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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

2 4 N 
IV. Kapitel, 
ersetzender Glaube“, da jener, dem solcher Glaube zugehört, ohne Wahr- 
nehmung‘ einer vom Behauptenden verwirklichten Behauptung hinsicht- 
lich des nur „quasi-behaupteten Gedankens“ eben solchen Glauben ge- 
winnt, wie wenn er eine vom Behauptenden verwirklichte Behauptung 
hinsichtlich jenes Gedankens wahrgenommen hätte. 
Das „Satzübernahme-Behauptungs-Streben“ kann insbesondere ein 
‚auf Übernahme eines Quasi-Behauptungs-Entwurfes zie- 
lendes Streben“ sein. Als „Quasi-Behauptungs-Entwurf- 
Streben“ bezeichnen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt 
wird, einen Satz zu bilden, wobei der Strebende weiß, daß er selbst 
oder ein Anderer diesen Satz als Behauptung übernehmen wird. Das 
solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen wir 
„Entwerfen einer Quasi-Behauptung“, und eine Satzbesonder- 
heit als durch solches Leisten Geleistetes einen „Quasi-Behaup- 
tungs-Entwurf“. Das „Entwerfen einer Behauptung“ ist also ent- 
weder ein „Entwerfen einer eigenen Quasi-Behauptung“ 
oder ein „Entwerfen einer Ander-Quasi-Behauptung“, ein 
„Quasi-Behauptungs-Entwurf“ ist entweder ein „Entwurf eigener 
Quasi-Behauptung“ oder ein „Entwurf einer Ander-Quasi- 
Behauptung“. Dem „Quasi-Behauptungs-Entwerfer“ fehlt 
die Behauptungs-Absicht, d. h. die Absicht, in diesem seinem gegen- 
wärtigen Leisten von der Bezeichnungs-Empfänglichkeit einer anderen 
Seele behauptend Gebrauch zu machen, und zwar fehlt ihm diese Ab- 
sicht entweder deshalb, weil ihm gegenwärtig eine Behauptung nicht 
„im Lichte der Lust“ steht, oder deshalb, weil er weiß, daß ihm gegen- 
wärtig die Macht fehlt, durch Bilden eines Satzes, der den „Entwurf“ 
darstellt, in der anderen Seele einen Behauptungs-Glauben zu wecken. 
Ein „Entwerfen einer eigenen Quasi-Behauptung“ liegt z. B. vor, wenn 
A. dem B eine wahre Geschichte erzählt, wobei er weiß, daß B seine 
Rede zunächst für einen Scherz halten wird, so daß dann A hinzu- 
fügt: „Was ich Ihnen erzählt habe, ist mein voller Ernst!“, welch letztere 
Rede ein „eigenen Quasi-Behauptungs-Entwurf übernehmendes Be- 
haupten“ darstellt. Ein „Entwerfen einer eigenen Quasi-Behauptung“ 
liegt ferner vor, wenn A an B mit der Schreibmaschine einen Brief 
schreibt, mit dem Wissen, daß diese maschinell geschriebenen Sätze in 
B nicht den Glauben an eine Behauptung des A wecken würden, und 
dann den Brief handschriftlich unterzeichnet. Solche Unterzeichnung 
stellt übrigens stets eine „quasi-eingeschlossene Behauptung“ des Ge- 
dankens dar, daß dem Unterzeichnenden jene Gedanken zugehören, für 
welche die voranstehenden Sätze als Bezeichnungen in Betracht kommen, 
durch solche Unterzeichnung werden alle voranstehenden Sätze zu 
„Quasi-Behauptungen“, zu „als Behauptungen übernommenen Sätzen“. 
Selbstverständlich kann eine derartige Satzübernahme nicht bloß durch
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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