Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Kapitel. Das Streben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Das Streben, 
159 
vorliegt. Übrigens wird das Wort „Zwangs-Vorstellung“ häufig in 
einem ganz vagen Sinne gebraucht, nämlich zur Bezeichnung von Vor- 
stellungen, welche ohne Gegen-Streben, aber „anormal“ einer Seele 
zugehörig werden und bleiben, so daß nicht einmal von einem „Quasi- 
Zwange“, sondern nur von „anormal beharrender Vorstellung“ 
gesprochen werden kann. Ein „Quasi-Zwang ohne Verteidigen“ liegt 
aber stets in jenen Fällen vor, da von einem „Zwangs-Wollen“ 
(„gezwungenem Wollen“) im Gegensatze zu einem „freien Wollen“ 
gesprochen wird. Von einem „Zwangs-Wollen“ wird zunächst in Fällen 
gesprochen, in denen man etwa sagt: „Das Unwetter zwang mich, um- 
zukehren“. In diesen Fällen kann allerdings nicht einmal von einem 
„Quasi-Zwange“ gesprochen werden, da einer besonderen Seele ein Wollen 
zugehörig wird, ohne daß jemand auf diese Wirkung und jene Seele 
gegen diese Wirkung gezielt hat. Von einem „Zwangs-Wollen“ wird 
aber ferner in jenen zahlreichen Fällen gesprochen, da jemand Etwas 
tun will, weil ein Anderer dieses Tun von ihm mit einer Drohung 
beanspruchte, also beanspruchte mit dem Wissen, daß in der Seele 
jenes, an welchen der Anspruch sich richtet, „Hindernisse“ für die Ent- 
stehung solchen Wollens vorhanden sind. In diesen Fällen kommt aber 
ein „Gegen-Streben“ des Anderen gar nicht in Frage, vielmehr erlebt 
er nur etwa untätig den sogenannten „Kampf der Motive“ in seiner 
Seele. Alle jene Fälle aber, in welchen von einem „Zwangs-Wollen“ 
gesprochen wird, sind insoferne gleichartig, als einer besonderen Seele 
ein Wollen, bzw. ein Streben zugehörig wird, in welchem sie vermittelnd 
auf besondere Wirkungen zielt mit dem Wissen, daß sie a) diese jetzt 
begehrten Wirkungen vorher emotional ungünstig gedacht habe, und 
daß ihr b) dieses gegenwärtige Begehren nur kraft des Gedankens zu- 
gehörig wurde, daß durch diese Wirkungen die Erfüllung einer von 
ihr ungünstig emotional gedachten Wirkung verhindert wird. Das so- 
genannte „Zwangs-Wollen“ („Zwangs-Streben“) ist also stets solches 
Wollen („Streben“), in welchem auf Verhinderung einer un- 
günstig emotional gedachten Wirkung durch vorher un- 
günstig emotional gedachte Mittelwirkungen gezielt wird, 
Um nun das sogenannte „Zwangs-Wollen“ (bzw. „Zwangs-Streben“) 
klar zu bestimmen, muß zunächst von dem Gegebenen „Not“ aus- 
gegangen werden. Als jemandes „Not“ („Notlage“, „Notstand“, 
„In Not-Sein“) bezeichnen wir jene Lage, in welcher besonderen Einzel- 
wesen in der Welt solche Allgemeine zugehören, welche in Beziehung 
zu einer besonderen, in der Welt künftig vorhandenen wirkenden Be- 
dingung als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, 
daß jene Seele unter Verschlechterung des sie betreffenden Wertgesamt- 
Zustandes Lust verliert und Unlust gewinnt. Als „Benötigtes“ be- 
zeichnen wir in Beziehung zu besonderer „Not“ eine solche Verände-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.