Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Kapitel. Das Streben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

142 00 
111. Kapitel. 
„Wirkung ohne Wollen“ nur ein Sonderfall der „in keinem Ver- 
halten-Seelenaugenblicke emotional günstig gedachten 
Wirkung“. Das Wortgefüge „Wirkung ohne Wollen“ — z. B. „Das 
ist ohne mein Wollen geschehen“ — wird aber gelegentlich auch ge- 
braucht, um „nicht emotional günstig gedachte Wirkung“, 
also überhaupt solche Wirkung zu bezeichnen, die sich nicht als Er- 
füllung eines von besonderer Seele emotional günstig Vorgestellten dar- 
stellt. In zahlreichen Fällen wird aber auch davon gesprochen, daß 
irgendeine Wirkung „gegen Wollen“ jemandes eingetreten ist, und 
die Wirkung „gegen Wollen“ ist wieder nur ein Sonderfall solcher 
Wirkung, die sich als Erfüllung einer „in einem Verhalten-Seelen- 
augenblicke emotional ungünstig gedachten Wirkung“ 
darstellt. In weiterem (ungenauem) Sinne bezeichnet aber die Rede 
von der „Wirkung gegen Wollen“ überhaupt eine „emotional un- 
günstig vorgestellte Wirkung erfüllende Wirkung“. Solche 
Wirkungen stellen sich nun in besonderen Fällen als jenes Gegebene 
dar, das „Gewalt“ genannt wird. Das Wort „Gewalt“ ist allerdings 
wie das Wort „Walten“ zweideutig. Bedeutet doch das Wort „Walten“ 
nicht nur „stark sein“ („Macht haben“, „valere‘“), sondern auch „auf 
Grund von Macht leisten“ („erfolgreich tun“, „tätig wirken“). So be- 
deutet nun auch das Wort „Gewalt“ nicht nur eine „Macht“ (z. B. 
„Vollzugs-Gewalt“), sondern auch Wirkungen besonderen Tuns (näm- 
lich einer „Gewalttätigkeit“), also besondere „Leistungen“. Wir ge- 
brauchen indes im folgenden das Wort „Gewalt“ ausschließlich zur Be- 
zeichnung besonderer Wirkungen, da eben statt des Wortes „Gewalt“ 
in der ersteren Bedeutung das eindeutige Wort „Macht“ zur Verfügung 
steht. Mit dem Worte „Gewalt“ bezeichnen wir jede Wirkung (oder 
Verkettung von Wirkenseinheiten), welche in besonderer zweifacher 
Erfüllungsbeziehung steht, nämlich erstens eine adäquate Erfüllung 
in Beziehung zu solchem Strebens-Augenblicke einer Seele darstellt, 
in welchem a) auf jene Wirkung gezielt wurde und b) gedacht wurde, 
daß jene Wirkung von einer anderen Seele emotional ungünstig ge- 
dacht ist, überdies aber zweitens eine Erfüllung in Beziehung zu 
solchem Seelenaugenblicke jener anderen Seele darstellt, in welchem 
jene Wirkung emotional ungünstig gedacht wurde, Bezeichnen wir als 
„emotionale Gegnerschaft“ jede Beziehung zwischen zwei be- 
sonderen Seelen, welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele 
ein Augenblick zugehört, in welchem eine besondere Wirkung emotional 
günstig gedacht wird, der anderen Seele aber ein Augenblick zugehört, 
in welchem jene besondere Wirkung emotional ungünstig gedacht wird, 
als „Gegenstand emotionaler Gegnerschaft“ jene gedachte 
Wirkung, als „emotionale Gegner“ die Seelen, welche in jener Beziehung 
stehen. so können wir auch sagen, daß jede Wirkung „Gewalt“ ist, die
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.