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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 711 
Die Mitglieder des Überwachungsausschusses können an. den Sitzungen 
des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. und dessen Mitglieder 
an den Sitzungen des Überwachungsausschusses ($ 67). 
Der Überwachungsausschuss ist berufen, die Beobachtung der Gesetze 
und der Satzung sowie die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt 
zu überwachen. Er prüft die Bücher sowie den Rechnungsabschluss und 
erstattet der Delegiertenversammlung Bericht ($ 66, Abs. 1). 
d) Verwalter 
Die Zentralsozialversicherungsanstalt ernennt bei den Krankenver- 
sicherungsanstalten, welche in den letzten drei Jahren durchschnittlich 
2.000 versicherungspflichtige Mitglieder zählten, einen Verwalter, der 
zugleich den Kassen- und Buchhaltungsdienst zu versehen hat. Für An- 
stalten mit 2.000—5.000 Mitgliedern ernennt das Zentralamt neben dem 
Verwalter einen weiteren Beamten. Für Kassen mit mehr als 5.000 ver- 
sicherungspflichtigen Mitgliedern bestellt die Anstalt einen Direktor, einen 
Kassierer und einen Buchhalter ($ 69, Abs. 1). Kassenbeamter kann nur 
ain tschechoslowakischer Staatsbürger sein ($ 68, Abs. 1). Die von der 
Zentralsozialversicherungsanstalt bestellten Beamten unterliegen ihrer Dis- 
ziplinargewalt. 
Der Verwalter ist der leitende Beamte der Anstalt. Ihm liegt die Leitung 
des Dienstes ob. Er unterbreitet dem Vorstande einen Organisationsplan 
und beantragt die Aufnahme bzw. Entlassung der Angestellten sowie die 
anderen etwa notwendigen Massnahmen. Er nimmt mit beratender Stimme 
an den Sitzungen des Vorstandes, der Delegiertenversammlung und des 
Überwachungssausschuses teil ($ 70, Abs. 3). 
Die Zentralsozialversicherungsanstalt arbeitet nach Anhörung der 
Organisationen der Bediensteten der Krankenversicherungsanstalten und 
der Verbände der Krankenversicherungsanstalten eine Musterdienstordnung 
für die Kassenangestellten aus. Diese Musterdienstordnung unterliegt der 
Genehmigung des Ministers für Sozialfürsorge und des Finanzministers 
(8 69, Abs. 4). 
DıE VERSICHERUNG DER BERGARBEITER 
Nach dem Gesetz vom 11. Juli 1922 betr. die Versicherung bei den 
Bergwerksbruderladen wird für den Sprengel eines Revierbergamtes oder 
für die benachbarten Sprengel mehrerer Ämter in der Regel eine Revier- 
bruderlade errichtet. Die Zahl, die Sprengel und die Sitze der Revıerbruder- 
(aden. werden im Verordnungswege bestimmt. Das Ministerium für öffent- 
liche Arbeiten kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse 
4er einzelnen Reviere die Sprengel der Revierbruderladen nach Anhörung 
lerselben ändern, teilen oder vereinigen und ihren Sitz verlegen ($ 27, 
Abs. 2). 
ie Revierbraderiaden führen als Krankenkassen selbständig die Ver- 
sicherung für den Krankheitsfall durch ($ 29, Abs. 4). Die Revierbruder- 
‚ade kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein: 
zehen, vor Gericht klagen und verklagt werden ($ 29, Abs. 1). 
Organe der Revierbruderladen. sind : die Generalversammlung, der 
Vorstand, der Überwachungsausschuss, 
a) Die Generalversammlung 
Die Generalversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder und 
zus Vertretern. der Arbeitgeber. Die Zahl der Delegierten der Mitglieder 
muss wenigstens 30 betragen; die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber ist 
zleich der Hälfte der Zahl der Delegierten der Mitglieder, Die Amtsdauer 
dieser Delegierten und Vertreter beträgt 3 Jahre ($ 32, Abs. 1). 
__ Die Generalversammlung ist zuständig zur Wahl der Mitglieder des 
Vorstandes und des Überwachungsausschusses, zur Wahl der Beisitzer 
des Schiedsgerichts, zur Beschlussfassung über die Satzung und deren Ab- 
änderung, zur Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und 
über die Verfolgung von Ansprüchen, die gegen Mitglieder des Vorstandes 
U des Überwachungsausschusses aus deren Amtsführung erwachsen 
and ($ 34}.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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