaͤchtversorgungsgesetzes vom 
4. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993)“ in der
	        

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