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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

-_ 630 — 
Formen, die Großbritannien Iür seine Unterverbände, je nach ihren verschie- 
denen Bedürfnissen historisch bedingt, entwickelt hat. Das Kirchspiel hat so wenig 
Aufgaben, daß es kaum als selbständige Einheit gelten kann und deswegen keineswegs 
mit den Gemeinden der anderen Länder vergleichbar ist, am ehesten könnte man es mit 
den selbständigen Ortsteilen und Ortschaften, auch »Köge« oder Kirchspielgemeinden 
in einigen preußischen Provinzen vergleichen. Als unterste Selbstverwaltungskörper- 
schaften sind in Großbritannien vielleicht besser die ländlichen und städti- 
schen Distrikte und die Städte (Boroughs) anzusehen. Zwischen Städten und Stadt- 
distrikten besteht dabei kein Stufenunterschied, sondern nur ein Rangunterschied. Den 
Städten kommt deshalb auch besonders bei größerer Einwohnerzahl ein größerer Auf- 
gabenkreis zu (vor allem Polizei). Als sehr bedeutsame obere Stufe der Selbstver- 
waltung Großbritanniens sind die Grafschaften bzw. Stadtgrafschaften (Grafschaftsfreie 
Städte zugleich also auch Unterstufen) ausgebildet; seit dem Wegfall der besonderen 
Armenfürsorgeverbände (unter den gewählten Boards of Guardians) sind sie auch mit 
deren Rechten ausgestattet, Diese Stufe der englischen Verwaltung ähnelt in der Größe 
des Aufgabengebietes der entsprechenden Stufe der italienischen Provinz, die 
aber auf einem ganz anderen politischen Prinzip beruht, der völligen Zurückdrängung 
der Selbstverwaltung bzw. ihrer undurchsichtigen Vermischung mit der Staatsverwaltung. 
Als Form der untersten Selbstverwaltungsstufe kennen alle drei Kontinentalstaaten 
nur die grundsätzlich mit gleichen Rechten ausgestattete Gemeinde. 
Mit Ausnahme von Belgien gewähren alle Staaten ihren Hauptstädten eine be- 
sondere Rechtstellung, die teilweise auf eine Beschränkung der Selbstverwaltung zielt. 
Die Londoner hauptstädtischen Bezirke. (Metropolitan Boroughs) sind zur Graf- 
schaft London zusammengefaßt. Die Polizei ist im Gegensatz zu anderen Städten mit 
Ausnahme der City-Polizei verstaatlicht. Die City von London hat noch alte Rechte 
bewahrt und ist in vielen verschiedenen Aufgaben unabhängig von der Londoner Graf- 
schaftsverwaltung. Rom steht unter Sonderregime eines Gouverneurs, der größere Be- 
[ugnisse als der Podestä besitzt und direkt dem Innenministerium als Staatsbeamter 
untersteht. Neapel steht unter einem Sonderkommissar; außerdem besitzt das Finanz- 
Ministerium besondere Befugnisse für den Umbau der Stadt. 
In Frankreich sind die hauptstädtischen Bezirke zum Seine-Departement ver- 
bunden, dessen Präfekt als Bürgermeister (maire) der Hauptstadt fungiert. Auch die 
Bürgermeister der Bezirke sind vom Präsidenten der Republik ernannt. Die Polizei- 
aufgaben, die sonst von den Selbstverwaltungskörpern versehen werden, sind einem 
staatlichen Polizeipräfekten übertragen. 
Außer den Hauptstädten haben auch andere Städte eine besondere Recht- 
stellung: Die belgischen Städte über 5000 Einwohner sind von der Aufsicht 
der unteren staatlichen Verwaltungsstufe, dem, Arrondissement, befreit; die Hauptstadt 
besitzt darüber hinaus keine weiteren Vorrechte. 
In Frankreich unterstehen die Departementshauptstädte direkt dem Präfekten, 
gehören also keinem Arrondissement an. Wie Paris, bildet auch Lyon ein eigenes 
Departement, hat aber einen eigenen Maire neben dem Präfekten, der aber die städtische 
Polizeigewalt ausüht. 
In Großbritannien können durch Parlamentsgesetz (früher durch Verfügung 
des Gesundheitsministers, die das Parlament umstoßen konnte) größere Städte (seit 1926 
solche über 75 000 Einwohner) von der Unterordnung unter die Grafschaften befreit 
und zu Stadtgrafschaften erhoben werden. Der drei- bis vierstufige Verwaltungsaufbau 
Großbritanniens verengt sich also zu einem zweistufigen: Staat und Stadtgrafschaft, 
Größere städtische Bezirke können auf Antrag zu Municipal Boroughs erklärt 
werden, wodurch. sie in einigen Verwaltungszweigen unabhängig von der Grafschaft 
werden, z.B. dem Unterrichtswesen, in verwaltungspolizeilichen Aufgaben und in der 
Friedensgerichtsharkeit.
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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