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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergesellschaftung und Gesellschaft, 275 
A. behauptet also in seinem Anspruche lediglich, daß mit der Kund- 
gabe seines Wunsches eine den B betreffende Soll-Lage eingetreten 
ist, während er dem B seinen Gedanken, die „Soll-Lage‘‘ trete erst 
nach Empfang des Briefes durch den B ein, nicht bedeutet. A wird 
dann auch „böse“, wenn B den A besucht, ohne das Buch zu bringen, 
und zwar „böse‘‘, obwohl etwa B den Brief gar nicht empfangen hat, 
woferne nicht A. vorher erfahren hat, sein Brief sei nicht angekommen. 
B kann aber auch, wenn A bereits wegen Nicht-Erfüllung seines An- 
spruches „böse“ geworden ist, dem A. mitteilen, daß der Brief gar 
nicht angekommen sei und dadurch bewirken, daß der auf Grund seiner 
früheren Soll-Lage verwirklichte, auf ihn bezogene Unwert — die Un- 
lust des A — wieder entwirklicht wird. Diese Möglichkeit, durch 
Nachweis, einen Anspruch nicht vernommen zu haben, einen auf Grund 
der durch jenen Anspruch bewirkten Soll-Lage verwirklichten, eigen- 
bezogenen Unwert wieder zu entwirklichen, darf aber keineswegs ver- 
wechselt werden mit dem schon mit dem Anspruche erfolgenden Ein- 
tritte einer Soll-Lage. In allen Fällen vielmehr behauptet der An- 
sprucherheber, daß mit der erfolgten Behauptung seines „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Gedankens‘“ eine den Anspruchadressaten betreffende Soll- 
Lage eingetreten sei, und tritt, wenn der behauptete Gedanke wahr 
ist, die Soll-Lage mit jener Behauptung ein. Als „Soll-Folge-Ver- 
wirklichung‘“ bezeichnen wir die Verwirklichung jenes Unwertes, 
dessen Möglichkeit der Ansprucherheber behauptet hat, kraft der von 
ihm behaupteten Soll-Lage. Jene besondere Seele, deren Wissen um 
einen erhobenen Anspruch als grundlegende Bedingung für die „Soll- 
Folge-Verwirklichung‘“‘ in Betracht kommt, nennen wir den „An- 
Sprucherfüllungs-Wahrer‘“ und jenes ihm zugehörige Wissen die 
„Als grundlegende Bedingung mit der Soll-Folge-Verwirk- 
lichung zusammengehörige Erfahrung“. Hingegen nennen wir 
„Als wirkende Bedingung mit der Soll-Folge-Verwirklichung 
Zusammengehörige Erfahrung‘‘ das Wissen des Ansprucherfüllungs- 
Wahrers, daß ein besonderer Anspruch nicht erfüllt wurde. 
Wir haben uns aber nunmehr noch mit jener weitverbreiteten, 
man kann fast sagen, allgemein anerkannten Lehre zu beschäftigen, 
Welche das Gegebene „Anspruch“ als „Norm“ und das Gegebene 
„Anspruch erheben“ als „Norm setzen“ betrachtet, Bereits in früherem 
Zusammenhange haben wir darauf verwiesen, daß das Wort „Norm“ 
Mehrdeutig ist, und haben „Norm“ als „Richtlinie“ bestimmt, 
also als „identische begründete Richtung erfolgreichen tätigen Wir- 
kens“, Jede „Richtlinie“ („Norm“) ist also eine besondere „iden- 
tisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“, in welcher besonderes 
identisches Wollen als „identische wirkende Bedingung“ mit der Er- 
füllung des in jenem Wollen Gewollten zusammengehört. Die be- 
10%
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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