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Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

Monograph

Identifikator:
1799766322
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-185224
Document type:
Monograph
Author:
Schultzenstein, Siegfried http://d-nb.info/gnd/117236365
Title:
Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Sieben Stäbe- Verl.- u. Dr. Ges.
Year of publication:
1929
Scope:
LV, 326 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Anleiheablösung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

22 
II. Zivilrecht. 
Laie, weil er die sinnlich wahrgenommenen Erscheinungen ganz anders zusammenzufassen 
und zu kennzeichnen vermag. Nichtsdestoweniger unterscheidet sich die Zeugentätigkeit wesent— 
lich von der Sachverständigentätigkeit, von der noch unten (S. 128) zu sprechen sein wird. 
Stets aber kann der Zeuge nur vernommen werden über Wahrnehmungen von 
Wirklichkeiten und die daran sich knüpfenden Verstandestätigkeiten, nicht aber uͤber Möglich— 
keiten und Eventualitäten; er kann darüber befragt werden, was er bei einer Gelegenheit 
gedacht habe, nicht aber über das, was er gedacht hätte, wenn der und jener Umstaänd 
eingetreten wäre. Denn dies ist nicht ein wirklicher Vorgang, sondern nur eine Möglich— 
keit, welche zwar durch Schlußfolgerungen erhascht, nicht aber wahrgenommen werden 
kann; Schlußfolgerungen aber sind eine ganz andere Verstandestätigkeit als Wahr— 
nehmungen;: zur Schlußfolgerung ist der Zeuge nicht verpflichtet. 
Die Zeugenaussage bietet den Beweisgrund der sinnlichen Wahrnehmung des Zeugen. 
Dieser Beweisgrund kann nach zwei Richtuͤngen hin zu würdigen sein: einmal nach dem 
Gegenstand des vom Zeugen Beobachteten; danach bemißt sich die Beweiskraft vor allem: 
der Zeuge kann gerade die Beweistatsache wahrgenommen haben, möglicherweise aber nur 
ein Geständnis, möglicherweise ein näheres oder ferneres Anzeichen (Indizium). Er 
kann aber weiter in Betracht kommen je nach seiner Intensität: die Wahrnehmung 
kann einen oberflächliche oder eine tiefe und schaͤrfe sein; sie kann gemacht sein, während 
der Zeuge frisch und beobachtungsfähig oder während er in seiner Wahrnehmungskraft 
getrüht war: danach kann die Wahrnehmung des Zeugen eine richtige und unrichtige, 
eine klare und verschwommene sein. Alles dieses beeinflußt natürlich die Beweiskraft. 
Von anderer Bedeutung ist die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage; Zuverlässigkeit 
insofern, als die Aussage die Wahrnehmung des Zeugen richtig und genau wiedergibt. 
Die Zuverlässigkeit kann eine Zuverlässigkeit nach der intellektuellen und nach der Willens 
seite sein. Ein Zwiespalt zwischen Wahrnehmung und Zeugenaussage kann darauf be— 
ruhen, daß der Zeuge sich nicht mehr genau erinnert und daher wider Wissen etwas 
Mangelhaftes oder gar etwas ganz Falsches angibt. Das kommt öfter vor, als man 
glaubt, und es ist eine wesentliche Aufgabe des Richters, durch seelische Prüfung 
der Aussagen diesen Widerstreit auszugleichen; denn die Eindrücke verwischen sich nicht 
bloß, sondern sie vermischen sich auch mil anderen und nehmen im Geiste allmählich 
rine ganz andere Kennzeichnung an. In solchem Falle stets an bewußte Unwahrheit 
denken zu wollen, wäre im höchsten Maße verkehrt!. 
Die Zuverlässigkeit hängt aber allerdings auch davon ab, daß der Zeuge die Wahr⸗ 
heit sagen will, daß er dasjenige — dieses aber vollständig — angeben will, was er 
selbst wahrgenommen hat; auch davon, daß der Zeuge sein Gedächtnis scharf zu Rate 
zieht, fich gründlich erforscht und nötigenfalls auf die Hilfsmittel zurückgeht, welche sein 
Gedächtnis unterstützen können. Dies ist die Zuverlässigkeit nach der Willensseite. Zur 
Steigerung der Zuverlässigkeit in diesem Sinne hat man bekanntlich die Beeidigung des 
Zeugen eingeführt. Über den Ursprung des Eides ist in der Rechtsphilosophie gehandelt 
worden. Heutzutage ist er eine feierliche Beteuerung, deren Verletzung schwere Folgen 
nach sich zieht; und zwar gilt dies von der bewußten, es gilt auch von' de fahrlässigen 
Verletzung. 
Der Eid ist regelmäßig ein Voreid, kann unter Umständen ein Nacheid sein; es 
ist aber nur eine Frage der Zeit, daß der Eid überhaupt in den Nacheid verwandelt 
wird, weil es überflüssig ist, daß sich der Eid auf unerhebliche Dinge bezieht; was 
erheblich und unerheblich ist, kann sich aber erst nach der Aussage ergeben. 
Gewisse Personen sind unbeeidigt zu vernehmen, bei anderen ist die Beeidiguug 
dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt; mit Übereinstimmung beider Teile fällt in 
Vermögensprozessen die Beeidigung weg (88 891 ff., 617 8.P.O.). Bei Wiederholung 
der Aussage im gleichen Prozeß genügt die Berufung auf den früheren Eid (wobei das 
IGigris annimmt, daß dies nur gelte bei Gleichheit des Beweisthemas, Bd. 48 
8. 7). 
Val. auch den erwähnten Aufsatz von Grok.
	        

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International Trade. Macmillan, 1927.
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