Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

— 619 — 
Die Hoheitsverwaltung im allgemeinen 
Die Aufgabengebiete sind in den einzelnen Ländern im großen und ganzen gleich- 
mäßig unter die einander entsprechenden Ministerien verteilt; besonders sind die alten 
überlieferten Hoheitsaufgaben, nämlich die Verwaltung der auswärtigen An- 
gelegenheiten, die allgemeine innere Verwaltung und Polizei, die Justizverwaltung, die 
Finanzverwaltung, die Verwaltungen der Kolonien im allgemeinen (mit Ausnahme von 
England) und die Wehrmachtsverwaltung streng voneinander abgegrenzt und fast überall 
einem einzigen Ministerium zugewiesen. Anders ist es bei jenen meist jüngeren Zweigen 
öffentlicher Tätigkeit, z. B. auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge, des Bildungswesens, 
auch des Verkehrswesens usw., die unter der Bezeichnung Leistungsverwaltung 
zusammengefaßt werden sollen. 
Wehrmachtsverwaltung und Kolonialverwaltung sind Aufgabengebiete des Staates, 
die unter den übrigen Hoheitsaufgaben insofern eine besondere finanzpolitisch bedeutsame 
Stellung einnehmen, als sie mit eigentlichen Verwaltungsdiensten gegenüber den An- 
Zehörigen des Staates selbst nichts zu tun haben. Deshalb sind für ihren Aufbau und 
ihre Größe andere Faktoren maßgebend, was zu einer großen internationalen Verschie- 
Jenheit und Unvergleichbarkeit des gesamten staatlichen Finanzbedarfs führt 1). 
Aber auch der Umfang der staatlichen Tätigkeit auf dem Gebiete der anderen, 
eigentlichen staatlichen Hoheitsverwaltung ist keineswegs gleich, sondern in vielen 
Fällen von dem verschiedenen Verhältnis zwischen Staat und nachgeordneten Verbänden 
und jenem zwischen Individuum und Staat in bezug auf die rechtlich oder traditionell 
bedingte Größe der persönlichen Freiheitssphäre abhängig. 
Auswärtige Angelegenheiten 
Jedes Land besitzt ein Ministerium, das die auswärtigen An- 
zelegenheiten regelt und im Ausland über eine verschieden große Zahl von 
Botschaften, Gesandtschaften und Konsulaten verfügt. Die Aufgaben des Ministeriums 
Sind verschieden weit gespannt; die Handelsverträge werden in Frankreich vorwiegend 
vom Handelsministerium, in Italien vom Korporationsministerium immer unter Mit- 
Wirkung des Auswärtigen Amtes bearbeitet. In Großbritannien besteht außerdem eine 
jem Außenministerium und dem Handelsministerium gemeinsame »Abteilung für den 
überseeischen Handel« unter einem politischen Unterstaatssekretär, der in beiden 
Ministerien fungiert. Ihr sind die Handelsattach6s bei den diplomatischen Vertretungen 
Sowie die Handelskommissare in den Dominien ‘unterstellt. Die Abteilung ist zugleich 
Studienabteilung für die Wirtschaftsbeobachtung der fremden Länder und die Export- 
örderung, Aufgaben, die mit geringerer Intensität auch von den andern Staaten versehen 
werden. In Belgien ist allein das Auswärtige Amt zuständig. In Frankreich und 
Großbritannien ist das Außenministerium und nicht das Kolonialministerium für die 
Angelegenheiten einzelner abhängiger Reichsteile die Aufsichtsbehörde. In Groß- 
britannien versiceht es die Aufsicht über Ägypten und die Straits Settlements, in 
Frankreich über die Protektoratsländer Tunis und Marokko. 
Allgemeine innere Verwaltung und Polizei 
Die Polizeiverwaltung und die allgemeine innere Verwal- 
“ung, das ist die Verwaltung, welche vor allen Dingen die Kommunalaufsicht und 
lie Erledigung kommunaler und individueller Wünsche zu erfüllen hat, sind in Frank- 
"ich und den anderen Kontinentalstaaten unter dem Innenministerium verschmolzen. 
Die Polizei ist dabei als Sicherheits- und Ordnungspolizei immer diesem Ministerium 
ünterstellt. In Sachen der Verwaltungspolizei (Bau-, Gesundheits-, Wohnungspolizei) 
Wirkt fast immer das entsprechende Fachministerium mit. In Belgien und Frankreich 
Intersteht aber die ebenfalls Polizeiaufgaben versehende Gendarmerie dem Kriegs- 
Ministerium. Die Miliz in Belgien ist wiederum dem Innenministerium untergeordnet, 
= 1) In C2: Der öffentliche Finanzbedarf nach Ausgabezwecken werden diese Ausgabeposten zusammen mit den 
Sgaben auf Grund des Krieges und dem Schuldendienst im Verlauf der Untersuchung ausgeschieden. S. 650.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.