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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

256 ; 
„unbedingter Ansprüche“ und „bedingter Ansprüche“ handelt es sich 
nicht um einen Gegensatz von „Ansprüchen“, die ohne Bedingungen 
in der Welt auftreten‘ und „Ansprüchen“, die kraft Bedingungen in 
der Welt auftreten, sondern um einen Gegensatz von Ansprüchen, 
in welchen gewisses eigenes Wünschen oder Fürchten 
behauptet wird, zu solchen Ansprüchen, in welchen ungewisses 
Wünschen oder Fürchten behauptet wird, so daß also auch hier 
die Worte „Unbedingt“ und „Bedingt“ eigentlich fehl am Orte sind. 
Hat z. B. A, der sich anschickt, seine Wohnung zu verlassen und den 
B zu besuchen, Unlust daran, daß er nach dem Besuche nach Hause 
gehen muß und also ferner den Wunsch, daß sein Diener ihm um 
6 Uhr abends einen Wagen sende, so wird er dem Diener in Anspruch- 
absicht sagen: „Senden Sie mir um 6 Uhr einen Wagen!“ Dem A 
kann aber auch bloß der Gedanke zugehörig sein, daß ihm ein Wunsch, 
der Diener möge ihm um 6 Uhr abends einen Wagen senden, zugehörig 
werden würde, wenn er wüßte, daß es regnen wird, es kann ihm also 
bloß eine besondere „Wünschensungewißheit“ zugehören. Solche 
Wünschensungewißheit kann aber als besonderer Gedanke des A. die 
wirkende Bedingung für einen weiteren Gedanken des A. abgeben, 
nämlich für seinen Gedanken, daß gegenwärtig seinem Diener kein 
Seelisches zugehört, welches als grundlegende Bedingung dafür in Be- 
tracht kommt, daß er bei Wahrnehmung von Regen um 6 Uhr abends 
einen Wagen zu B sendet, so daß dann ferner dem A. Unlust an diesem 
Gedachten und der Wunsch zugehörig wird, daß dem Diener solches 
Seelisches zugehören möge. In solchem Falle kann dann schließlich 
dem A das Wollen zugehörig werden, seinem Diener solches Seelisches 
zugehörig zu machen, und zwar dadurch, daß er ihm etwa sagt: „Wenn 
es regnet, so senden Sie mir um 6 Uhr einen Wagen zu B.!“ Mit 
solcher Rede zielt A zunächst darauf, daß dem Diener solches See- 
lisches zugehörig wird, welches als grundlegende Bedingung dafür in 
Betracht kommt, daß Erfahrung des Dieners, es regne, die wirkende 
Bedingung dafür abgibt, daß der Diener um 6 Uhr einen Wagen zu 
B sendet. Solche Rede ist aber auch ein Anspruch, da A mit ihr um 
vesonderes Verhalten seines Dieners wirbt, allerdings jedoch nur um 
sin Verhalten, hinsichtlich dessen Bewirkung dem A in jenem Augen- 
5licke, da er jenes besondere Seelische bewirken will, eine Wollens- 
ungewißheit zugehört. Indem also A seinem Diener sagt: „Wenn es 
regnet, senden Sie mir um 6 Uhr einen Wagen zu B“, gehört ihm 
sine Wollensgewißheit hinsichtlich der Bewirkung der Zugehörig- 
keit besonderen Seelischens zu seinem Diener, und gleichzeitig eine 
Wollensungewißheit hinsichtlich der Bewirkung besonderen Ver- 
haltens seines Dieners zu, es gehört ihm also ein: „Wollen mit un- 
zyewissem Fern-Ziele“ zu. Da nun also in solchen Fällen zwar 
V. Kapitel. a
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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