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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

3546 
IV. Offentliches Recht. 
Im Zentrum, in den Provinzen, in den Kreisen sind solche Behörden entstanden: 
Kriegskommissariate, Kommissariate schlechthin; es waren zuerst, wie die Behörden der 
Domanialverwaltung Einzelbeamte gewesen, die später gleich jenen zu Kollegien formiert 
wurden. Diese Kommissariate haben nun vorzugsweise mit den alten „Regierungen“ zu 
ämpfen gehabt; ihnen anfangs unterstellt, haben sie es allmählich durchgesetzt, sich 
aicht bloß unabhängig zu machen, sondern auch von deren Spolien zu leben; „auf dem 
Ruin der alten Kollegien,“ klagte 1716 der ostpreußische Geheime Etatsrat von Ostau, 
eien sie erbaut. Den Kammern und Kommissariaten gegenüber traten die „Regierungen“ 
chließlich ganz in den Schatten ; nur wenige Sachen von untergeordneter Bedeutung, 
zewissermaßen veraltete Sachen, wie Huldigungs-, Lehns⸗, Grenze, Inkolats-, Abfahrts⸗, 
Abschoßsachen, waren ihnen verblieben. Im übrigen lebten sie nur als Gerichte fort, 
je nachdem als Gerichte erster oder zweiter Instanz. Schließlich sind die Kommissariate 
nicht bloß zu den Regierungen, sondern auch zu den Domänenbehörden ineinen 
zewissen Gegensatz getreten, der vornehmlich bei der Verteilung der Braunahrung 
zwischen Stadt uͤnd Land hervortrat und insofern auf der Interessenverschiedenheit 
der Domänenkasse und der Accisekasse beruhte, der aber doch sehr viel tiefer griff, indem 
die Kommissariate, im Eifer für die Accise dem emporgekommenen Merkantilismus 
huldigend, die Interessen der Stadte förderten, während die Domänenbehörden, mehr in 
der Defensive, für das Agrikulturinteresse und für das platte Land zu sorgen suchten. 
Es war der praktische Sinn des alten Dessauers, von dem die Idee der Ver— 
einigung der Domänen- und der Kommissariatsbehörden ausging. Die Instruktion 
Friedrich Wilhelms J. vom 20. Dezember 1722, das eigenste Werk des Königs, hat sie 
ür die oberste Instanz durch die Vereinigung des Generalkriegskommissariats und des 
Beneralfinanzdirektoriums (der obersten Domänenbehörde) zum Geheimen Ober-Finanz⸗, 
Kriegs⸗ und Domänen-Direktorium verwirklicht. Die Bedeutung liegt jedoch nicht 
sowohl in, der mechanischen Vereinigung als vielmehr darin, daß die neue Behörde 
weniger mit Kammergeist als mit Kommissariatsgeist erfüllt wurde, wie die meisten Mit— 
zlieder vorher den Kommissariatsbehörden angehört hatten und auch die meisten Artikel der 
Instruktion von den Kommissariaissachen handeln. Das Präsidium wollte der König 
selbst führen, um der neuen Behörde desto mehr lustro, Autorität und Nachdruck 
beizulegen. Sie zerfiel in Departements, ursprünglich vier, aus je einem Minister und 
ziner Anzahl von Geheimen Finanzräten bestehend, welche jedoch nur die Entscheidung vor⸗ 
zubereiten hatten, während diese selbst im Plenum getroffen wurde, zu welchem sämtliche 
Minister des Generaldirektoriums und die Räte des Departements gehörten. Noch 
war übrigens die Vereinheitlichung der Staatsverwaltung auf dem Gebiete der Finanzen 
und des Innern nicht so weit durchgeführt, daß die Departements nach der Realteilung, 
nach Fächern hätten gebildet werden können; das materielle Recht in' den verschiedenen 
Landesteilen war noch allzu ungleich; die vier Departements beruhten vieliehr auf 
erritorialer Grundlage, nur daß jedem von ihnen einzelne Geschäfte zugeteilt wurden, die 
einheitlich für den ganzen Staat zu behandeln waren; so solllen von ersten Departement 
außer den Sachen aus Preußen, Pommern unb de Neumark noch die Grenzsachen und was 
die Ausräumung und Rodung der Brücher betrifft, vom zweiten außer den Sachen aus Minden, 
Ravensberg, Teklenburg, Lingen die Rechenkammer an Proviantamtssachen, vom dritten 
außer den Sachen der Kurmark, Magdeburgs und Halberstadts die Marchesachen und was 
die Verpflegung der Armee beirifft, vom vierten außer den Sachen aus Kleve, Mörs, 
Neuchatel die orangeschen Successionssachen und das Post⸗ und Münzwesen bearbeitet 
werden. Mit Ausnahme von Sclefien sucd sämtliche Neuerwerbungen unten Friebrich I., 
.Die Instruktion, eins der interessantesten Denkmäler nicht nur der preußischen Verwaltungs⸗ 
zeschichte, ist zuerfst bei Förster, Friebdrich Wilheim . Bdn (1885) S. 137255, abgedruckt, 
ect in Peta Borussica III 887 mit anderen Aktenstücken. aus denen sich die Fistehung aufs 
genauefte erdibs.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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