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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

— 623 — 
sprechenden ‘Ministerien zusammengefaßt. Zu diesen Aufgaben, als Aufgaben der 
Leistungsverwaltung, gehören vor ‚allen Dingen folgende Gebiete: ; : 
\. Bildungswesen, Kunst, Kirche, wobei letztere eine Sonderstellung einnimmt *); 
3, Soziale Aufgaben, Arbeiterangelegenheiten, Gesundheitswesen; 
3. Wirtschaftsfragen, besonders Industrie, Handel, Bergbau, Geld- und Bankwesen, 
Landwirtschaft; ; 
Verkehrswesen, Verkehrspolizei, Wege, Brücken, Gewässer, Schiffahrt, Eisen- 
bahnen, Postwesen. 
Außerhalb der Reihe dieser Aufgaben, die den Charakter einer der Allgemeinheit 
lienenden öffentlichen Betätigung tragen, für die der Staat kein der Leistung 
antsprechendes Entgelt einnimmt, steht die Erwerbsbetätigung der Staaten, 
die ebenfalls verschieden ist und besonders auf dem Gebiet der Eisenbahnen, des 
Postwesens, und gelegentlich auch des Bergbaues, außerdem auf dem der Steuer- 
monopole vorkommt. Die verschiedene Größe der Länder, die ungleichartige historische 
Entwicklung und die Unterschiede in der ‚wirtschaftlichen sozialen Struktur führten 
zur verschieden starken Betätigung des Staates auf diesen einzelnen Gebieten, deshalb 
auch zur unterschiedlichen Ausbildung von Organen, denen diese Aufgaben anvertraut 
wurden. Weil aber der moderne Staat international einheitlich alle genannten Aufgaben- 
kreise — wenn auch jeden einzelnen in verschiedener Ausdehnung und mit verschiedener 
Intensität — in seinen Tätigkeitsbereich gezogen hat, bestehen in allen Ländern für 
diese Fragen zentrale Bearbeitungsinstanzen, nur sind diese oft in verschiedenen 
Ministerien tätig. 
Unterricht 
In den Ministerien für Unterricht werden in Belgien und Frankreich 
die allgemein bildenden Unterrichtsanstalten, in Frankreich auch die Maschinenbau- 
und ähnliche technische Schulen verwaltet. Das Fachschulwesen ist den entsprechenden 
Fachverwaltungen angegliedert. In Großbritannien ressortiert nur der landwirtschaftliche 
Unterricht nach der Fachverwaltung des Ministeriums für Ackerbau und Fischerei. Alle 
übrigen Zweige unterliegen der Aufsicht des Unterrichtsministeriums. Ebenso ist es in 
[talien, wo als Sonderfall die Erwachsenenschulen der Aufsicht des Kornarationsministe- 
riums unterstellt sind. 
Das Unterrichtswesen ist hinsichtlich der Durchführung des Unterrichts in keinem 
der Länder eine reine Domäne des Staates. Es liegt teilweise in den Händen der nach- 
geordneten Selbstverwaltungsverbände oder sogar in Händen Privater, Nur die Universi- 
täten sind meist staatlich, in Großbritannien sind viele durch ihre Stellung als Korpo- 
vationen mit eigenen Einnahmen und eigenem Vermögen auch finanziell vom Staat un- 
abhängig. Staatsanstalten für den höheren und Elementarunterricht fehlen in Groß- 
britannien überhaupt, dafür unterstützt der Staat die Schulen der Gemeinden und Ge- 
meindeverbände mit Subventionen. Die eigentliche unmittelbare Unterrichtsverwaltung 
ist den kommunalen Unterrichtsbehörden übertragen. Das Ministerium ist nur für die 
Gestaltung der Unterrichtspläne zuständig und kontrolliert den Unterricht durch staat- 
liche Schulinspektoren. In Frankreich sind die höheren Schulen meist Staatsanstalten, bei 
den Volksschulen trägt der Staat die Personallasten, während die Unterhaltung der Ge- 
bäude den Gemeinden obliegt. Zu der Finanzierung der Privatschulen trägt er nicht bei. 
Das Ministerium Jeitet selbst mit Hilfe eines besonderen regionalen Unterbaues der 
17 Akademien das gesamte Schulwesen. Für die Zweige des Volksschulwesens besteht eine 
weitere Regionalbehörde beim Departement; die wirtschaftliche Verwaltung liegt mehr 
in Händen der Gemeinden. In Italien herrscht eine Aufgabenteilung zwischen dem 
Staat, der die höheren öffentlichen Schulen betreut, und Gemeinden, die vorzugsweise 
(zusammen mit Privaten) den Elementarunterricht unter Staatsaufsicht in Händen 
haben. In Belgien teilen sich Staat, Provinzen, Gemeinden und Private (Kirche) in die 
Leitung und Handhabung des Unterrichts. Bei den höheren Schulen überwiegen die 
1) Vgl. Anm. S. 624.
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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