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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

Belgien 
Noch: Die Regelung der Finanzwirtschaft der nachgeordneten Gebietskörperschaften 
(Finanzausgleich und Finanzkontrolle) 
— 595 — 
Gemeinden 
Provinzen 
Dotation 
Dotation in Form eines Anteils an dem »Fonds des Communese, 
der aus allgemeinen Staatsmitteln gespeist und nachfolgen dem Schlüssel 
an die Kommunen verteilt wird: 
'/,9 nach dem Katastereinkommen aus bebautem Grundbesitz 
‘/io nach dem Katastereinkommen aus unbebautem Grundbesitz 
4/19 entsprechend der Bevölkerungszahl und 
‘19 entsprechend den Ausgaben für gewerblichen Unterricht und 
öffentliche Fürsorge 
Lastenbeteiligung und Subventionen 
“>enbeteiligung und Subventionen des Staates zur Bestreitung 
laufender und außerordentlicher Ausgaben, z. B. Lastenbeteiligung an 
den Ausgaben für Elementarschulen durch Zahlung der Lehrergehälter 
und -pensionen, an den Ausgaben für höhere Sehulen, Fortbildungs- 
und Gewerbeschulen, an den Unterhaltskosten für unbemittelte Geistes- 
Kranke, anormale Kinder, unbemittelte Taubstumme, Blinde und Krüppel 
30wie an den Verwaltungskosten der kommunalen Arbeitslosenfonds, Sub- 
ventionen zum Ausbau der Wasserleitung und für Wegebauten, Annuitäten 
In die Kommunen bzw. an die Societ6 du Credit communal de Belgique 
zur Abgeltung ihrer außerordentlichen Kriegsausgaben und als Ent- 
Schädigung für ihre Kriersschäden 
Lastenbeteiligung und Subventionen 
Lastenbeteiligung und Subventionen des 
Staates, z. B. Subventionen an höhere Schulen, 
Gewerbeschulen und Lehrerbildungsanstalten der 
Provinzen, Lastenbeteiligung an den Spezialfonds 
Für öffentliche Wohlfahrt, die ihrerseits die kommu- 
1alen und interkommunalen Wohlfahrtskom- 
missionen subventionieren, Beteiligung des Staates 
an der Subventionierung des Kommunalwegebaues 
von seiten der Provinzen, Beteiligung des Staates 
und der Kommunen an den Unterhaltskosten für die 
in Zwangserziehungsanstalten untergebrachten Zög- 
ine 
Hinzu kommen verschiedene Subventionen der Provinzen an die 
Kommunen, 80 zZ. B. an Elementarschulen, Fortbildungsschulen und 
3öhere Schulen, an die Kommissionen für öffentliche Wohlfahrt sowie 
zum Ausbau der Wasserleitung, die Beteiligung der Provinzen an den 
Unterhaliskosten für Findelkinder, unbemittelte Geisteskranke, Taub- 
stumme, Blinde und Krüppel sowie für anormale Kinder 
Budgeotgebarung 
Das Budget, vom Schöffenkollegium aufgestellt, vom Kommunalrat be- 
Schlossen und von dem ständigen Ausschuß des Provinzialrates endgültig 
Senehmigt 
Äwangeetatisierung durch ständige Deputation, wenn obligatorische Aus- 
Eaben nicht vorgesehen sind oder Deckung nicht ausreicht. 
Abrechnung 
“Stwaltungsabrechnung {(compte d’administration) des Schöffenkollegiums 
als Anweisungsstelle (Ordonnateur) unterliegt der Genehmigung der 
Ständigen Deputation, vorbehaltlich der Beschwerde an den König. 
Kassenabrechnung (compte de deniers) des Kämmerers als Zahlungs- 
Stelle (comptable). Vierteljährliche Kassenprüfung durch das Schöffen- 
Kollegium. Außerdem sind zur Prüfung berechtigt der Gouverneur und 
Ger Arrondissementkommissnr 
Budgetgebarung 
Budget von der ständigen Deputation aufgestellt und 
vom Provinziatrat beschlossen, Das Ausgabe- 
budget bedarf der Genehmigung des Königs 
Abrechnung 
Rechnungshof stellt die Abrechnungen der Provinz 
fest und erkennt sie für rechtmäßig an. Die von 
der ständigen Deputation angewiesenen Zahlungen 
werden von ihm mit seinem Visum versehen
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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