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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 225 
aängen zugehörig geworden wäre. Fragen wir aber, unter welchen 
Bedingungen ein bisher „einsames“, d. h. nur einer Seele zugehöriges 
Seelisches „gemeinschaftlich“, d. h. auch anderer Seele zugehörig 
werden kann, so ergibt sich, daß jenes Seelische anderer Seele ent- 
weder durch ein Wirken zugehörig wird, welches überhaupt kein 
tätiges Wirken oder kein tätiges Wirken, mit welchem auf Gemein- 
schaft gezielt wird, darstellt, oder aber dureh ein tätiges Wirken, mit 
welchem auf Gemeinschaft gezielt wird, so daß wir „zufällige Ge- 
meinschaft“ von „absichtlicher Gemeinschaft“ unterscheiden 
müssen. Eine „absichtliche Gemeinschaft“ kann wieder entweder eine 
„extern absichtliche Gemeinschaft“ oder eine „intern ab- 
Sichtliche Gemeinschaft“ sein. Im ersteren Falle hat jemand 
darauf gezielt, ein besonderes Seelisches, welches einer anderen Seele 
bereits. zugehörig ist, einer dritten Seele zugehörig zu machen, d. h. 
er hat auf eine „externe Gemeinschaft“ gezielt, im letzteren Falle 
hat jemand darauf gezielt, ein ihm selbst bereits zugehöriges Seelisches 
einer anderen Seele zugehörig zu machen, d. h. er hat auf eine „in- 
terne Gemeinschaft“ gezielt. Unzutreffend ist es also, „Gemein- 
schaft“ anderer Seelenbeziehung, insbesondere der „Gesellschaft“, als ein 
„Ursprüngliches“, „Nicht-Gemachtes“ dem „Künstlichen“, „Gemachten“ 
gegenüberzustellen, denn „Gemeinschaft“ besonderer Seelen ist selbst in 
zahllosen Fällen „künstlich“, „gemacht“, nämlich „absichtliche Gemein- 
schaft“, Jene Entgegensetzung von „Gemeinschaft‘‘ und ‚Gesellschaft‘ 
ist aber doch insofern nicht ganz unzutreffend, als es eben „ursprüng- 
liche“ Gemeinschaften als „zufällige Gemeinschaften‘ gibt, während es, 
wie sich noch zeigen wird, „zufällige Gesellschaft‘ nicht geben kann. 
Neben dem Worte ‚„Gemeinschaft‘‘ findet sich auch sehr häufig das 
allerdings vieldeutige Wort „Genossenschaft“. Insofern das Wort „Ge- 
Nlossenschaft‘“ mit dem Worte „genießen‘“ zusammenhängt, das Wort 
„genießen‘‘ aber den Sinn „An Etwas als Erfahrenem Lust haben‘ hat, 
wäre „Genossenschaft“ eine besondere „Gemeinschaft“, und zwischen 
Zwei Seelen würde eine „Genossenschaft‘“ bestehen, wenn diese beiden 
Seelen an einem und demselben Gegebenen als Erfahrenem 
Lust hätten. Indes spricht man auch von „Leidensgenossen““ als Seelen, 
lie an einem und demselben Gegebenen als Erfahrenem Unlust haben. 
Ferner aber wird das Wort „Genossenschaft‘‘ häufig verwendet, wenn 
keine „aktuelle Lust- oder Unlust-Gemeinschaft‘“, sondern bloß eine 
„Potentielle Lust- oder Unlust-Gemeinschaft‘“ besteht. Wir können nun 
aber das Wort ‚Genossenschaft‘ in diesem letzteren Sinne aufgreifen, 
da ohnehin für die erstgenannten Fälle das Wort „Lust- und Unlust- 
Gemeinschaft“ zur Verfügung steht. Wir nennen also „Genossen- 
Schaft“ jene Beziehung zweier Seelen, weiche dadurch begründet ist, 
laß den beiden Seelen die Empfänglichkeit für einen und denselben 
Sander, Allg. Gesellschaftsiehre. 15
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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