Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

a) 
7 AZ Weiten 
FE Ren NEO OA 
A Pe a 5A zn 
X 
Der Lastemausgleich zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten 
Das Problem des Lastenausgleichs entsteht, wie schon dargelegt (siehe 5. 788/789), wenn 
die Einnahmen aus eigenen Einnahmequellen und Steuerüberweisungen bei durchschnitt- 
icher Anspannung nicht ausreichen, um die Lasten der Durchführung der durchschnittlich 
aotwendigen oder von anderen Gebietskörperschaften verlangten oder anempfohlenen Auf- 
zaben zu decken. Es sind vor allem folgende. Formen des Lastenausgleichs zu erwähnen: 
1. Die mit überschießenden Quellenerträgen ausgestattete Gebietskörperschaft ist durch 
Verfassung oder Gesetz gehalten, sich an den obligatorischen Lasten anderer Gebiets- 
körperschaften obligatorisch nach einem festen Schlüssel zu beteiligen; 
2. Die übergeordnete: Gebietskörperschaft empfiehlt die Durchführung neuer oder die 
Erweiterung alter fakultativer Aufgaben und unterstützt im Falle der Durchführung dieser 
Aufgaben die untergeordnete Gebietskörperschaft mit Subventionen (im engeren 
Sinne), vorausgesetzt, daß die von der übergeordneten. Gebietskörperschaft zu kon- 
trollierende Einhaltung bestimmter Verpflichtungen gewährleistet ist; 
3. Die übrigen Formen des Lastenausgleichs wie Dotation, Entschädigung und Vergütung 
(vgl. Tabelle) spielen eine geringere Rolle. . 
Die Form einer in der Verfassung vorgesehenen obligatorischen Lastenbeteiligung, verbunden 
mit einem großzügigen freiwilligen Subventionierungssystem, findet sich in der Schweiz. 
Laut verfassungsmäßiger Verpflichtung beteiligt sich der Bund an den kantonalen Volks- 
schullasten, ohne mehr als ein Aufsichtsrecht über das Vorliegen der unentgeltlichen Durch- 
führung des Volksschulunterrichts zu besitzen. An den Lasten der Flußkorrektion, der Auf- 
forstung, der Jagd-, Forst- und Fischereipolizei sowie der Durchführung der. Gesetze über 
den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln und mit gesundheitsgefährdenden Gebrauchs- 
and Verbrauchsgegenständen beteiligt er sich ebenfalls obligatorisch; die Verfassung hat 
ihm aber in diesen Verwaltungszweigen ein umfassendes Aufsichtsrecht über die kantonale 
Verwaltung gesichert. Von der Verfassung nicht vorgesehene Subventionen gewährt er für 
landwirtschaftliche undgewerbliche Fachschulen, für Arbeitslosenunterstützung, für dasArbeits- 
nachweiswesen und soziale Fürsorge, für Förderung‘ der Landwirtschaft und der Viehzucht, 
zur Bekämpfung von Seuchen und Anstellung von kantonalen Tierärzten, zur Förderung des 
Verkehrs, von Handel und Gewerbe und die Errichtung der verschiedensten öffentlichen 
Werke und Anlagen, z. B. Hafenanlagen, Elektrizitätswerke usw. Auf allen diesen Gebieten 
hat der Bund die Gewährung der Subventionen von der Erfüllung besonderer Bedingungen 
durch die Kantone abhängig gemacht. 
Die Vereinigten Staaten kennen das System einer obligatorischen Lastenbeteiligung 
nicht. Der Bund hat aber im Laufe der Jahre, besonders in der letzten Zeit, eine ausgedehnte 
treiwillige Subventionierung bestimmter staatlicher Aufgaben, an deren Förderung 
ihm gelegen war, entwickelt. Es handelt sich in der Hauptsache um folgende Subventionen, 
die in der Regel dann gegeben werden, wenn der Staat eine gleiche Summe für den ent- 
sprechenden Aufgabezweck bewilligt: 
1. Landschenkung an die Staaten aus den im Eigentum des Bundes befindlichen Ländereien, 
wenn die Bedingungen des Bundes hinsichtlich Verwendung des Landes (z. B. Schul- 
bauten), hinsichtlich Urbarmachung oder hinsichtlich der Verwendung der Gelderlöse 
aus dem durch die Staaten bewerkstelligten Landverkauf erfüllt werden. 
2. Wegebausubventionen. 
Der Bund hat Bestimmungen über Baumaterial und Dauerhaftigkeit der Wege auf- 
gestellt. Er macht die Subventionen von der Einhaltung dieser Bestimmungen, von der 
Aufstellung eines ihm vorzulegenden Wegebauplanes und der Verpflichtung der Staaten 
zur Unterhaltung der mit Bundesbeiträgen erbauten Wege abhängig. Zur Beaufsichtigung 
der Durchführung der Bundesbestimmungen ist das Bundesgebiet in elf Distrikte mit je 
einem Chefingenieur an der Spitze eingeteilt. Oberste Behörde ist das Bundeswegeamt 
(Bureau of Public Roads). 
3. Subventionen für die Nationalgarde (Miliz). 
Sie stehen nach ihrer Höhe an zweiter Stelle. Der Bund hat die Organisation der 
Nationalvarde vorseschriehen und beaufsichtigt sie durch das Bundesmilizbüro (Militia
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.