Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Völkerrecht und Landesrecht

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

Monograph

Identifikator:
181333546X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-201592
Document type:
Monograph
Author:
Mombert, Paul http://d-nb.info/gnd/117125342
Title:
Bevölkerungslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1929
Scope:
IV, 490 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster geschichtlicher Teil. Die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft und Gesellschaft im Zusammenhang mit den Anschauungen und lehren darüber
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Völkerrecht und Landesrecht
  • Title page
    Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
  • Zweites Kapitel. Das Verhältniss der Rechtssätze
  • Drittes Kapitel. Das Verhältniss der Rechtsquellen
  • Sachregister

Full text

42 
nicht geht im Erklärungswillen der erklärte Wille insoweit auf, 
als er „Wollen eines Geschehens“ ist.!) Auch der Tradent „will“ 
nicht nur tradiren, sondern er will, dass der Empfänger die Sache 
annehme und Eigenthümer werde. Sonach besteht — wenn wir 
das Gesagte zusammenfassen — jeder Vertrag aus mehreren 
Willenserklärungen, von denen jede die Erklärung sowohl eines 
Wollens der eigenen Handlung, sei es der durch die Erklärung 
selbst sehon verwirklichten oder einer zukünftig vorzunehmenden, 
als auch die Erklärung eines Geschehenwollens bedeutet. 
Wie steht es nun mit der „Willensübereinstimmung‘ der Ver- 
iragsparteien? Ist wirklich der Wille beider auf das gleiche ge- 
richtet? Nein und ja. Der Wille beider ist zweifellos ver- 
schiedenen Inhalts, soweit ihr Vorhaben oder ihre Hand- 
lungen selbst in Frage kommen. Der Käufer verspricht Geld 
zu zahlen, der Verkäufer die Sache zu übergeben; der schenkende 
Tradent übergiebt, der Beschenkte nimmt an. Daher besteht 
nicht nur der Vertragsschluss, sondern nothwendig auch die Er- 
füllung jedes Vertrags in Handlungen verschiedener Art, 
1) Windscheid, Wille und Willenserklärung S. 7 £. sagt: „Die hinaus- 
zesetzte, die der Aussenwelt hingegebene Willensbewegung ... . das ist die 
Willenserklärung. Die Willenserklärung ist auch Mittheilung von einem 
vorhandenen Willen, nur nicht von einem von der Willenserklärung 
getrennten, sondern von einem in ihr enth altenen .... Willen. Sie ist 
daher mehr als Mittheilung des Willens, sie ist der Ausdruck des Willens. 
Sie is t der Wille in seiner sinnenfälligen Erscheinung. In der Willenserklärung 
wird nicht bloss der auf Setzung der sinnlich wahrnehmbaren Zeichen ge- 
richtete Wille verwirklicht, sondern zugleich der auf die Hervor- 
bringung der rechtlichen Wirkungen gerichtete Wille. Zunächst 
zwar wird der auf Setzen der sinnlich wahrnehmbaren Zeichen gerichtete 
Wille verwirklicht; aber der diesen Willen Verwirklichende weiss, dass die 
Rechtsordnung aus den von ihm gesetzten Zeichen bestimmte Folgen hervor- 
gehen lässt, und deswegen verwirklicht er auch den auf diese Folgen gerich- 
teten Willen“. — Hier sind zwei Fehler mit einander verbunden. Einmal 
kann der auf die rechtlichen Wirkungen gerichtete Wille weder durch den 
Erklärenden überhaupt, noch durch seine „Willens“-erklärung insbesondere 
„verwirklicht“ werden. Die Erklärung dieses Willens ist gerade nur Mit- 
‘heilung des Willens. Ferner passt der Satz, dass die Willenserklärung nicht 
aur Mittheilung eines Willens, sondern zugleich Ausdruck des Willens sei, 
zwar auf die Willenserklärungen der von mir soeben besprochenen Art, aber 
nicht auf alle, nicht auf die Versprechen. Man sieht hier besonders klar, 
wie nöthig eine scharfe Zergliederung des „Wollens“ ist. Vergl. auch Ehren- 
zweig a. a. O0. S. 24, Note 9.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Völkerrecht Und Landesrecht. Mohr Siebeck, 1907.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.