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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

792 
Office) und die unterstehenden Inspektoren des Bundesheeres. Der größte Teil der 
Milizausgaben (etwa 2/,), insbesondere die Ausgaben für die gesamte Ausrüstung, werden 
vom Bund bestritten. Die Subventionen betrugen 1921 16,7 Mill. $. 1927 bereits 
31,4 Mill. $. 
Subventionen für Fachschulwesen. 
Der Bund gewährt diese Subventionen für landwirtschaftliche, hauswirtschaftliche, 
Handels- und Gewerbefachschulen, Zwecks Kontrolle der Erfüllung der Bundes- 
bestimmungen ist das Bundesgebiet in vier Bezirke mit je einer Bundesbehörde für die 
landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Fachschulen eingeteilt. Oberste Verwaltungs- 
behörde ist das Board for Occasional Education. 
Die Bundessubventionen betrugen im Jahre 1921 3,36 Mill. $, im Jahre 1927 7.18 Miül$. 
Für Berufsumschulung der Kriegsverletzten wurden 1927 außerdem 0,88 Mill. % 
ausgegeben, 
Subventionen für Mütter- und Säuglingshygiene. 
Die Subventionen bezwecken, durch Anstellung von Säuglingspflegerinnen, die durch 
Heimbesuche Aufklärung vermitteln sollen, und durch Schulkurse für Mütter, der Säug- 
lingssterblichkeit vorzubeugen. Die vom Children Bureau durchgeführte Bundesaufsicht 
wird mit großer Zurückhaltung ausgeübt, 
Die Bundessubventionen betrugen 1922 0,32 Mill. $, 1927 0,90 Mill. $. 
6. Subventionen zur Waldbrandverhütung; sie spielen eine untergeordnete Rolle, 
7. Subventionen zur landwirtschaftlichen Produktionsförderung, besonders durch An- 
stellung von landwirtschaftlichen Regierungssachverständigen in den Grafschaften. Sie 
werden vergeben durch ein Bundesamt für landwirtschaftliche Produktionsförderung 
(Office for Agricultural Extension Work). Das Bundesgebiet ist in vier Bezirke mit 
regionalen Aufsichtsbehörden eingeteilt, 
Die Bundessubventionen betrugen 1922 4,97 Mill. $, 1926 5,88 Mill. $. 
Nicht sämtliche Staaten haben sich geneigt gezeigt, durch Annahme der Bundesbedingungen 
in den Genuß der Subventionen zu kommen. Die Anzahl der Staaten, die die Verpflichtungen 
eingingen, ist auf den einzelnen Gebieten verschieden groß. 
In Österreich besteht ein (ausgabebedingter) Lastenausgleich nur in Ansätzen. Der Bund 
beteiligt sich obligatorisch in Höhe von 20 Mill. S an den Ausgaben für die politische Ver- 
waltung der Länder mit Ausnahme von Wien und an dem Dienst für die Valutaschulden 
Wiens und Niederösterreichs mit 6,3 Mill. S. Den Städten Wien und Graz zahlt er für die 
Einhebung der Bundessteuern eine Pauschalvergütung von 2,3 Mill, S. 
Eine gemeinschaftliche Last ist die Beteiligung sämtlicher Gebietskörperschaften an den 
Lasten der Sozialversicherung. Zu diesem Zweck überweisen die Länder 4,4 Mill. S, die 
Gemeinden 4,8 Mill. S jährlich an den Bund. 
Das System der Aufgabeverteilung und des Lastenausgleichs zwischen 
Gliedstaaten und Gemeinden 
Die Aufgabeverteilung zwischen Gliedstaaten und Gemeinden liegt in den beiden europäi- 
schen Bundesstaaten, der Schweiz und Österreich, so, daß meist beide Verbände konkurrierend 
auf den gleichen Verwaltungsgebieten tätig werden. Man könnte also von einer Aufgaben- 
konkurrenz sprechen. In beiden Bundesstaaten sind gliedstaatliche regionale Instanzen für 
die allgemeine innere Verwaltung ausgebildet, die die Gemeindeaufsicht in unterster Instanz 
ausüben und insofern besonders mit den im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden liegenden 
örtlichen polizeilichen Zuständigkeiten konkurrieren. In beiden sind ferner Gliedstaat und 
Gemeinden an der Verwaltung und an den Lasten, vor allem des Straßen- und Wege- und des 
Schulwesens, beteiligt, Dem Staat ganz oder in der Hauptsache vorbehalten sind vor allem die 
Rechtsprechung (in Österreich dem Bund), die Kriminalpolizei, die Wasserbauverwaltung, 
das landwirtschaftliche Meliorationswesen, die Forstaufsicht u. a. Die Gemeinden werden 
überwiegend auf dem Gebiete des Gesundheits- und Wohlfahrtswesens und der spezifischen 
Aufgaben von geschlossenen Siedlungen (Anstalten und Einrichtungen aller Art) tätig, in der 
Schweiz wirkt außerdem die Gemeinde in ausgedehntem Maße an der Erhebung der Staats- 
steuern mit.
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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