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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

— 776 — 
A. Übersichten zur rechtlichen Regelung 
1. Oster 
a. Die rechtlichen Grund 
Die Verteilung wichtiger finanzwir;schaftlicher Kompetenzen, 
(Als Beispiel durchgeführt 
Gebietaskörnerschaft 
Finanzresetzgebungskompetenz 
Bund ............ 
SE >> 
Originäre unbeschränkte ausschließliche Gereizgebungskompetenz 
über ausschließliche bzw. gemeinschaftliche Abgaben (siehe 
Anhangtabelle} 
Land (Niederösterreich) ...........00000000000 01000010 
Landeshauptstadt Wien ebenfalls Kompetenz eines Landes 
|. Delegierte beschränkte Gesetzgebungskompetenz über enume- 
rierte Abgaben zur Erhebung für das Land, und zwar über: 
2) Zuschläge zu Bundessteuern 
1. Zuschläge zu den Immobiliargebühren 
2. Zuschläge zum Gebührenäquivalent 
3. Zuschläge zu den Totalisator- und Buchmacherwett- 
gebühren 
7) Eigene Steuern 
1. Grundsteuer 
2. Gebäudesteuern, und zwar 
a) Mietzinssteuer 
b) Arealsteuer 
3) Hausklassensteuer 
Fürsorgeabgabe (Lohn- und Gehaltsabgabe) 
Abgabe vom Gas- und Stromverbrauch 
Kraftfahrzeugabgabe 
5, Fischereiabgabe 
7, Feuerversicherungsabgabe 
3. Sparkassenabgabe 
9, Verwaltungsabgaben 
Delegierte beschränkte Gesetzgebungskompetenz zur Ordnung 
der Finanzwirtschaft der Gemeinden hinsichtlich der dem 
Land delegierten Abgaben 
Gemeinden (Niederösterreich) .,......0.0...0.10000000010 00004 
38 bestehen in Österreich: 
1. Städte mit eigenem Statut (hinsichtlich Gemeindeaufsicht | 
direkt der Landesregierung unterstellt) 
2, Ortsgemeinden 
rt, Bezirksstraßenverbände 
=. Bezirksfürsorgeverbände 
3. Konkurrenzen (Zweekverbände) 
Bezirke als Selbstverwaltungsverbände höherer Ordnung nur 
a der Steiermark 
Jelegierte beschränkte Beschlußkompetenz über enumerierte Ab 
gaben, und zwar über: 
1, Grundsteuerzuschläge 
Gebäudesteuerzuschläge 
Untermietabgabe 
Fremdenzimmerabgabe 
. Wertzuwachsabgabe 
Jagdabgabe 
‚ Abgabe vom Gas- und Stromverbrauch 
8, Lustbarkeitsabgabe 
9. Ankündigungs-, Anzeigen- und Steckschilderabgaben 
+0. Abgabe für das Halten von Hunden (und Einstellung von 
Pferden) 
11. Abgabe von freiwilligen Feilbietungen 
12 Feuerwehrabgabe 
13. Straßen-(Gemeinde-)grundbenutzungsgebühren 
14. Verwaltungsabrgaben 
Anhang 
Die Bundes 
", Ausschließliche Bundesabgaben Zündholzsteuer 
L. Ertragsteuern . Essigsäuresteuer 
a) Abzugsrentensteuer Süßstolfstener 
b) Tantiemensteuer Spielkartensteuer . 
©) Börsenbesuchsabgabe . Fahrkartensteuer 
. hı Frachtensteuer 
IM Vermögensteuern j} Gepäcksteuer 
a) Erhgebühren 5) Totalisator- und Buchmachergebühren 
Verkehreteuern 1) Monopolabgaben 
a) Stempel- und Rechtsgebühren?) > Zölle 
b} Effekten- und Valutenumsatzeteuer a) Ein- und Ausfuhrzölle 
0) Bankenumsatzeteuer b) Ausfuhrabgaben (mit Ausschluß jener auf Holz) 
ı. Verbrauchsteuern "I. Gemeinschaftliche Abgaben, d.h. (zum größten Teil) aus“ 
a) Zuekersteuer schließliche Bundesabgaben mit Ertragsanteilen der Länder 
1) Mineralwassersteuer nnd Gemeinden 
Quellen: Finanzverfassungsgesetz des Bundes vom 3, 3. 1922 in der Fassung vom 4. 9. 1925 (B. G. Bl. 1925 Nr. 347); Abgabe“ 
jsterreich vom 31, 3. 1864 in der Fassung vom 9. 10, 1924 (L. G. Bl. 1925 Nr. 135). Über Gemeindeordnung und über Steuergesetz® 
österreichische Gemeindegesetzgebung und das Abgaberecht der Länder und Gemeinden, 2. Auflage, Wien 1922, — In bezug auf die 
1) Soweit nicht als Landes- bzw. Gemeindegebühren erwähnt. — *%) Die Vermögensteuer ist seit 1926 gemeinschaftliche Abgabe; 
— 177 — 
und zur Statistik des Finanzausgleichs ; 
reich . 
'agen des Finanzausgleichs 
insbesondere der Steuerhoheit, auf die einzelnen Gebietskörperschaften 
eim Land Niederösterreich) 
Wichtige Beschränkungen der legislativen Kompetenz 
lureh dritte bzw. zugunsten von dritten Gebietskörperschaften 
E ——————— TE —— RE 
Kompetenz zum Vollzug der Gesetze und zur Verwaltung der 
. einzelnen Abgaben einschließlich der Handhabung des Rechts- 
mittelverfahrens 
„A 
1. Vollzug der Gesetze und Verwaltung der der eigenen Gesetz- 
kompetenz unterliegenden Abgaben 
2. Verwaltung sämtlicher Steuern an Gemeinde übertragbar. 
Städte Wien und Graz besorgen Einhebung der Bundes- 
steuern in ihrem Bereich gegen 3prozentige Entschädigung 
L. Verpflichtung zum Ersatz von Einnahmen, die Ländern 
gegenüber dem Stande vom 10. 3. 1922 entzogen worden sind 
oder entzogen werden ohne gleichzeitige Ausgabenminderung 
*. bisherige ausschließliche Landes-(Gemeinde-Jabgaben sollen 
nur zu geteilten Abzaben des Bundes gemacht werden können 
Durch den Bund 
Materielle Beschränkungen 
L. Unbedingte Widerruflichkeit der Delegation von Abgaben 
{durch einfaches Bundesgesetz entziehbar) 
>. Grundsatzgesetzgebungsrecht über delegierte Abgaben, ins- 
besondere über Höchsttarife 
Grundsatzgesetzgebungsrecht über die landesgesetzliche 
Regelung der Gemeindeabgaben, insbesondere 
-V Verpfliehtung zum Erlaß von generell detaillierten Ab- 
gabegesetzen mit Höchsttarif 
Verpflichtung zur Erklärung der Landessteuern vom 
Geobäudebesitz und Wohnungsaufwand zu geteilten Ab: 
gaben oder Zuschlagsabgaben der Gemeinde 
Verpflichtung zum Ersatz von Einnahmen, die den 
Gemeinden gegenüber dem Stand vom 10.3. 1922 ohne 
gleichzeitige Ausgabeminderung entzogen werden 
Tormelle Beschränkungen 
1. Qualifiziertes Vetorecht der Bundesregierung gegen Abgabe- 
gesetze und Darlehensaufnahme, Bei wiederholtem Land- 
tagabeschluß Veto hinfällig oder Entscheidung durch 26- 
oder 10gliederigen Ausschuß 
z. Antrag auf Entscheidung durch Verf. Gerichtshof beiin Kraft 
befindlichem, als verfassungswidrig angesehenem Landes- 
Yasctio 
8) Vollzug der eigenen Gesetze und Verwaltung der dem Land 
delegierten Abgaben, soweit nicht durch Gesetz oder frei- 
willige Vereinbarung Verwaltung dem Bund oder Gemeinden 
übertragen 
‚bgabenerhebung durch Bund bei: 
1. Zuschlägen zu den Immobiliargebühren 
2. Zuschlägen zum Gebührenäquivalent 
3, Zuschlägen zu den Totalisator- und Buchmacherwett- 
gebühren 
4. Grundsteuer 
5. Mietzins- und Hausklassensteuer 
durch Gemeinden bei: 
L. Fürsorgeabgabe (Lohn- und Gehaltsabgabe) 
2. Abgabe von Gas- und Stromverbrauch 
3) Rechtsmittelinstanz für Gemeindeabgaben: Landesregierung 
2) Gemeindeaufsicht: 1. Instanz: Bezirksrat, 2, Instanz: 
Landesregierung, ferner gewisse Aufsichtsrechte der Bundes- 
regierung 
1} Rechnungskontrolle (Gesetzmäßigkeits- und Ermessens- 
kontrolle) bei allen Gemeinden über 20 000 Einwohner durch 
Rechnungshof im Auftrag der Landesregierung 
Jurch Bund 
Materielle Beschränkungen 
1. Erschöpfende Detailregelung bei Zuschlägen zu Bundessteuern 
2, Detailregelung (Höchsttarif) bei einigen eigenen Gemeinde- 
abgaben (Vergnügungsteuer) . ” 
3, rahmengesetzliche Regelung bei einigen eigenen Gemeinde- 
abgaben (besondere Steuer auf Jagdhunde, Rennpferde, 
Luxustiere) . . 
t. Darlehensaufnahme nur durch landesgesetzliche Ermächtigung 
Durch das Land 
Materielle Beschränkungen . 
*. in der Regel Detailregelung mit Höchsttarif, in Einzelfällen 
sohöpfende Regelung und obligatorische Erhebung einzelne: 
teuern 
Formelle Beschränkungen Ve 
1. Einzelne Gemeindesteuern genehmigungspflichtig 
%. bedingtes Zwangsetatisierungsrecht der Aufsichtsbehördt 
1. Instanz: Bezirksrat, 2. Instanz: Landesregierung 
tabelle 
Abgaben 
aaa 
1. Verwaltung der delegierten Abgaben, soweit nicht durch 
Bundes- oder Landesgesetz andere Regelung stattfindet 
%, Verwaltung der Zuschlagsabgaben grundsätzlich durch die 
delegierende Körperschaft 
\bgabenerhebung durch 
1. Bund 
bei a} Grundsteuerzuschlägen 
b) Zuschlägen zu der Mietzins- und Hausklassen- 
steuer 
3. Land 
bei Zuschlägen zur Arealsteuer 
Ertragsanteile von Ertragsanteile von 
Ge- Ge- 
Bund Land „oinden Bund van meinden 
1. Einkommensteuern * “7 wi 4. Verkehrsteuern 3 Y 
a) Einkommensteuer ‚.......... 50 25 25 a) Immobiliargebühren?) ........ 20 40 40 
b) Körperschaftsteuer ........... 50 25 25 b) Gebührenäquivalent ......... 20 40 40 
3 Bekennteisrentensteuer ....... 50 25 25 c) Warenumsatzsteuer .......... 60 20 20 
riragsteuern /erbrauchsteuern 
a) Allgemeine Erwerbsteuer und a) Branntweinabgabe ..........; 70 15 15 
Hauserwerbsteuer ............ 50 25 25 b) Biersteuer...........0.1:0.:+ 70 15 15 
> Vermögensteuern 6) Weinsteuer.,.........00000::0 70 215 15 
» Vermögensteuer®) SA . . . d) Schaumweinsteuer ........... 20 — 80 
) Erbgebührenzuschläge ........ nach den Bestimmun- | 6. Zölle 
gen des Gesetzes vom 2. 6. 1919 a) Holzausfuhrabgabe .....:.«« 62a 371 — 
elungsgesotz des Bundes vom 3, 3. 1922 in der Fassung vom 26. 4. 1925 (B. G. Bl. 1925 Nr. 346); Gemeindeordnung für Nieder- 
iur änder und Gemeinden, insbesondere Niederösterreichs, vgl. Handausgabe der österreichischen Gesetze und Verordnungen: . Die 
©lnen Steuergesetze des Bundes vgl. die Literaturangaben. * 
die Ertragsverteilung ist gesetzlich nicht geregelt. — 3) Konkurrieren mit den Zuschlägen der Länder zu diesen.
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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