Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

790 — 
fassung ausdrücklich zugewiesen sind. Dem Gliedstaat steht dagegen ausdrücklich die Ge- 
setzgebung und Vollziehung in bezug auf alle Angelegenheiten zu, die durch Bestimmung 
der Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten sind. 
Der Katalog der Zuständigkeiten des Bundes ist am umfangreichsten in Österreich, 
am spärlichsten im den Vereinigten Staaten von Amerika, die Kompetenz der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft steht in der Mitte. In Österreich ist kaum eine Materie den Län- 
dern zur ausschließlichen Regelung überwiesen. Der Bund ist entweder zur ausschließlichen 
Gesetzgebung und Verwaltung befugt oder er hat sich in den übrigen Fällen wenigstens die Re- 
gelung durch Grundsatzgesetzgebung vorbehalten, eine Einrichtung, die wohl die Schweiz, 
nicht aber die Vereinigten Staaten kennen. Die Vollziehung erfolgt in einem die beiden 
anderen Bundesstaaten weit übertreffenden Maße ebenfalls durch Bundesbehörden. Den 
Ländern vorbehalten, zum größten Teil als landeseigene Verwaltung, zum geringeren als mittel- 
bare Bundesverwaltung, sind hier nur wenige Verwaltungszweige, während in der Schweiz 
die Durchführung der Bundesgesetze auf fast allen Gebieten den Kantonen und ihren Be- 
hörden obliegt. Eine bundeseigene regionale Verwaltung besteht hier außer auf dem Gebiet 
des Militärwesens nur als Steuer- und Zollverwaltung und als Kontrollinstanz für die Durch- 
führung der eidgenössischen Arbeiterschutzgesetzgebung (eidgenössische Fabrikinspektorate). 
In gewisser Hinsicht könnte noch das eidgenössische Oberbau-Inspektorat, das die Durch- 
führung der mit eidgenössischen Subventionen in den Kantonen unterstützten Arbeiten über- 
wacht, angeführt werden; als den Kantonen delegierte Verwaltung ist die Durchführung der 
Gesetze über den Verkehr mit Nahrungsmitteln und mit gesundheitsschädlichen Gebrauchs- 
gegenständen aller Art anzusprechen. Die Vereinigten Staaten haben eine bundeseigene Voll- 
verwaltung für die wenigen Zweige, in denen die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zu- 
steht (das sind ebenso wie in der Schweiz vor allem Auswärtige Angelegenheiten, Wehr- 
macht, Steuer- und Zollverwaltung), ausgebildet und außerdem zentrale und regionale 
Kontrollinstanzen für die von ihnen subventionierten einzelstaatlichen Verwaltungszweige 
eingerichtet. Das System der Delegation an sich dem Bund zustehender Verwaltungs- 
funktionen an die Gliedstaaten kennen sie nicht. 
Der tatsächliche Rahmen der Tätigkeit der Zentralstaaten wird sowohl in den Ver- 
einigten Staaten wie in der Schweiz durch die Verfassung nur unvollkommen bezeichnet. 
Der Bund hat in diesen beiden Bundesstaaten das ihm überlassene Tätigkeitsfeld in einer sehr 
in die Breite und Tiefe gehenden Weise ausgeschöpft und verfolgt auf den ihm vorenthaltenen 
Gebieten die ihm nicht versagte Politik, zu seiner eigenen Information lediglich forsehende, 
die staatliche, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung beobachtende Fachorgane 
einzurichten, um stets in der Lage zu sein, neue Aufgaben zu übernehmen, den Gliedstaaten 
Rat und Anregung zuteil werden zu lassen und ohne eigentliche Kompetenz dahin zu wirken, 
daß diese ihre Aufgaben sachgemäß und auf eine die kulturelle und wirtschaftliche Einheit 
des Bundesgebietes nicht störende Weise erfüllen. Auf Grund dieser überall geübten Bundes- 
politik hat sich die Sachlage ergeben, daß trotz scharfer Trennung der Aufgabenkreise laut 
Verfassung in Wirklichkeit doch sowohl beim Bund wie bei den Staaten mit geringen Aus- 
nahmen immer Organe für die gleichen Aufgaben vorhanden sind, eine Tatsache, die zu 
einer Erhöhung der öffentlichen Ausgaben führt. Der den Gliedstaaten vom Bund erteilte 
»Rat« kommt fast der tatsächlichen Leitung gleich, die Gliedstaaten sind dagegen die eigent- 
lichen Verwaltungsträger, Immerhin zeigen die Finanzbedarfsziffern, daß die Behörden- 
anhäufung in denjenigen Bundesstaaten, bei denen verfassungsmäßig konkurrierende Kom- 
petenzen vorliegen, höher ist als in den anders organisierten Bundesstaaten. Das System 
der Kompetenztrennung mit Verlagerung des Schwergewichts nach dem Zentralstaat scheint 
geringere staatliche Ausgaben zu bedingen als ein Misch- und Gleichgewichtssystem von 
Zuständigkeiten. Österreich dürfte trotz seiner zentralistischen bundesstaatlichen Struktur 
entweder die optimale Zentralisation noch nicht erreicht haben oder leidet noch so sehr an 
seiner unorganischen Struktur und den Folgeerscheinungen der Erbschaft eines großen 
Reiches (z. B. Pensionen, umfangreicher Beamtenstab), so daß dadurch seine verhältnis- 
mäßig hohen Finanzbedarfsziffern eine Erklärung finden. Diese verschiedenen wirtschaftlichen 
Auswirkungen verschiedener staatlicher Strukturtypen sind in der Anzahl der mit öffent- 
licher Gewalt ausgestatteten Verbandsstufen und der Verteilung der öffentlichen Gewalt 
nach Gesetz und öffentlicher Meinung auf diese Stufen begründet.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.