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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
1794974814
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-182133
Document type:
Monograph
Title:
Origin, birthplace, nationality and language of the Canadian people
Place of publication:
Ottawa
Publisher:
Acland
Year of publication:
1929
Scope:
224 S.
Diagramme
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Chapter IV. Distribution of population stocks and nativity groups by provinces
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

710 
VIERTER TEIL 
im $ 7 dieses Gesetzes vorgesehene Bescheinigung erhalten hatten, können 
ihre Tätigkeit ebenfalls fortsetzen, soweit sie am 1. Januar 1924 wenigstens 
4.000 versicherungspflichtige Mitglieder zählten ($ 29, Abs. 1). Der Cha- 
rakter von gesetzlichen Versicherungsträgern wurde ferner gewissen regi- 
strierten Hilfskassen der Angestellten zuerkannt, welche vor dem 1. Januar 
1924 ausschliesslich solche Personen gegen Krankheit versicherten, die 
dem Gesetz über die Pensionsversicherung der Privatangestellten unter- 
lagen. Diese Hilfskassen mussten am 1. Januar 1924 wenigstens 2.000 
Mitglieder aufweisen (Art. 29, Abs. 2). 
Die Versicherungsanstalten besitzen juristische Persönlichkeit. Sie 
können Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen, können klagen und 
verklagt werden (Art, 23, Abs. 2). 
Organe der Krankenversicherungsanstalten sind : die Generalversamm- 
lung der Delegierten, der Vorstand, der Überwachungsausschuss und der 
Verwalter (Direktor) ($ 31). 
a) Generalversammlung der Delegierten 
Die Versammlung besteht aus Delegierten, die für 4 Jahre von den 
wahlberechtigten Versicherten gewählt werden. Die Zahl der Delegierten 
ist in der Satzung bestimmt ; sie muss mindestens 30 betragen und darf 150 
nicht übersteigen (Art. 32, Abs, 1—3). 
Die Delegiertenversammlung ist zuständig : 
1. für die Wahl von 8 Vorstandsmitgliedern aus dem Kreise der Ver- 
sicherten, von 2 Mitgliedern des Überwachungsausschusses und ferner für 
die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts und ihrer Ersatzmänner ; 
2. für die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes, 
sowie über die Entlastung des Vorstandes nach Bericht des Überwachungs- 
ausschusses ; 
3. für die Beschlussfassung über die etwaige Beanstandung der Vorstands- 
und Prüfungsausschussmitglieder, soweit ihre Amtsführung dazu Anlass gibt; 
4. für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 
5. für die Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstandes, welche sich 
auf Angelegenheiten beziehen, die über den Rahmen der Geschäftsführung 
hinausgehen (z. B. Erwerb. Belastung, Veräusserung von Liegenschaften 
56). 
G Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung wenigstens einmal 
im Jahre ein. Er muss sie binnen eines Monats einberufen, wenn 1/, der Dele- 
gierten dies unter Angabe von Gründen verlangt. 
Die Delegiertenversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der 
Anwesenden ; Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zweidrittelmehr- 
heit (Art. 57—58)}. 
b) Der Vorstand. 
Er besteht aus 10 Mitgliedern; 8 davon werden von der Delegierten- 
versammlung aus dem Kreise der Versicherten, 2 von den Arbeitgebern 
gewählt ($ 59, Abs. 1). Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre 
($ 61, Abs. 1). 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Obmann und dessen Stell. 
vertreter. Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern muss der Stell. 
vertreter aus dieser Minderheit gewählt werden ($ 62, Abs. 2). 
Der Vorstand verwaltet und vertritt die Kasse in allen Angelegenheiten, 
welche nicht der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung oder 
anderer Organe der Anstalt nach Gesetz oder Satzung vorhehalten sind. 
Insbesondere hat der Vorstand die Verträge mit Ärzten, Hebammen, 
Apothekern, Heilstätten usw. abzuschliessen sowie die Kassenangestellten 
aufzunehmen und zu entlassen, 
c) Der Überwachungsausschuss 
Dieser Ausschuss zählt 10 Mitglieder. Davon werden 2 von der Dele- 
giertenversammlung, 8 von den Arbeitgebern der Kassenmitglieder gewählt 
($ 64, Abs. 1 u. 2). ) 
Bestimmte Beamtenposten werden durch die Zentralsozialversicherungs- 
anstalt besetzt (8 69).
	        

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Die Lokal- Und Mittelbanken Der Schweiz. Orell Füssli, 1914.
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