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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Monograph

Identifikator:
181333546X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-201592
Document type:
Monograph
Author:
Mombert, Paul http://d-nb.info/gnd/117125342
Title:
Bevölkerungslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1929
Scope:
IV, 490 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster geschichtlicher Teil. Die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft und Gesellschaft im Zusammenhang mit den Anschauungen und lehren darüber
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

334 
II. Zivilrecht. 
geschützt, sondern nur das Verfahren, und das gleiche gilt von Nahrungs⸗, Genuß— 
ind Arzneimitteln. Wollte man daher an dem Verfahrenspatente das Erzeugnis nicht 
eilnehmen lassen, so wäre die Folge die, daß man in einem fremden Lande das Ver⸗ 
'ahren ungestraft nachahmen, die Erzeugnisse nach Deutschland, bringen und hier in 
Haͤndel seßen könnte, was gegen den Sinn unseres Patentschutzes verstieße. Ins— 
desondere wäre der Erfinder schutzlos gegenüber Produkten, die in Holland erzeugt 
verden, wo es keinen Patentschutz gibt, der in der Schweiz, wo es keine Verfahrens— 
hatente, also keinen Schutz für ein chemisches Verfahren gibt; mit dem größten Fleiße 
znnte der Erfinder nicht vermeiden, daß z. B. das neu erfundene Eiweißverfahren in 
Basel im größten Umfange nachgemacht nd die Erzeugnisse in Deutschland verbreitet 
würden. So ist es aber nicht: die Produktion in Basel koͤnnen wir nicht verbieten, aber 
die Verbreitung in Deutschland verbieten wir. 
Das Erfinderrecht erleidet (emäß dem S. 624 Dargelegten) einige Beschränkungen, von 
denen die wichtigste das Recht der Vorbenutzung ist. Der Vorbenutzer ist derjenige, 
welcher vor der Patentanmeldung eines anderen die Erfinderidee bereits gewerblich ver— 
wertet, sei es, daß er sie selbst auch erfunden hat, sei es, daß er sie empirisch an— 
wvendet und ihre Vorteile genießt, ohne es zu wissen. Wenn also z. B. jemand erkennt, 
daß ein gewisser Temperaturgrad bei der Produktion besondere Vorteile bietet, so macht 
xreine Erfindung, sobald er diesen Vorteil in irgend einer Weise der gewerblichen Be— 
autzung eröffnet; moͤglicherweise aber hat ein anderer schon längst mit dieser Temperatur 
Jearbeitet und günstige Ergebnisse erzeugt, ohne zu erkennen, daß dieser Erfolg gerade mit 
dem Temperaturgrad zusammenhängt. Dieser andere ist kein Erfinder; aber wenn er die 
objektive, von ihm nicht erkannte Verbindung in Anwendung gebracht hat, so hat er 
das Recht der Vorbenutzung. Der Vorbenutzer braucht also nicht ein solcher zu sein, der 
ein Patent hätte anmelden können. Erforderlich ist übrigens, daß die Vorbenutzung im 
Augenblick der Anmeldung der Erfindung in einer gewerblichen Weise stattfindet, und noch 
in diesem Augenblick; sie gilt also nicht dann, wenn man die Idee früher angewendet und 
bann ihre Anwendung aufgegeben hat. Der Gedanke ist ja der: Es soll niemand aus 
seinem gewerblichen Besitzstande verjagt werden, und das Patent soll niemanden in den 
Benutzungsvorteilen kränken, die er hereits zur Zeit der Patentanmeldung gehabt hat; ein 
solcher Vorteil besteht aber nicht, wenn man die Anwendung aufgegeben hatte. Im übrigen 
ist der Vorbenutzer nicht beschränkt auf den Maßstab der Benuhung in diesem Augenblick, 
sondern er hat das Recht, die Vorbenutzung in beliebiger Weise auszudehnen, ähnlich wie 
wenn er für die Erfindung eine unbeschränkte Lizenz erlangt hätte. 
Außerdem besieht die internationale Beschränkung für Fahrzeuge, von der bereits 
ADD— Möglichkeit der Enteignung, indem das Deutsche Reich 
bestimmen kann, daß von der Erfindung im Interesse des allaemeinen Wohles (gegen 
Eutschädigung) Lizenzen gegeben werden müssen. 
Der Potentierte har Rechte — er hat auch gewisse Lasten: er hat eine progressive 
Patentsteuer zu entrichten, und zwar gilt dies mit der Besonderheit, daß, wenn er sie 
nicht rechtzeitig oder innerhalb einer Nachfrist zahlt, das Patent erlischt. Er hat 
eruer die Pflicht, das Patent im Inlande in einer der Bedeutung des Patents und den 
Verhaältnissen des Inlandes entsprechenden Weise zur Ausführung zu bringen, ansonst 
es quf Klage hin durch Entscheidung des Patentamts oder durch Urtieil des Reichsgerichts 
(an das die Berufung geht) für verwirkt erklärt werden kann: dann erlischt das Patent 
mit der Rechtskraft des Verwirkungsurteils. Dies kann aber erst nach drei Jahren 
eschehen. nabbem das Vatent erteilt und bekannt gemacht worden ist. 
8 48. Das Gebrauchs muster unterscheidet sich von der Erfindung dadurch, 
daß es nicht durch eine Anordnung von Natuckräften, sondern einfach durch Raum— 
derteilung wirkt, wobei aber allerdings neben der Raumverteilung 1. die Schwerkraft 
ind 2. der Stoff bedeutsam ist; weshalb nicht nur ein in der Raumverteilung liegender 
Vorteil, sondern auch ein Vorteil, der in der Verbindung von Raum und Sioff besteht, 
mit in Betracht kommen muß: denn nicht der Raum an sich, sondern der mit Stoffen
	        

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Employment Psychology. MacMillan, 1924.
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