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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

8 
[V. Kapitel. 
stellt. Von dem Gegensatze des „einsamen“ und „mehrsamen“ („ge- 
samen“) Seelischen unterscheidet sich aber der Gegensatz des „geheimen“ 
und „offenen“ Seelischen. „Geheimes Seelisches“ ist jenes Seelische, 
welches einer besonderen Seele zugehört, ohne daß eine andere Seele 
um jene Zugehörigkeit weiß, „offenes Seelisches“ ist hingegen jenes 
Seelische, um dessen Zugehörigkeit zu besonderer Seele eine andere 
Seele weiß. Ein besonderes Seelisches ist also als „offenes“ oder „ge- 
heimes“ Seelisches weder in seinem Wesen noch in seiner Besonder- 
heit noch auch in einer Beziehung bestimmt, vielmehr sagen uns die 
Worte „geheimes Seelisches“ lediglich, daß besondere Seele um anderer 
besonderer Seele zugehöriges Seelisches nicht weiß, hingegen sagen uns 
die Worte „offenes Seelisches“, daß besondere Seele um anderer be- 
sonderer Seele zugehöriges Seelisches weiß. Von irgendeinem be- 
sonderer Seele zugehörigem Seelischen sagen wir, daß es „für“ eine 
vesondere andere Seele „geheim“ oder „offen“ ist, wenn seine Zugehörig- 
keit zu der ersteren besonderen Seele von der letzteren besonderen 
Seele nicht gewußt oder gewußt ist. „Überhaupt geheim“ ist jenes 
besonderer Seele zugehörige Seelische, um dessen Zugehörigkeit keine 
andere Seele weiß. „Einsames Seelisches“ kann für jene Seelen, denen 
es nicht zugehört, entweder „geheimes“ oder „offenes“ Seelisches sein, 
und ebenso kann „mehrsames Seelisches“ hinsichtlich seiner Zugehörig- 
keit zu jeder einzelnen von mehreren Seelen für jede andere dieser 
mehreren Seelen entweder „geheim“ oder „offen“ sein. Wenn z. B. 
A den D für einen „anständigen Kerl“ ansieht, hingegen B und C 
den D für einen „unanständigen Kerl“ ansehen, so ist jener Gedanke 
des A sein „einsames Seelisches“, kann aber ferner z. B. für den B 
‚geheimes“ oder „offenes“ Seelisches sein, je nachdem, ob B nicht weiß 
der weiß, daß dem A jener Gedanke zugehört. Wenn ferner z. B. 
sowohl dem A. als auch dem B als auch dem C der Gedanke zugehörig 
ist, „daß D ein anständiger Kerl ist“, so ist jener Gedanke ein in Be- 
ziehung zu A, B und C „mehrsamer“ („gemeinsamer“) Gedanke, kann 
aber in seiner Zugehörigkeit zu jeder einzelnen dieser Seelen für jede 
andere dieser Seelen entweder „geheim“ oder „offen“ sein. Fassen wir 
überhaupt irgendeine besondere Seele ins Auge, so bezeichnen wir als 
‚Eigenseelisches“ das jener besonderen Seele zugehörige Seelische, als 
‚Anderseelisches“ das anderer Seele zugehörige Seelische. „Eigensee- 
lisches“ kann selbstverständlich gleichzeitig „Anderseelisches“ sein, da jedes 
Seelische als Allgemeines mehreren besonderen Seelen zugehören kann. 
Ein „Seelisches“ ist als „Eigenseelisches‘‘ oder als „„Anderseelisches‘‘ ledig- 
üch in Zugehörigkeitsbeziehung zu einer besonderen Seele oder in Zu- 
zehörigkeitsbeziehung zu einer von jener besonderen Seele verschiedenen 
Seele bestimmt, so daß also ein und derselbe Gedanke zugleich „Eigen- 
seelisches“ und .Anderseelisches“ sein kann. Ist jenes Seelische, welches
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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